Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB: Delikt, Folgen und Verteidigung

6 Minuten Lesezeit 24.08.2023
Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB: Delikt, Folgen und Verteidigung

Bei dem Subventionsbetrug gemäß § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handelt es sich um einen häufig unterschätzen Straftatbestand, der jedoch gerade in der jüngeren Vergangenheit im Zuge der Corona-Pandemie und der damit einhergehend zur Verfügung gestellten Unterstützungsleistungen an Bedeutung gewonnen hat. Da uns hierzu vermehrt Fragen erreichen, soll nachfolgend ein kurzer Überblick über das Delikt sowie damit im Zusammenhang stehende Fragen gegeben werden.

Subventionsbetrug – Was ist das überhaupt?

Der Begriff des Subventionsbetrugs erschließt sich möglicherweise nicht unmittelbar, da sich einerseits die Frage stellt, was eigentlich eine Subvention ist und andererseits eine Abgrenzung zum (klassischen) Betrug erforderlich ist. Die zwei Bestandteile, die sich bereits aus der Bezeichnung des Delikts ergeben, sollen daher zunächst nachfolgend etwas genauer beleuchtet werden.

Subvention

Was genau mit einer Subvention im Sinne des § 264 StGB gemeint ist, gibt die Vorschrift in seinem Absatz 8 selbst unmittelbar vor. Dort heißt es:

„(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil

a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und

b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;

2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.“

Da die zitierte Legaldefinition wohlmöglich etwas abstrakt formuliert und daher nicht sehr eingängig ist, sollen die nachstehenden Beispiele den Begriff etwas greifbarer machen. Allgemein lässt sich feststellen, dass die Vorschrift lediglich Wirtschaftssubventionen – nicht jedoch die sogenannten Sozialsubventionen (wie z. B. Sozialhilfe oder Kindergeld) – umfasst. Bei den Sozialsubventionen kommt strafrechtlich daher allenfalls ein klassischer Betrug gemäß § 263 StGB in Betracht.

Denkbar ist ein Subventionsbetrug jedoch bei einer wirtschaftlichen Subvention, wie etwa:

  • Corona-Unterstützungsmaßnahmen
  • Hilfen im Rahmen der Landwirtschaft oder des Bergbaus
  • Unterstützungsleistungen zur Wohnraumförderung
  • Leistungen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz

Die Liste ließe sich umfassend fortsetzen und eine abschließende Aufzählung ist kaum möglich. Nähere Anhaltspunkte zu Subventionen liefert jedoch der alle zwei Jahre vom Bundesfinanzministerium herausgegebene Subventionsbericht des Bundes, der sich auch online abrufen lässt und in dem detailliert zu den im Berichtszeitraum gewährten Subventionen nachgelesen werden kann.

Abgrenzung zum klassischen Betrug

Der maßgebliche Unterschied zum „klassischen“ Betrug gemäß § 263 StGB liegt darin, dass der Betrug eine Täuschungshandlung durch den Täter sowie einen dadurch hervorgerufenen Irrtum beim Empfänger der Täuschungshandlung voraussetzt. Der Subventionsbetrug hingegen erfordert eine solche Täuschungshandlung sowie den entsprechenden Irrtum nicht unbedingt und lässt es genügen, dass

  • falsche oder unvollständige Angaben getätigt werden,
  • Mittel zweckwidrig verwendet werden,
  • subventionsrelevante Angaben unterlassen werden oder
  • unrechtmäßig erlangte Subventionsbescheinigungen vorgelegt werden.

Ob die jeweilige Handlung tatsächlich auch zur Gewährung/Auszahlung der Subvention geführt hat, ist dabei irrelevant. Dementsprechend muss auch gar nicht zwingend ein Schaden entstanden sein, um das Vorliegen eines Subventionsbetrugs bejahen zu können. Es lässt sich daher feststellen, dass die Anforderungen an einen Subventionsbetrug nicht allzu hoch sind und das Risiko eines solchen daher durchaus relevant ist.

Um die verschiedenen Möglichkeiten der Tatbegehung noch etwas besser zu veranschaulichen, sollen diese noch mit einigen Beispielen hinterlegt werden, die aber natürlich immer nur exemplarisch sein und durchaus auch andere Gestaltungsformen annehmen können.

  • Tätigen falscher oder unvollständiger Angaben: Das Investitionsvolumen für eine subventionsberechtigte Klimaschutzmaßnahme wird höher angegeben, als es tatsächlich ist.
  • Zweckwidrige Mittelverwendung: Das für ein von der Corona-Pandemie stark in Mitleidenschaft gezogenes Familienunternehmen ausbezahlte Unterstützungsgeld wird nicht für das Unternehmen, sondern für eine private Urlaubsreise verwendet.
  • Unterlassen subventionserheblicher Angaben: Der Kauf eines Elektroautos wird prozentual in Abhängigkeit vom Kaufpreis gefördert. Nach Auszahlung der Förderung verständigen sich die Kaufvertragsparteien jedoch auf einen niedrigeren Kaufpreis für das Fahrzeug, was der Antragssteller der Förderstelle nicht mitteilt.
  • Vorlage unrechtmäßig erlangter Subventionsbescheinigungen: Zur Erlangung einer Förderung lässt sich ein Antragssteller das Vorliegen bestimmter umweltschutzrechtlicher Voraussetzungen bescheinigen, obgleich dieser gar nicht vorliegen.

Wichtig zu beachten ist beim Subventionsbetrug (wie auch die vorstehenden Beispiele zeigen), dass dieser nicht nur durch Unternehmen oder gemeinnützige Einrichtungen, sondern auch durch Privatpersonen begangen werden kann. Insbesondere im Bereich des Baurechts und des Umweltschutzrechts kommt dies sogar relativ häufig vor und ist dies keinesfalls eine Ausnahme.

Subventionsbetrug – Mit Vorsatz gehandelt?

Anders als bei den meisten Straftatbeständen wird beim Subventionsbetrug kein vorsätzliches Handeln vorausgesetzt! Das bedeutet, dass der Täter eines Subventionsbetruges nicht absichtlich gehandelt und die Tat langfristig geplant haben muss. Vielmehr reicht es gemäß § 264 Abs. 5 StGB aus, dass der Subventionsbetrug leichtfertig begangen wurde. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme im Strafrecht, die dazu führt, dass ein Subventionsbetrug auch ohne große kriminelle Energie begangen werden kann. Denn für ein leichtfertiges handeln genügt es bereits, dass die gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maß verletzt wird. Umso wichtiger ist es, sich bei Subventionsanträgen detailliert mit diesen auseinanderzusetzen und alle Angaben sowie das gesamte Subventionsverfahren sorgfältig zu bearbeiten.

Subventionsbetrug – Welche Strafe droht?

Das bei einem Subventionsbetrug drohende Strafmaß hängt von verschiedenen Faktoren ab. Für einen „normalen“ Subventionsbetrug sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahre oder auch eine Geldstrafe vor.

Bei besonders schweren Fällen kommt nur noch eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren in Betracht. Von einem solchen besonders schweren Fall geht das Gesetz gemäß § 264 Abs. 2 StGB aus, wenn der Täter entweder

  • aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
  • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder
  • die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen ist bei einer Verurteilung wegen Subventionsbetrugs überdies mit verschiedenen weiteren Folgen zu rechnen, die sich etwa aus dem gesellschaftsrechtlichen Bereich (zeitlich befristetes Verbot, als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft tätig zu sein) oder aus einem Berufs- oder Gewerbeerbot ergeben können.

Subventionsbetrug – Was ist zu tun?

Sollte Ihnen ein Subventionsbetrug zur Last gelegt werden, ist dies aus den vorgenannten Gründen immer äußerst ernst zu nehmen. Wir raten Ihnen daher dringend, sich in einem solchen Fall unverzüglich an einen versierten Rechtsanwalt zu wenden.

Mit unserer jahrelangen Erfahrung und Spezialisierung im Bereich des Strafrechts beraten wir Sie umfassend und individuell und unterstützen Sie dabei, sich bestmöglich zu verteidigen.

Subventionsbetrug – späte Einsicht ist besser als keine Einsicht

Dieser Spruch gilt im Bereich des Subventionsbetrugs in einem ganz besonderen Ausmaß: § 264 Abs. 6 StGB sieht nämlich explizit eine Möglichkeit vor, im Falle der tätigen Reue von einer Bestrafung abzusehen. Sozusagen als Ausgleich dazu, dass mit dem „leichtfertigen Handeln“ unter Umständen nur eine geringe kriminelle Energie zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderlich ist, hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, das Strafmaß doch noch zu mildern oder sogar gänzlich von einer Strafe abzusehen. Hierfür ist es erforderlich, dass der Täter die Gewährung der Subvention freiwillig verhindert oder sich zumindest ernsthaft und freiwillig um die Verhinderung der Subventionsgewährung bemüht. Das entscheidende Merkmal ist dabei die „Freiwilligkeit“, an die durchaus hohe Anforderungen zu stellen sind.

Auch hierzu beraten wir Sie sehr gerne und unterstützen Sie dabei, den Weg zur Straffreiheit oder jedenfalls -milderung so rechtssicher wie möglich zu gehen.

Subventionsbetrug – Resümee

Abschließend lässt sich festhalten, dass der Straftatbestand des Subventionsbetrugs einige Besonderheiten mit sich bringt. Sollten Sie daher die Beantragung einer Subvention beabsichtigen oder sollte Ihnen sogar bereits ein Subventionsbetrug vorgeworfen werden, empfehlen wir Ihnen, sich unbedingt an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden und somit alle rechtlichen Möglichkeiten zu Ihrer Verteidigung bzw. Straffreiheit bestmöglich auszunutzen.

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Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

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