Das Verkehrsstrafrecht stellt einen Teilbereich des Strafrechts dar, der wohl für die meisten Erwachsenen sehr praxisnah ist. Dies dürfte nicht zuletzt auch daran liegen, dass ein Großteil aller Führerscheininhaber früher oder später im Laufe ihrer Fahrpraxis (jedenfalls am Rande) Berührungspunkte zum Verkehrsstrafrecht haben. Hierfür reicht es nämlich im Zweifel bereits aus, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht beachtet wurde oder das letzte Glas Wein vor der Heimfahrt mit dem Auto doch eines zu viel war.
Letztlich geht es im Verkehrsstrafrecht immer darum, die Sicherheit des Verkehrs zu erhöhen. Aus diesem Grund werden Tätigkeiten, die diese Sicherheit beeinträchtigen, unter Strafe gestellt oder wenigsten als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Was hat es mit dem Unterschied zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsstrafrecht auf sich?
Wie schon erwähnt, kann man (wie auch in einigen anderen Teilgebieten des Strafrechts) im Verkehrsstrafrecht zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten differenzieren. Unter welche dieser beiden Gruppen eine Tat fällt, wurde im Endeffekt durch den Gesetzgeber festgelegt. Es lässt sich jedoch grundsätzlich feststellen, dass es sich bei den Straftaten immer um die schwereren Fälle gegenüber den Ordnungswidrigkeiten handelt. Dementsprechend fällt auch das Strafmaß bei einer Verkehrsstraftat höher aus, als dies bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Fall ist.
Wo ist das Verkehrsstrafrecht gesetzlich geregelt?
Diese Frage lässt sich gar nicht so ohne Weiteres beantworten, wie man es im ersten Moment eventuell erwarten würde. Hintergrund dessen ist, dass sowohl die Verkehrsstraftaten als auch die Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht nur in einem einzigen Gesetz geregelt sind, sondern sich stattdessen über mehrere Gesetze hinweg verteilen. Zuvorderst zu nennen ist natürlich das Strafgesetzbuch (StGB), in dem sich die rechtliche Grundlage für verschiedene Verkehrsstraftaten findet. Daneben gibt es aber auch im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrszulassungsordnung, in der Fahrerlaubnis-Ordnung, in der Fahrzeug-Zulassungsordnung und in der Straßenverkehrs-Ordnung jeweils Regelungen, die als Verkehrsstraftaten oder als Verkehrsordnungswidrigkeiten einzuordnen sind.
Schließlich sind in der Liste der gesetzlichen Grundlagen auch noch die Strafprozessordnung und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zu nennen. Hierin finden sich jeweils die Vorschriften, die sich mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Verkehrsstraftaten und der Verkehrsordnungswidrigkeiten auseinandersetzen.
Wie wirken sich die Unterschiede zwischen einer Verkehrsstraftat und einer Verkehrsordnungswidrigkeit aus, was sind die Gemeinsamkeiten?
Auch wenn sich das jeweilige Strafmaß bei Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten unterscheidet, ist beiden Kategorien gemeinsam, dass die Konsequenzen erheblich sein können. Beispielsweise erwähnt sei der – auch bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit mögliche – (vorübergehende) Entzug der Fahrerlaubnis, der möglicherweise auch Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben und bis zum Verlust des Arbeitsplatzes führen kann. Vor diesem Hintergrund raten wir Ihnen dringend dazu, sich für den Fall, dass Ihnen eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder sogar eine Verkehrsstraftat vorgeworfen wird, schnellstmöglich anwaltlichen Rat suchen. Als kompetente und erfahrene Anwälte im Bereich des Verkehrsstrafrechts können wir von Göbel & Partner Sie dabei unterstützen, einschneidende Konsequenzen zu vermeiden. Gerade Geschwindigkeitsmessungen bieten sehr häufig Ansatzpunkte, die Messung anzugreifen und damit das Strafmaß zu reduzieren oder sogar gänzlich von einer Strafe/einem Bußgeld oder einer sonstigen Konsequenz abzusehen.
Welches sind die bekanntesten Delikte aus dem Bereich des Verkehrsstrafrechts?
Zu den bekanntesten Delikten aus dem Bereich des Verkehrsstrafrechts zählen vermutlich die Geschwindigkeitsüberschreitung, Parkverstöße oder auch Rotlichtverstöße (also das Überfahren einer Ampel bei rot), soweit es um Verkehrsordnungswidrigkeiten geht.
Bei den Verkehrsstraftaten sind hier das Fahren unter Alkoholeinfluss (Trunkenheit am Steuer), die Fahrerflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) und das Fahren ohne Fahrerlaubnis zu nennen.
Mit welchen Konsequenzen ist im Bereich des Verkehrsstrafrechts zu rechnen?
Bei der Frage nach den drohenden Konsequenzen ist es sinnvoll, zwischen den Verkehrsstraftaten und den Verkehrsordnungswidrigkeiten zu unterscheiden. In letzterer Kategorie können als mildestes Mittel Verwarnungen ausgesprochen werden. Darüber hinaus ist aber auch die Verhängung von Geldbußen und das Aussprechen von Fahrverboten möglich. Bei den Verkehrsstraftaten ist regelmäßig mit einer Geld- oder sogar auch einer Freiheitsstrafe zu rechnen.
Von einem Fahrverbot zu unterscheiden ist die in einigen Fällen ebenfalls mögliche Konsequenz des Entzugs der Fahrerlaubnis. Im Gegensatz zum Fahrverbot ist es bei einem Entzug der Fahrerlaubnis erforderlich, die Fahrerlaubnis wieder neu zu beantragen. Häufig wird die Neuerteilung zudem von bestimmten Voraussetzungen (wie etwa der Teilnahme an einer sogenannten MPU, einer medizinisch-psychologischen Untersuchung) abhängig gemacht, was es für den Betroffenen noch schwerer macht, seinen Führerschein zeitnah wiederzubekommen.
Wie können wir Sie im Verkehrsstrafrecht verteidigen und vertreten?
Eine professionelle Verteidigung ist im Bereich des Verkehrsstrafrechts sowohl bei Verkehrsstraftaten als auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten angezeigt. Ein versierter Strafverteidiger kann Sie maßgeblich dabei unterstützen, die genannten drohenden Konsequenzen zu mildern oder sogar gänzlich zu vermeiden.
Interessant ist diesem Kontext der Umstand, dass Verkehrsstraftaten (sofern entsprechende Anhaltspunkte vorliegen) aufgrund des Legalitätsgrundsatzes immer von Amts wegen verfolgt werden. Anders verhält es sich bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, bei denen der Behörde ein Ermessen im Rahmen der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit eingeräumt wird.
Nicht selten kommt es im Zusammenhang mit Verkehrsstraftaten zu einem Strafbefehlsverfahren. Das heißt, dass das jeweils zuständige Amtsgericht einen Strafbefehl erlässt. Hiergegen können Sie als Betroffener dann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Strafbefehls einen Einspruch einlegen. Versäumen Sie diese Frist, so wird der Strafbefehl rechtskräftig (er ist dann also einem rechtskräftig gewordenen Urteil gleichzusetzen). Machen Sie von der Möglichkeit des Einspruchs Gebrauch, kommt es anschließend zu einer Hauptverhandlung. Wir beraten sie bei Göbel & Partner gerne zu den Erfolgsaussichten eines Einspruchs und erörtern gemeinsam mit Ihnen, ob es sinnvoll ist, den Strafbefehl zu akzeptieren oder einen Einspruch einzulegen.
Zudem sind wir als spezialisierte Kanzlei stets auf dem Laufenden, was die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesentwicklungen angeht. Machen Sie sich dies zu Nutze und profitieren Sie von unserer seit vielen Jahren bestehenden Erfahrung und Kompetenz.