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Vorladung Beschuldigter

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Erfahren Sie, ab wann jemand als "Beschuldigter" im Strafverfahren gilt. Wir erklären die Unterschiede zwischen Verdächtigem, Beschuldigtem und Angeklagtem und welche Rechte Ihnen als Beschuldigter zustehen.

6 Minuten Lesezeit 29.10.2024
Zusammenfassung
Vorladung Beschuldigter

Wann wird man zum „Beschuldigten“

Beschäftigt man sich mit dem Thema der Vorladung eines Beschuldigten, so stellt sich zunächst die Frage, wann und wodurch überhaupt jemand zum „Beschuldigten“ wird. Umgangssprachlich verwendet man den Begriff oftmals einfach dazu, zu verdeutlichen, dass man jemandem etwas vorwirft, ihn beschuldigt etwas getan zu haben (zum Beispiel: „Ich beschuldige dich, meine Lieblingstasse fallen gelassen zu haben.“).

Im strafrechtlichen Kontext zeugt der Begriff des „Beschuldigten“ zwar auch davon, dass der betreffenden Person etwas vorgeworfen wird, es steckt aber noch mehr hinter dem Begriff.

Ganz konkret lässt sich aus der Verwendung des Begriffes „Beschuldigter“ nämlich entnehmen, in welchem Stadium eines Ermittlungsverfahrens sich ein Vorgang befindet.

Verdächtiger

Ist es zu einer Straftat gekommen und werden diesbezüglich Ermittlungen aufgenommen, so gibt es zunächst einen oder auch mehrere „Verdächtige“.

Beschuldigter

Wird konkret gegen den Verdächtigen (oder auch gegen mehrere Verdächtige) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wandelt sich die Person vom „Verdächtigen“ zum „Beschuldigten“.

Angeschuldigter

Wird im weiteren Verlauf des Verfahrens die öffentliche Klage gegen den Beschuldigten erhoben, ohne dass das Hauptverfahren bereits eröffnet wurde, so wird aus dem Beschuldigten ein Angeschuldigter (dies ist die Phase des sogenannten Zwischenverfahrens).

Angeklagter

Wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen, so wechselt die Bezeichnung vom Angeschuldigten zum Angeklagten.

Täter

Kommt es schließlich zu einer Verurteilung, so wird die betreffende Person schlussendlich als Täter bezeichnet.

Wann wird jemand als Beschuldigter vorgeladen?

Die Vorladung als Beschuldigter ist häufig die erste offizielle Information für den Beschuldigten, dass gegen ihn ermittelt wird. In der Regel kommt die Vorladung von der Polizei und fordert die betreffende Person auf, zu einem bestimmten Termin auf das Polizeirevier zu kommen.

Sinn und Zweck dieses Termins ist es, den Beschuldigten seiner Straftat zu überführen oder natürlich auch ihn zu entlasten. Bei allem Optimismus und allem Vertrauen in die Unvoreingenommenheit der Ermittlungsbehörden ist aber Vorsicht geboten: Die Entlastung des Beschuldigten steht in der Praxis häufig nicht an erster Stelle und durch unbedachte Bemerkungen kann schnell ein falscher Eindruck entstehen oder eine Aussage getätigt werden, die dem Beschuldigten im weiteren Verlauf des Verfahrens zum Nachteil gereicht.

Was ist Inhalt der Vorladung?

Neben dem konkreten Termin, zu dem der Beschuldigte vorgeladen wird, ergeben sich üblicherweise jedenfalls der Tatvorwurf, die vermeintliche Tatzeit und der vermeintliche Tatort aus der Vorladung.

Die entsprechenden Informationen sind für den Beschuldigten wichtig, damit er sich angemessen auf die Vernehmung vorbereiten und – je nach Szenario – auch entlastende Beweise vorbringen kann.

Wird durch den Beschuldigten ein Strafverteidiger hinzugezogen, was in aller Regel empfehlenswert ist, wird dieser sich ebenfalls für die sich aus der Vorladung ergebenden Informationen interessieren und – letztlich auch unter anderem davon abhängig – eine angemessene Verteidigungsstrategie entwickeln und das weitere Vorgehen mit dem Beschuldigten besprechen.

Ist der Vorladung als Beschuldigter zwingend Folge zu leisten?

Auch wenn dies im Bereich des Strafrechts nicht immer der Fall ist, ist die Antwort auf diese Frage eindeutig: Nein! Jedenfalls, soweit es sich um eine polizeiliche Vorladung handelt.

Etwas anders stellt sich die Situation dar, sofern die Vorladung von der Staatsanwaltschaft ausgesprochen wird. In einem solchen Fall besteht nämlich ausnahmsweise eine Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten. Allerdings bedeutet dies nicht, dass im Rahmen der Vorladung auch umfassende Angaben zu machen sind. Vielmehr genügt es, sich als Beschuldigter zu den eigenen Personalien zu äußern. Eine inhaltliche Aussage, also eine Aussage zur Sache, darf hingegen von einem Beschuldigten verweigert werden.

Erhält jemand eine Vorladung als Beschuldigter, so ist er in aller Regel also nicht verpflichtet, dieser Vorladung Folge zu leisten. Vielmehr kann er sich frei entscheiden, ob er bereit ist, eine Aussage zu tätigen oder nicht.

Auch wenn zu den konkreten Rechten des Beschuldigten nachstehend noch weiter ausgeführt wird, sei bereits an dieser Stelle deutlich gesagt, dass der Ratschlag grundsätzlich lautet, der Vorladung nicht Folge zu leisten, beziehungsweise dies jedenfalls nicht ohne anwaltliche Unterstützung zu tun!

Das Risiko, sich (möglicherweise sogar versehentlich) selber zu belasten oder jedenfalls Äußerungen zu tätigen, die sich später als nachteilig erweisen, ist enorm groß und überwiegt in aller Regel deutlich die mit einer Vernehmung möglicherweise einhergehenden Chancen, zu seiner eigenen Entlastung beizutragen.

Hinzu kommt, dass eine Vernehmungssituation für einen Großteil der Beschuldigten ungewohnt, möglicherweise auch beängstigend und stressauslösend ist. Als juristischer Laie (er)kennt man zudem die typischen Fallstricke nicht oder jedenfalls nicht direkt. Insofern ist das Risiko eines im Ergebnis für den Beschuldigten nachteiligen Verlaufs erheblich.

Muss der Vorladungstermin durch den Beschuldigten abgesagt werden?

Entschließt sich der Beschuldigte dazu, der Vorladung nicht nachkommen zu wollen, so stellt sich die Frage, ob er verpflichtet ist, den Termin bei der Polizei abzusagen. Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Es gibt keine (rechtliche) Verpflichtung, der Polizei mitzuteilen, dass man beabsichtigt, an dem Termin nicht zu erscheinen.

Ungeachtet dessen macht es jedoch möglicherweise dennoch Sinn, den Termin abzusagen. Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und sollte im Zweifel mit einem Anwalt abgestimmt werden.

Welche Rechte stehen dem Beschuldigten zu?

1. Belehrung

Der Beschuldigte ist über die ihm gemäß der Strafprozessordnung zustehenden Rechte zu belehren. Er ist also darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Zudem ist der Beschuldigte auch darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 der Strafprozessordnung (StPO) die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 StPO beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 StPO hinzuweisen. Sofern der Fall dies zulässt, soll der Beschuldigte schließlich auch darauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie dass die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs in Betracht kommt.

2. Aussageverweigerungsrecht

Wie bereits weiter oben dargestellt, steht dem Beschuldigten das Recht zu, seine Aussage zu verweigern. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Aussagen zu seiner Person (vollständiger Name inkl. weitere Vornamen oder Geburtsname, aktuelle Wohnanschrift, Geburtsdatum und Geburtsort, Beruf (Bezeichnung Angestellter, Beamter, Selbstständiger etc. genügt, der konkrete Arbeitgeber muss nicht benannt werden).

3. Recht auf Hinzuziehung eines Anwalts

Schließlich hat der Beschuldigte jederzeit das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen. Wir empfehlen dringend, von diesem Recht Gebrauch zu machen und von Vornherein sicherzustellen, dass alle Rechte des Beschuldigten gewahrt und alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden.

Was können wir konkret für Sie tun?

Haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, zögern Sie nicht, uns umgehend zu kontaktieren. Häufig hat die Vorladung eine einschüchternde Wirkung und führt dazu, dass der Beschuldigte verunsichert ist. Dies ist eine schlechte Ausgangssituation für den weiteren Verlauf des (Ermittlungs)verfahrens.

Als erfahrene und professionelle Experten im Strafrecht, kennen wir diese Situation nur zu gut und beraten Sie kompetent, kurzfristig und individuell zum weiteren Vorgehen.

Jeder Fall ist einzigartig und bedarf daher auch einer genauen und persönlichen Betrachtung. Lassen Sie sich nicht verunsichern und holen Sie sich stattdessen lieber direkt eine kompetente Beratung. Vergeben Sie keine Chance, das Verfahren schnellstmöglich zur Einstellung zu bringen!

Aufgrund unserer jahrelangen und fundierten Expertise, unserem hochmodernen Dienstleistungsdenken und unserer breiten Fachkompetenz verteidigen und beraten wir Sie maßgeschneidert. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir die für Sie beste Taktik und setzen uns für das bestmögliche Ergebnis ein!

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme mit uns sowohl telefonisch, per E-Mail oder auch persönlich, im Notfall auch 24h rund um die Uhr.

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Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

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