Bei einer Durchsuchung handelt es sich regelmäßig um einen massiven Eingriff in Ihre Privatsphäre, auf die kaum jemand vorbereitet ist. Das Mittel der Durchsuchung wird von den Strafverfolgungsbehörden angewandt, um (weitere) Beweismittel zu finden und trifft die meisten Beschuldigten überraschend. Damit eine Durchsuchung gem. §§ 102 ff StPO durch die Polizei durchgeführt werden darf, muss ein sogenannten „Anfangsverdacht“ gegen Sie bestehen. D.h. es ist im Fall einer Durchsuchung davon auszugehen, dass Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sind. Spätestens an diesem Punkt bietet sich dringend die Kontaktaufnahme mit uns / mit einem Strafverteidiger an.
Was bedeutet es, wenn bei mir durchsucht wird bzw. wie verhalte ich mich einer Wohnungsdurchsuchung?
Sofern bei Ihnen durchsucht wird, werden Sie im Allgemeinen als Beschuldigter eines Strafverfahrens geführt. Grundsätzlich kann die Durchsuchung auch bei unbeteiligten Dritten stattfinden; in den meisten Fällen richtet sich die Durchsuchungsmaßnahme jedoch gegen den Beschuldigten selbst. D.h., dass entweder schon ein Strafverfahren gegen Sie läuft oder aber die Staatsanwaltschaft weitere Beweismittel durch die Durchsuchung auffinden möchte, um ggf. im Anschluss ein Strafverfahren gegen Sie zu betreiben.
Wie soll ich mich im Falle einer Durchsuchung verhalten?
Eine Durchsuchung trifft die meisten so überraschend wie hart. Sofern Sie von einer Durchsuchung betroffen sind, wird diese von den durchsuchenden Beamten durchgesetzt werden. Um spätere Zuordnungen zu erleichtern, bietet es sich an, eine Abschrift des Durchsuchungsbeschlusses zu erbitten bzw. diesen aufzubewahren. Ihr Strafverteidiger kann mit dem auf dem Durchsuchungsbeschluss befindlichen Aktenzeichen umgehend Akteneinsicht beantragen und den Grund für die Durchsuchung nachvollziehen. Wir sind auch in diesen Fällen unter unserer Notfallnummer für Sie erreichbar, um Ihnen ggf. bereits telefonisch weitere Handlungsanweisungen zu geben.
Welche Gegenstände werden gesucht?
Was genau die Ermittlungsbehörden bei Ihnen aufzufinden glauben, ergibt sich aus dem Durchsuchungsbeschluss. Häufig wird Ihnen dies zu Beginn der Durchsuchung von den Polizeibeamten bereits mitgeteilt, damit Sie die möglichen Beweismittel freiwillig heraus- geben können. Es handelt sich dabei um Gegenstände, die die Staatsanwaltschaft in Verbindung mit einer Straftat setzt. Dies können zum Beispiel illegale Betäubungsmittel oder auch Geschäftsunterlagen sein. Sie müssen außerdem damit rechnen, dass diese Gegenstände von der Polizei beschlagnahmt werden.
Kann ich mich bzw. wie kann ich mich gegen eine Durchsuchung wehren?
Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung kann von Ihrem Strafverteidiger nachträglich überprüft werden. In diesem Falle kann nach erfolgter Durchsuchung festgestellt werden, dass diese zu Beispiel rechtswidrig war. Auch kann Ihr Strafverteidiger die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände beantragen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass eine Durchsuchungshandlung rechtswidrig war, kann Ihnen ggf. ein Entschädigungsan- spruch gegen den Staat zustehen. Auch hier beraten wir Sie selbstverständlich gerne. Im Moment der Durchsuchung selbst kann die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungshandlung hingegen nicht überprüft werden. Allerdings kann Ihr Strafverteidiger beispielsweise bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit gegebenenfalls auf die Beamten erfolgreich einwirken.
Welche Rechte habe ich im Falle einer Durchsuchung?
Wie bereits erwähnt können Sie die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme im Nachhinein überprüfen lassen. Hier können Ihnen Ansprüche Entschädigungsansprüche gegen den Staat im Falle einer rechtswidrigen Durchsuchung zustehen. Im Moment der Durchsuchung selbst haben Sie das Recht Zeugen zu der Durchsuchung hinzuzuziehen. Natürlich können Sie jederzeit Ihren Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren.
Womit muss ich nach einer Durchsuchung rechnen?
Wenn bei Ihnen als Beschuldigter einer Straftat durchsucht wurde, kann es sein, dass die Staatsanwaltschaft nach einer Durchsuchung eine Anklageschrift gegen Sie bei Gericht einreicht. Da im Falle einer Durchsuchung aus Sicht der Strafverfolgungsbehördern ein sogenannter Anfangsverdacht besteht, dass Sie eine Straftat begangen haben, kann sich ein solcher Verdacht durch das Auffinden von möglicherweise beweiserheblicher Gegenstände sich noch weiter verhärten. Um dies abzuklären, bietet es sich an, uns bzw. einen Strafverteidiger zu kontaktieren, damit wir dies nach erlangter Akteneinsicht eingehend besprechen können