Durch das Adhäsionsverfahren wird dem Verletzten einer Straftat oder auch dessen Erben die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten einen vermögensrechtlichen Anspruch geltenden zu machen, der aufgrund der verübten Straftat entstanden ist. Dies kann etwa auf einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gerichtet sein. Antragsberechtigt sind gem. § 403 StPO
- der unmittelbar durch die Straftat verletzte
- der mittelbar durch die Straftat geschädigte
- der Erbe
Zweck des Adhäsionsverfahren ist es, dass das Strafgericht neben den strafrechtlichen Belangen auch über die zivilrechtlichen Ansprüche entscheidet, die normalerweise bei den ordentlichen Gerichten auf dem Zivilrechtsweg behandelt werden würden. Das Adhäsionsverfahren bietet mehrere Vorteile:
- Der Verletzte erspart sich die Klage vor den Zivilgerichten
- Der Verletzte kann die Beweise, die im Zusammenhang mit der Straftat erhoben wurden, für die Begründung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche nutzen
- Der Verletzte spart durch dieses Doppelverfahren Zeit und kommt somit auch schneller zu seinen Zielen
Ein solches Adhäsionsverfahren kann durch Anstragsstellung während des Strafverfahrens und somit bereits vor der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Form und Inhalt richten sich nach der zivilprozessualen Maßstäben, §§ 253 ,496 ZPO. Dem in dem Adhäsionsverfahren dann sog. Adhäsionskläger stehen zur Durchsetzung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche im Hauptverfahren folgende Rechte zu:
- Ununterbrochenes Anwesenheitsrecht
- Prozesskostenhilfe
- Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes
- Recht auf Fragenstellung an Angeklagten, Zeugen, Sachverständige
- Stellung von Beweisanträgen
- Beanstandungsrecht bzgl. des Vorsitzenden des Verfahrens
- Ablehnungsrecht bzgl. Sachverständigen und Richtern
- Recht auf Schlussvortrag
Insofern bietet das Adhäsionsverfahren nicht nur den unmittelbar durch eine Straftat Verletzten, sondern insbesondere auch den lediglich mittelbar Verletzten die umfassende Möglichkeit, in einen bereits anberaumten Prozess „einzusteigen“ und somit bei der Durchsetzung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche Zeit und Kosten zu sparen.