Das in einem Strafverfahren grundsätzlich geltende Strafverfolgungsmonopol des Staates sieht vor, dass bei Straftaten nur die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten erheben kann. Die Nebenklage bildet insofern eine Ausnahme davon, wodurch bestimmte Personen sich der Anklage der Staatsanwaltschaft als sog. Nebenkläger anschliessen können.
Hierdurch können Personen, die selbst Opfer der zu verhandelnden Straftat geworden sind, aktiv am Strafprozess teilnehmen. Als Nebenkläger sind die in § 395 StPO genannten Personen befugt. Diese Personen sind Verletzte von Straftaten gegen
- die sexuelle Selbstbestimmung,
- die körperliche Unversehrtheit,
- die persönliche Ehre,
- die persönliche Freiheit,
- das Leben, wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister, Ehegatte) getötet wurde.
Nebenkläger haben im Verfahren grundsätzlich die gleichen prozessualen Rechte, wie die offiziell Verfahrensbeteiligten. Diese Rechte umfassen u.a.
- Fragerechte gegenüber den Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen,
- das Recht, Beweise in den Prozess einzubringen,
- das Recht, richterliche Maßnahmen zu beanstanden,
- Ablehnungsrechte gegenüber Richter und Sachverständige.
Bei den Rechten der Nebenkläger im Verfahren ist jedoch darauf abzustellen, auf welcher Stufe des Erkenntnisverfahrens sich der Nebenkläger einbringt. In dem Prozess vorgelagerten Verfahren stehen den Nebenklägern insbesondere zu, das
- Informationsrecht bzgl. Hinweisfplichten der Ermittlungsbehörden,
- Akteneinsichtsrecht,
- Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen, die von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht durchgeführt werden.
Darüber hinaus haben die Nebenkläger auch nach Urteilsverkündung noch das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln, folglich auf Einlegung der Berufung oder der Revision.
Damit die Nebenkläger auch die ihr zustehenden Rechte in einem Strafverfahren umfangreich wahrnehmen können, kann und sollte auch hier auf die Hinzuziehung eines Strafverteidigers zurückgegriffen werden. Fachanwaltskanzlei für Strafrecht Göbel & Partner