Bei der Revision handelt es sich, ebenso wie bei der Berufung, um ein Rechtsmittel. Die Einlegung einer Revision ist sowohl gegen Urteile des Amtsgerichts (unabhängig von der Frage, ob das Urteil durch einen Einzelrichter oder durch ein Schöffengericht erlassen wurde) als auch gegen Urteile des Landgerichts möglich. Richtet sich die Revision unmittelbar gegen ein amtsgerichtliches Urteil, gegen das keine Berufung eingelegt wurde, spricht man von einer sog. Sprungrevision. Regelungen zur Revision finden sich in den §§ 333 ff. StPO.
Im Unterschied zur Berufung handelt es sich bei der Revision um ein Rechtsmittel, bei dem das angegriffene Urteil ausschließlich einer rechtlichen Prüfung unterzogen wird. Der tatsächliche Sachverhalt wird hingegen keiner erneuten Prüfung unterzogen.
Sofern das Revisionsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass das angegriffene Urteil rechtsfehlerhaft war, hat es die Möglichkeit, dieses durch Beschluss aufzuheben.
Welche Formen und Fristen sind bei der Einlegung der Revision zu beachten?
Wie auch das Rechtsmittel der Berufung, muss die Revision innerhalb von einer Woche, gerechnet ab der Verkündung des Urteils eingelegt werden. Dies ergibt sich aus § 341 StPO. Die Einlegung der Revision kann grundsätzlich schriftlich oder zu Protokoll des Ausgangsgerichts geschehen. Außerdem muss eine Revision gem. § 345 StPO binnen eines Monats nach der Zustellung des schriftlichen Urteils begründet werden. Der Angeklagte muss sich hierzu eines Verteidigers oder eines Rechtsanwalts bedienen, der die Revisionsbegründung unterzeichnet oder er muss diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben (§ 345 Abs. 2 StPO).
Wir übernehmen in derartigen Fällen nicht nur die Überprüfung der Fristen und das Abfassen einer Begründungsschrift, sondern erörtern vorab auch die Wahl des Rechtsmittels eingehend mit unseren Mandanten. Dies erfolgt immer unter Hinzuziehung der Akte, um das bestmögliche Ergebnis für unsere Mandanten erzielen zu können.
Was ist der Unterschied zwischen einer Revision und einer Sprungrevision?
Um gegen ein erstinstanzliches oder zweitinstanzliches Urteil des Landgerichts vorzugehen, ist ausschließlich die Revision als Rechtsmittel zulässig. Bei Urteilen des Amtsgerichts, besteht hingegen die Wahlmöglichkeit, dieses mit der sogenannten Sprungrevision anzufechten (die Berufung wird in diesem Fall übersprungen) oder (zunächst) gegen das Urteil mit der Berufung vorzugehen. Wählt man (zunächst) das Rechtsmittel der Berufung, so besteht anschließend immer noch die Gelegenheit, das Berufungsurteil, sofern dieses nicht zufriedenstellend verlaufen ist, mit der Revision anzugreifen.
Welches Gericht ist zuständig?
Die Frage nach der Zuständigkeit des Gerichts richtet sich danach, ob mit der Revision gegen ein erstinstanzliches oder zweitinstanzliches Urteil des Landgerichts vorgegangen wird oder ob mit der Sprungrevision ein Urteil des Amtsgerichts angegriffen werden soll.
Sofern die Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts einleget wird, ist das Revisionsgericht stets der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Falls es sich um ein zweitinstanzliches Urteil des Landgerichts handelt – nach vorausgegangener Berufung – ist das Oberlandesgericht im Bezirk des Landgerichts zuständig.
Sofern gegen ein Urteil des Amtsgerichts die Sprungrevision einlegt wird, ist auch hier das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Sprungrevision zuständig, in dessen Bezirk sich das Amtsgericht befindet.
Wann ist ein Revisionsverfahren erfolgreich?
Damit eine (Sprung-) Revision erfolgreich ist, ist es erforderlich, dass ein sogenannter Revisionsgrund vorliegt. Das heißt, dass das Revisionsgericht eine Gesetzesverletzung, sei es im Rahmen der Anwendung des materiellen oder auch des prozessualen Rechts, feststellen muss.
Weiterhin ist zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen zu unterscheiden.
Die absoluten Revisionsgründe finden sich in § 338 StPO geregelt. Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes hat die Revision stets Erfolg, da man davon ausgeht, dass in jedem Fall eine Rechtsverletzung vorliegt. Ein solcher absoluter Revisionsgrund ist zum Beispiel anzunehmen, wenn das Gericht falsch besetzt war oder die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gegeben war. Weitere absolute Revisionsgründe kann man der Aufzählung in § 338 StPO entnehmen. Liegt ein relativer Revisionsgrund vor, ist die Aufhebung des Urteils nicht zwingend bzw. der Erfolg ist nicht zwingend. Dazu mehr im nächsten Absatz.
Die Revisionsgründe sind in dem Schriftstück zur Begründung der Revision durch den Verteidiger umfassend darzustellen.
Was sind relative Revisionsgründe?
Die relativen Revisionsgründe sind in § 337 StPO geregelt; eine genaue Aufzählung dieser Gründe hat der Gesetzgeber – anders als bei den absoluten Revisionsgründen – nicht vorgenommen. Entscheidend ist bei den relativen Revisionsgründen, ob das Urteil auf diesen Fehler beruht. Nachfolgend sei dies an einigen Beispielen verdeutlicht:
244 Absatz 2 StPO regelt die Aufklärungsrüge. Diese kommt zum Tragen, wenn bestimmte Beweismittel nicht erhoben worden sind, obgleich dies zwingend geboten war. Insoweit kann es von entscheidender Bedeutung sein, Beweisanträge für die Ladung von Entlastungszeugen etc. zu stellen. Sofern diese nicht gestellt worden sind, kann dieses Versäumnis nicht geheilt werden bzw. vom Revisionsgericht auch nicht überprüft werden.
Der Verstoß gegen die freie Beweiswürdigung ist in § 261 StPO geregelt. Hierbei kann es sich um einen relativen Revisionsgrund handeln, sofern das erkennende Gericht Beweismittel erhoben hat, obwohl ein Beweisverwertungsverbot existiert.
Erwähnt sei schließlich noch die Nichtgewährung des letzten Wortes bei Gericht. Jedem Angeklagten steht vor Gericht das sogenannte letzte Wort zu. Dies darf das Gericht nicht vergessen und kann andernfalls zum Vorliegen eines relativen Revisionsgrundes führen.
Wird eine Freiheitsstrafe auch während des Revisionsverfahrens vollstreckt oder wird die Freiheitsstrafe in dieser Zeit ausgesetzt?
Gem. § 343 StPO wird durch das Einlegen der Revision die Rechtskraft des angefochtenen Urteils zunächst gehemmt, das heißt es kann nicht aus dem Urteil vollstreckt werden, bis das Revisionsgericht eine Entscheidung getroffen hat. Dies gilt allerdings nicht für einen Untersuchungshaftbefehl. Wir beraten Sie gerne rund um sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten bzgl. eines Untersuchungshaftbefehls.
Was geschieht, wenn das Revisionsverfahren erfolgreich verläuft? Wird der Angeklagte in diesem Fall freigesprochen?
Gem. § 349 Abs. IV StPO kann das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufheben, wenn die Revision aus Sicht des Revisionsgerichtes begründet ist. Das Revisionsgericht hat nun die Möglichkeit, eine eigene Sachentscheidung zu treffen und kann den Angeklagten zum Beispiel freisprechen, § 354 Abs 1 StPO. Das Revisionsgericht kann die Sache aber auch wieder zurück an das Ausgangsgericht verweisen, wo die Sache dann erneut verhandelt werden muss. Dies kann das Revisionsgericht auch teilweise tun, zum Beispiel, wenn ein Urteil aus Sicht des Revisionsgerichts nur zu einem Teil neu verhandelt werden muss. In diesem Fall kann bereits ein Teil des Urteils rechtskräftig werden und nur noch der zu überprüfende andere Teil wird einer erneuten Entscheidung durch das Ausgangsgericht zugeführt.
Welches Gericht ist bei einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht zuständig und was geschieht, wenn das Gericht die Revision nicht als begründet ansieht?
Das Revisionsgericht bestimmt zunächst welches Gericht zuständig ist. In der Regel handelt es sich dabei um das Ausgangsgericht, welches bereits das anzufechtende Urteil verfasst hat. Welche Abteilung innerhalb dieses Ausgangsgerichts zuständig ist, wird ebenfalls vom Revisionsgericht festgelegt. Häufig wird die Sache aber an einen anderen Richter als den Ausgangsrichter zugewiesen. Sollte das Revisionsgericht Ihre Revision nicht für begründet halten, wird es die Revision verwerfen. In diesem Fall wird das ursprüngliche Urteil rechtskräftig.
Können in der Revision neue Beweismittel erhoben bzw. angebracht werden?
Nein, dies ist nicht der Fall, da es sich bei der Revision um eine reine Rechtsmittelinstanz (und nicht um eine Tatsacheninstanz) handelt. Umso wichtiger ist es, dass bereits in der Vorinstanz alle Beweismittel angebracht und gegebenenfalls Beweisanträge gestellt werden, welche sodann in der Revisionsinstanz überprüft werden können.
Kann sich das Einlegen einer Revision auch negativ für den Angeklagten auswirken?
Sofern ausschließlich der Angeklagte ein Rechtsmittel einlegt, kann es in der Revisionsinstanz nicht zu einer Verschlechterung für ihn kommen. Es bietet sich dennoch regelmäßig an, zunächst die Wahl des Rechtsmittels (Sprungrevision oder Berufung) eingehend mit uns bzw. einem versierten Strafverteidiger zu besprechen, da es sich bei der Revision um eine reine Rechtsmittelinstanz handelt. Auch die Erfolgsaussichten einer Revision können regelmäßig erst nach eingehender Akteneinsicht bewertet werden.
Sollte (auch) die Staatsanwaltschaft eine Revision einlegen, ist es hingegen nicht auszuschließen, dass nach durchgeführter Revision ein schlechteres Ergebnis für den Angeklagten herauskommt als in der Vorinstanz. Zum Beispiel kann die Staatsanwaltschaft eine Revision einlegen, wenn der Angeklagte in erster Instanz freigesprochen wurde, um so durch ein Revisionsverfahren doch noch eine Verurteilung zu erzielen. In diesen Fallkonstellationen gilt es, eingehend mit dem Angeklagten zu beraten, ob auch er – z. B. bei einem Teilfreispruch – eine Revision einlegen möchte oder ob er im Rahmen des anschließenden Vollstreckungsverfahrens noch Vorteile für sich erzielen kann (z. B. sogenannter offener Vollzug, vorzeitige Haftentlassung etc)."