Wiederaufnahmeverfahren

2 Minuten Lesezeit 18.08.2023
Wiederaufnahmeverfahren

Die Strafprozessordnung (StPO) sieht die Möglichkeit vor, dass ein bereits durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren zugunsten des Verurteilten ausnahmsweise erneut aufgenommen werden kann. Grundsätzlich sind Urteile, bei denen bereits Rechtskraft eingetreten ist, unanfechtbar. Dies gilt auch für fehlerhafte Urteile. Mit der Unanfechtbarkeit von Urteilen nach Eintritt der Rechtskraft soll der Rechtsfrieden sichergestellt werden, Rechtsklarheit eintreten und damit insbesondere teils langwierige Verfahren abschließend beendet werden.

Wie verhält sich die Wiederaufnahme des Verfahrens zu der Rechtskraft eines Urteils und wann kann sie beantragt werden?

Die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens stellt eine Ausnahme bei der Durchbrechung der Rechtskraft dar. Die Gründe für eine solche Wiederaufnahme werden in § 359 StPO abschließend aufgezählt. Die Anforderungen an eine solche Wiederaufnahme des Verfahrens sind dabei sehr hoch.

Bei Vorliegen welcher Gründe kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden?

§ 359 StPO besagt, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden kann,

1. wenn eine unechte/verfälschte Urkunde zuungunsten des Verurteilten als echt bewertet wurde (§ 359 Nr. 1 StPO)

2. wenn (nachweisbar) ein Zeuge zuungunsten des Verurteilten eine falsche Aussage gemacht hat. Bei uneidlichen Falschaussagen muss zudem Vorsatz vorliegen, bei Vereidigung genügt hingegen Fahrlässigkeit. (§ 359 Nr. 2 StPO)

3. wenn ein beteiligter Richter oder Schöffe (nachweisbar) eine Amtspflichtverletzung begangen hat, die strafbar war und im Bezug zum Verfahren stand (§ 359 Nr. 3 StPO)

4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist (§ 359 Nr. 4 StPO)

5. wenn neue Tatsachen oder Beweise einen Freispruch oder eine Milderung bewirken könnten (§ 359 Nr. 5 StPO) oder

6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. (§ 359 Nr. 6 StPO).

Liegen Wiederaufnahmegründe häufig vor?

Grundsätzlich liegen Wiederaufnahmegründe eher selten vor und bilde eher die Ausnahme. Dennoch lässt sich feststellen, dass der häufigste Fall des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes der des § 359 Nr. 5 StPO ist, wenn nämlich dem Gericht noch nachträglich neue Tatsachen oder neue Beweise vorgelegt werden können, die bei Urteilsfindung noch nicht bekannt waren und deshalb nicht berücksichtigt werden konnten.

In diesen Fällen geht die Rechtsklarheit und der Rechtsfrieden, der durch die Rechtskraft erwirkt werden soll, nicht der individuellen Gerechtigkeit des Einzelnen vor. Der bereits Verurteilte kann unter diesen besonderen Umständen davon ausgehen, dass das Verfahren noch einmal „neu aufgerollt“ wird.

Zu welchen Ergebnissen kann die Wiederaufnahme des Verfahrens führen?

Die Ergebnisse bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens lassen sich nur schwer abstrakt vorhersehen. Grundsätzlich kann die Wiederaufnahme des Verfahrens aber zu einem Freispruch, zu einer Verfahrenseinstellung, zu einem milderen Urteil oder auch zu einer Änderung der Entscheidung über Sicherungsmaßregeln führen.

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Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

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