Berufung

5 Minuten Lesezeit 16.08.2023
Berufung

Sollten ein Verurteilter mit einem Urteil eines Strafrichters oder (bei Amtsgerichten) eines Schöffengerichts nicht einverstanden sein, so besteht die Möglichkeit, dass der Verurteilte gem. §§ 312 ff. StPO Berufung einlegt. Die Berufung ist demnach ein Rechtsmittel, bei dessen Einlegung der dem Urteil zugrundliegende Sachverhalt entweder vollständig oder teilweise einer nochmaligen Überprüfung durch eine zweite unabhängige Instanz unterzogen wird.

Der Ausgang des Verfahrens in der zweiten Instanz (Berufung) kann dabei vollkommen von demjenigen in der ersten Instanz abweichen, da das Urteil in der Berufungsinstanz der vollumfänglichen Überprüfung des tatsächlichen Sachverhalts unterliegt. So ist es möglich, dass nach einer Verurteilung in der ersten Instanz beispielsweise ein Freispruch in der zweiten Instanz erfolgt.

Welche Fristen sind bei der Einlegung der Berufung zu beachten?

Die Berufung muss gemäß § 314 StPO innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Dies kann grundsätzlich schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Amtsgericht geschehen. Wir übernehmen dies selbstverständlich für unsere Mandanten und überwachen stets die entsprechenden Fristen.

Ist für die Berufung eine Begründung erforderlich?

Eine Begründung der Berufung ist grundsätzlich nicht notwendig. Erforderlich ist lediglich das zuständige Amtsgericht, dessen Urteil angefochten werden soll, sowie das zugehörige Aktenzeichen zu benennen.

Sofern die Einreichung einer Begründung dennoch zu empfehlen ist, verfassen wir nach eingehender Besprechung des Sachverhalts eine Berufungsbegründung und reichen diese beim zuständigen Berufungsgericht ein. Dies bietet sich oftmals insbesondere an, wenn wir erst nach einer Verurteilung in erster Instanz mandatiert werden und Sie daher vorher nicht anwaltlich beraten konnten.

Welches Gericht ist für die Berufung zuständig?

Liegt eine Verurteilung durch ein Amtsgericht vor, findet die Berufungsverhandlung immer vor einer Berufungskammer des zuständigen Landgerichts statt. Die in diesen Fällen zuständige „kleine Strafkammer“ setzt sich aus zwei Schöffen und einem Berufsrichter zusammen. Der Strafrichter bzw. die Strafrichterin aus der ersten Instanz ist im Rahmen der Berufung hingegen grundsätzlich nicht mehr zuständig. Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit sind immer mehrere Amtsgerichte einem Landgericht zugeordnet. Man spricht insoweit auch von einem Landgerichtsbezirk.

Wie ist der genaue Ablauf eines Berufungsverfahrens?

Nach der Einlegung der Berufung wird die Strafakte an das zuständige Berufungsgericht („kleine Strafkammer“) übermittelt. Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts wird in dem Berufungsverfahren sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, also noch einmal vollständig überprüft. Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn explizit nur hinsichtlich einzelner Punkte oder einzelner Rechtsfragen Berufung eingelegt wurde. Wenn wir den Mandanten in erster Instanz noch nicht vertreten haben, beantragen wir zunächst Akteneinsicht, so dass der Fall nach gewährter Akteneinsicht nach der Erstberatung nochmals ausführlich erörtert wird. Im Rahmen dieses persönlichen Besprechungstermins wird die Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung abgestimmt. Hierbei erarbeiten wir die Verteidigungsstrategie, um ein möglichst optimales Ergebnis in der Berufungsinstanz zu gewährleisten.

Kann es sich auch negativ auswirken, dass man Berufung einlegt?

Sofern lediglich der Angeklagte (bzw. wir als sein Strafverteidiger) gegen das Urteil Berufung einlegt und die Staatsanwaltschaft von einer Berufung absieht, gilt das sogenannte Verbot der Verschlechterung (man spricht insofern auch von der „reformatio in peius“) gem. § 331 Abs. 1 StPO. Dies bedeutet, dass das erstinstanzliche Urteil in der zweiten Instanz bzw. Berufungsinstanz nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden kann. Man kann sich nur verbessern.

Anders verhält es sich jedoch, wenn nicht nur wir als Verteidiger des Angeklagten oder er selber Berufung Berufung eingelegt hat, sondern auch die Staatsanwaltschaft. In solchen Fallkonstellationen kann die Berufung dazu führen, dass das erstinstanzliche Urteil zum Nachteil des Mandanten bzw. des Angeklagten abgeändert wird. Dies sollte unter allen Umständen vermieden werden. In den Fällen, in denen auch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, bietet sich eine vorherige Beratung mit einem versierten Strafverteidiger daher ganz besonders an.

Was passiert, wenn der erstinstanzlich Verurteilte zur Hauptverhandlung in der Berufung nicht erscheint?

Sofern nur der Angeklagte selbst Berufung eingelegt hat, würde das Berufungsgericht die Berufung im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens verwerfen; das heißt, dass das erstinstanzliche Urteil Bestand hat. Falls der Angeklagte akut erkrankt und einen Termin zur Hauptverhandlung in der Berufung nicht wahrnehmen kann, ist das ärztliche Attest bzw. die ärztliche Bescheinigung dem Gericht unbedingt vor dem Termin zur Kenntnis zu bringen. Sollte dies nicht rechtzeitig erfolgen und die Berufung daher verworfen werden, besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Die Geltendmachung ist wiederum an Fristen gebunden. Der Angeklagte sollte sich dann umgehend mit uns bzw. einem Strafverteidiger in Verbindung setzen.

Können in der Berufungsverhandlung neue Beweismittel erhoben werden, die in der ersten Instanz noch nicht vorgebracht wurden?

Bei der Berufungsverhandlung handelt es sich um eine komplett neue Tatsacheninstanz. Insoweit können (unabhängig von dem Verfahren in der ersten Instanz) auch neue Beweismittel erhoben bzw. Zeugen geladen und Erklärungen abgegeben werden. Sollte es in dieser Hinsicht Versäumnisse in erster Instanz gegeben haben, können erforderliche Maßnahmen nachgeholt werden. Dies kann einen positiven Ausgang des Verfahrens für den Angeklagten unterstützen.

Gibt es – neben der Berufung – auch noch andere Rechtsmittel?

Neben der Berufung gibt es insbesondere das Rechtsmittel der Revision. Anders als bei der Berufung handelt es sich bei der Revision aber nicht um eine Tatsacheninstanz. Das bedeutet, dass das Urteil aus der ersten Instanz ausschließlich auf etwaige Rechtsfehler hin überprüft wird. Da die Wahl des Rechtsmittels sehr großen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens hat, ist es von großer Bedeutung, dass dieses mit Bedacht ausgewählt wird. Wir empfehlen daher unbedingt die Beratung durch einen versierten Strafverteidiger.

Ist es möglich, gegen ein Berufungsurteil vorzugehen?

Man kann gegen ein Berufungsurteil Revision einlegen. Wie schon dargelegt, handelt es sich bei der Revision nicht um eine Tatsacheninstanz, sondern um eine reine Rechtsmittelinstanz. Dies bedeutet, dass keine Beweismittel erhoben werden. Das Urteil wird ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft. Von daher sollte man bzw. muss man entsprechende Beweisanträge spätestens in der Berufungshauptverhandlung stellen. Andernfalls kann dieses Beweisthema in der Revisionsinstanz nicht mehr überprüft werden. Wenn beispielsweise ein wichtiger Entlastungszeuge sowohl in erster als auch in zweiter Instanz nicht benannt bzw. ein entsprechender Beweisantrag gestellt wird, kann dieses Versäumnis nicht mehr nachgeholt werden. Dies gilt sogar für den Fall, dass dieser wichtige Entlastungszeuge bestätigen könnte, dass der Angeklagte freizusprechen wäre.

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Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

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