Das OLG Köln bestätigte das vorinstanzliche Urteil des LG Bonn, wonach die Fahrt einer Person mit der Bahn ohne gültigen Fahrausweis auch dann eine Leistungserschleichung nach § 265a StGB darstellt, wenn die Person auf das Fehlen eines gültigen Fahrausweises sicht- und lesbar drauf hinweist. Im vorliegenden Fall war ein Mann in Köln in den ICE eingestiegen und wollte hiermit bis nach Frankfurt/Main fahren. Er trug dabei eine Mütze, in die er einen Zettel mit der gut sicht- und lesbaren Aufschrift „Ich fahre schwarz“ angebracht hatte. Er stieg in den ICE, suchte sich einen Sitzplatz uns ließ sich dort nieder. Bei einer Routinekontrolle wurde er vom Schaffner nach dem Fahrausweis gefragt. Hierbei berief er sich auf seine kenntlich gemachte Aussage auf dem Zettel an seiner Mütze und zog auch nachträglich – was noch möglich gewesen wäre – keinen Fahrschein beim Schaffner.
Das OLG Köln bestätigte nun, dass eine derartige Verhaltensweise den Straftatbestand der Erschleichung von Leistungen nach § 265a StGB erfülle. Denn beim Betreten des ICE habe der Angeklagte den Anschein gegeben, er habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bahn akzeptiert und die damit verbundenen Voraussetzungen für die Beförderung bei Zustieg in den ICE erfüllt. Die Mitteilung „Ich fahre schwarz“ erschüttere diesen Eindruck nicht. Der Angeklagte hätte vielmehr vor Fahrtantritt offen und unmissverständlich gegenüber Mitarbeitern der Bahn zum Ausdruck bringen müssen den Fahrpreis niemals entrichten zu wollen. Ob andere Fahrgäste die Aufschrift wahrnehmen sei unerheblich, da es anderen Mitreisenden weitgehend egal sein kann, ob jemand das Fahrtgeld entrichtet habe oder nicht.