Als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens kann es vorkommen, dass der Beschuldigte neben einer Vorladung zur polizeilichen Vernehmung auch noch eine Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhält, wenn es zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens notwendig ist.
Eine solche erkennungsdienstliche Behandlung ist in § 81b StPO geregelt und besagt, dass auch gegen den Willen des Beschuldigten neben der bloßen Befragung durch die Polizei Fingerabdrücke, Lichtbilder, Messungen der Körpergröße und unter Umständen auch Video- und Tonaufnahmen angefertigt werden können. Einer solchen Anordnung muss grundsätzlich Folge geleistet werden. Auch können die dort durchgeführten Maßnahmen auch dann noch rechtmäßig sein, wenn das Ermittlungsverfahren gegen die betreffende Person später gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird.
Daher ist die Hinzuziehung eines Strafverteidigers unmittelbar nach Erhalt einer solchen Anordnung strikt anzuraten. Eine Anordnung zur erkennungsdientlichen Behandlung darf nämlich nur dann gegen den Beschuldigten erlassen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass solche Maßnahmen für die Ermittlungsbehörden notwendig sind. Eine vage Vermutung gegen den Beschuldigten reicht nicht aus. Gegen eine solche Anordnung kann im Falle des Nicht-Vorliegens solcher Anhaltspunkte immer Widerspruch bzw. Klage erhoben werden.
Sprechen Sie mit unseren Strafverteidigern und vermeiden Sie Unannehmlichkeiten! Eine Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung kann die Polizei auch mit unmittelbarem Zwang durchsetzen, wenn Sie der Ladung nicht Folge leisten und zum Termin nicht erscheinen.