Nach § 248a StGB wird wegen Diebstahls und Unterschlag geringwertiger Sachen von Seiten der Strafverfolgungsbehörde nur ermittelt, wenn diesbezüglich ein Antrag darauf gestellt wurde. Wann eine Sache als “geringwertig” anzusehen ist, hat das OLG Oldenburg mit Urteil vom 02.12.2012 entschieden. Danach lässt sich die alte 50 DM-Obergrenze für eine Geringwertigkeit nicht mehr auf den Euro eins-zu-eins übertragen. Vielmehr sei eine Grenze für die Geringwertigkeit nunmehr bei 25-30 € zu sehen. Im vorliegenden Fall hatte das AG Cloppenburg zunächst entschieden, dass der Diebstahl einer Flasche Whiskey im Wert von 48 € noch als geringwertiger Diebstahl anzusehen sei.
Diebstahl – Grenze der Geringwertigkeit einer Sache
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23.08.2023
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Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger