
Mit Beschluss vom 15.01.2015 hat der BGH entschieden, dass die Flucht einer Person vor der Polizei kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Sinne des § 113 StGB darstellt. Der Angeklagte war in seinem Fahrzeug fahrend von drei Streifenwagen verfolgt und zum Stehen gebracht worden. Nachdem die Polizisten aus ihren Streifenwagen ausstiegen und den Angeklagten zum Aussteigen aufforderten, nahm der Angeklagte erneut seine Fahrt auf. Er kollidierte jedoch unabsichtlich mit einem Streifenwagen und verletzte dabei einen der Beamten, woraufin er die „Flucht“ beendete. Der BGH sah hierbei keinen für den § 113 StGB erforderlichen Widerstand. Der Widerstand müsse vielmehr mit Nötigungscharackter und Gewalt vorsätzlich gegen einen Amtsträger gerichtet sein. Eine Flucht an sich sei kein gewaltsamer Widerstand, auch wenn dabei (unvorsätzlich) Dritte gefährdet oder verletzt werden.