Betrugsdelikte im Kontext der Corona-Hilfsmaßnahmen

5 Minuten Lesezeit 24.08.2023
Betrugsdelikte im Kontext der Corona-Hilfsmaßnahmen

Welche Relevanz haben Betrugsdelikte im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsmaßnahmen?

Das Coronavirus, das Deutschland und die Welt seit über einem Jahr in Atem hält, wirft auch zahlreiche (straf-)rechtliche Fragen auf, die voraussichtlich vielfach erst in den kommenden Wochen und Monaten durch (ober-)gerichtliche Entscheidungen einer abschließenden Klärung zugeführt werden. Neben den in Betracht kommenden Körperverletzungs- und gegebenenfalls sogar Tötungsdelikten, durch die Übertragung des Virus, stehen dabei insbesondere auch Betrugsdelikte im Fokus, die durch die (unrechtmäßige) Beantragung der Corona-Hilfsmaßnahmen begangen werden. Ganz besonders groß ist das strafrechtliche Risiko bei den 2020 angebotenen sogenannten Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte gewesen, da diese nur niedrige Beantragungsschwellen hatten und relativ schnell und unbürokratisch ausgezahlt wurden. Letztlich können aber auch bei allen anderen Hilfsmaßnahmen strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Delikte vorliegen.

Kann durch die Beantragung von Corona-Hilfsmaßnahmen ein Betrug oder ein Subventionsbetrug begangen werden?

Ja! Die Antwort auf diese Frage ist vergleichsweise eindeutig und unzweifelhaft. Alle durch die Bundesregierung und die Bundesländer ins Leben gerufenen Hilfsmaßnahmen (wie die Corona-Soforthilfe, die Novemberhilfe/Dezemberhilfe, die Überbrückungshilfen II und III oder auch die Neustarthilfe) erfordern das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, um einen Anspruch aus dem jeweiligen Hilfsprogramm geltend machen zu können.

Werden im Rahmen der Antragsstellung falsche Angaben gemacht, so kann dies einen betrügerischen Tatbestand erfüllen. Die größte Relevanz dürfte dabei das Delikt des Subventionsbetruges haben, weshalb auf dieses nachstehend etwas genauer eingegangen werden soll.

Inwiefern können unrichtige Angaben bei der Beantragung von Hilfsmaßnahmen oder dem Bezug von Hilfsmaßnahmen den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen?

Der in § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelte Subventionsbetrug benennt insgesamt vier verschiedene Varianten, durch die das Delikt begangen werden kann. Von diesen vier Varianten kommen die ersten drei im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfsmaßnahmen in Betracht. Im Detail:

  • Der wohl offensichtlichste Fall dürfte der gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein. Danach macht sich wegen Subventionsbetrugs strafbar, wer „einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind“. Bezogen auf die Corona-Hilfen bedeutet dies, dass bei der Antragsstellung entweder unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sein müssen und auf der Grundlage dieser Angaben die beantragte Unterstützung ausgezahlt wurde.
  • § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB sieht zudem eine Strafbarkeit in den Fällen vor, in denen die Subventionsmittel – also die Corona-Hilfen – zweckwidrig verwendet werden. Dieser Tatbestand kann beispielsweise dann erfüllt sein, wenn die Corona-Hilfen nicht etwa für die Tätigkeit als Selbständiger, sondern zur Finanzierung eines neuen Fernsehers für den Privatgebrauch genutzt werden.
  • Als dritte Variante kommt schließlich gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht, dass der Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird. Konkret bedeutet dies, dass der Antragssteller der Corona-Hilfen es auch im Nachhinein anzuzeigen hat, wenn er die Hilfen nicht für die Deckung der Betriebsausgaben benötigt hat. Die Hilfen wären dann zurückzuerstatten. Unterbleibt die Anzeige, dann kann dies den Straftatbestand des § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB bereits erfüllen.

Muss der Subventionsbetrug absichtlich, also vorsätzlich begangen worden sein?

Im Rahmen dieser Frage ist auf eine Besonderheit der Strafvorschrift des § 264 StGB hinzuweisen. Anders, als die meisten Straftatbestände erfordert der Subventionsbetrug nämlich nicht zwingend ein vorsätzliches Handeln. Vielmehr genügt gemäß § 264 Abs. 5 StGB bereits ein leichtfertiges Handeln. Das Strafmaß kann schon in diesen Fällen eine Freiheitsstrafe in Höhe von bis zu maximal drei Jahren oder auch eine Geldstrafe betragen. Die Anforderungen an eine entsprechende Strafbarkeit sind also durchaus gering. Insofern empfehlen wir dringend, bei der Antragsstellung große Sorgfalt walten zu lassen und dies nach Möglichkeit auch zu dokumentieren.

Besteht auch hinsichtlich der Beantragung von Kurzarbeitergeld ein Strafbarkeitsrisiko wegen Betrugs?

Neben den weiter oben erwähnten Subventionen, stellt auch die Möglichkeit zur Beantragung von Kurzarbeitergeld eine umfangreich genutzte Erleichterung für Arbeitgeber im Kontext der Corona-Pandemie dar. Beantragt ein Arbeitgeber erfolgreich Kurzarbeitergeld, so erhält er Zuschüsse in Form von sogenannten Lohnersatzleistungen für einen Arbeits- und Entgeltausfall durch die Agentur für Arbeit. Dies soll den Arbeitgeber entlasten und es ihm ermöglichen, seine Arbeitnehmer trotz der pandemiebedingten Ausfälle weiter zu beschäftigen.

Täuscht der Arbeitgeber die Agentur für Arbeit nun aber im Rahmen der Antragsstellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld, so kann hierin ein strafbarer Betrug liegen. Denkbar sind etwa Fälle, in denen der Arbeitsausfall tatsächlich gar nicht pandemiebedingt eingetreten ist oder in denen der Arbeitnehmer doch mehr Stunden tätig ist, als dies im Rahmen der Antragstellung angegeben wurde.

Auch bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld sollte daher große Sorgfalt an den Tag gelegt und die getätigten Angaben möglichst rechtssicher nachvollzogen werden, um ein Strafbarkeitsrisiko wegen Betrugs zu minimieren oder sogar auszuschließen.

Gibt es eine Möglichkeit, Anträge zu korrigieren und so eine Strafbarkeit zu verhindern?

Tatsächlich gibt es – zumindest in einem eingeschränkten Umfang – die Möglichkeit, nach § 264 Abs. 6 StGB eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs zu verhindern, indem der Antragsteller sich noch vor der Auszahlung der Hilfsmaßnahme zumindest ernsthaft und freiwillig darum bemüht, die Auszahlung zu verhindern. Nach der erfolgten Auszahlung der Hilfsmaßnahme ist eine Korrektur hingegen grundsätzlich nicht mehr möglich.

Wie können wir Sie zum Thema Strafbarkeit im Zusammenhang mit Corona-Hilfsmaßnahmen unterstützen?

Sollten Sie Bedenken haben, dass Sie sich im Zusammenhang mit der Beantragung von Hilfsmaßnahmen strafbar gemacht haben oder sollten Sie sich bereits einem entsprechenden Vorwurf durch die Ermittlungsbehörden ausgesetzt sehen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne beratend zur Seite. Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir detailliert den Sachverhalt und erarbeiten eine maßgenaue Verteidigungsstrategie. Kontaktieren Sie uns jederzeit gerne!

Aktuelles & Ratgeber
Weitere Ratgeber
Vertrauliche Beratung. Starker Schutz.

Wir wissen, dass es um mehr geht als nur Recht - es geht um Ihr Leben und Ihre Zukunft. Kontaktieren Sie uns jetzt, um eine vertrauliche Beratung zu erhalten.

Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

👋 Haben Sie ein Rechtsproblem? In nur wenigen Schritten zum Termin 🕑