Neue Regelungen gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder: Bundesgesetz beschlossen

4 Minuten Lesezeit 24.08.2023
Neue Regelungen gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder: Bundesgesetz beschlossen

Neue Regelungen zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder durch den Bundestag beschlossen

Ende März 2021 wurde durch den Deutschen Bundestag ein neues Gesetzespaket beschlossen, welches sich mit sexualisierter Gewalt gegen Kinder befasst. Durch das Gesetzespaket werden insbesondere Aspekte in den folgenden drei Kategorien umgesetzt:

  • Es erfolgt eine erhebliche Verschärfung der entsprechenden strafrechtlichen Regelungen.
  • Die Strafverfolgung wird bei den entsprechenden Delikten effektiver gestaltet.
  • Es ist eine bessere Prävention und eine optimierte Qualifikation der Justiz beabsichtigt.

Die Aspekte aller drei Kategorien sollen letztlich dazu dienen, Kinder möglichst effektiv vor Missbrauchsstraftaten zu schützen.

Verschärfung strafrechtlicher Regelungen

Die erste Kategorie, die Verschärfung strafrechtlicher Regelungen, wird durch eine Reihe verschiedener Maßnahmen umgesetzt.

Rein rechtlich zwar nicht von allzu großer Relevanz, aber dennoch die Richtung des Gesetzespakets aufzeigend, ist die Anpassung der Terminologie, die vorgenommen werden soll. War der Straftatbestand des § 176 Strafgesetzbuch (StGB) bislang überschrieben mit „Sexueller Mißbrauch von Kindern“, wird er künftig als „Sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ bezeichnet werden. Die folgenden §§ 176 a und b beziehungsweise künftig a bis d StGB werden entsprechend angepasst. Mit der Anpassung soll erreicht werden, dass bereits aus der Bezeichnung der Straftat klarer das Unrecht der Tat hervorgeht.

Von erheblicher Relevanz ist hingegen die Änderung, dass bereits der Grundtatbestand des Delikts künftig mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu fünfzehn Jahren geahndet werden wird. Bislang sah der Strafrahmen eine Spannbreite von einer Freiheitsstrafe von einem halben Jahr bis zu zehn Jahren vor. Diese Strafmaßerhöhung führt dazu, dass das Delikt von einem Vergehen (Strafmaß sieht mindestens eine Geld- oder Freiheitsstrafe von unter einem Jahr vor) zu einem Verbrechen (Strafmaß sieht mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vor) wird.

Ähnlich wird auch bei dem Delikt der Verbreitung, dem Erwerb und dem Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) vorgegangen, welches ebenfalls durch die Anhebung des vorgesehenen (Mindest-)Strafmaßes von einem Vergehen zu einem Verbrechen qualifiziert wird.

Neben diesen Erhöhungen des Strafmaßes gibt es eine weitere Anpassung bei der Straftat des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB). Während bei diesem Delikt bislang unterschiedliche Altersgrenzen galten, wird künftig eine einheitliche Altersgrenze von 18 Jahren verankert werden.

Schließlich gibt es noch einige weitere kleiner Anpassungen, zu denen beispielsweise gehört, dass bei dem Delikt der Herstellung kinderpornografischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen widergeben, die Verjährungsfrist angepasst wird (diese beginnt künftig erst dann zu laufen, wenn das Opfer das 30. Lebensjahr vollendet hat).

Effektivere Strafverfolgung

Im Rahmen der effektiveren Strafverfolgung ist vorgesehen, dass Strafverfahren, bei denen nicht volljährige Opferzeugen auftreten, künftig beschleunigt durchgeführt werden. Darüber hinaus werden bei den nachfolgenden Delikten die Anforderungen an eine Untersuchungshaft heruntergesetzt. Eine solche wird daher vermutlich schneller angeordnet werden, als dies bislang der Fall war:

  • schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge und
  • gewerbs- oder bandenmäßigen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte

Schließlich werden die Möglichkeiten zur Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung sowie zur Onlinedurchsuchung und zur Verkehrsdatenerhebung bei bestimmten Delikten ausgeweitet.

Prävention und Qualifikation der Justiz

Bei der Prävention und Qualifikation der Justiz geht es einerseits darum, das mit den entsprechenden Verfahren befasste Justizpersonal (insbesondere Familienrichter/-innen und Jugendrichter/-innen) noch besser für ihre Aufgabe zu qualifizieren. Andererseits sollen im Sinne einer besseren Prävention die Fristen für die Aufnahme von relevanten Verurteilungen in erweiterte Führungszeugnisse maßgeblich verlängert werden; nämlich auf bis zu 20 Jahre zuzüglich der Dauer der Freiheitsstrafe bei besonders kinderschutzrelevanten Verurteilungen. Sogar eine lebenslange Eintragung im erweiterten Führungszeugnis ist vorgesehen bei einer Verurteilung zu mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs oder sexuellen Kindesmissbrauchs mit Todesfolge oder bei wiederholter Verurteilung wegen derart schwerer Straftaten.

Welche Konsequenzen hat das Gesetzespaket?

Insgesamt werden durch das Gesetzespaket relevante Veränderungen im Bereich des Missbrauchsrechts durchgeführt, die insbesondere eine Verschärfung darstellen bzw. einem besseren Schutz der Kinder dienen sollen. Mit der Umsetzung der Änderungen wird es für Beschuldigte einer entsprechenden Straftat daher künftig umso wichtiger, dass sie sich zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt kompetent rechtlich beraten lassen und eine geeignete Verteidigungsstrategie aufstellen. Insbesondere auch die der Prävention dienenden Verlängerungen bei der Eintragung bestimmter Straftaten im erweiterten Führungszeugnis, aber natürlich auch die Anhebung der Mindestfreiheitsstrafen kann bei einer Verurteilung massive Auswirkungen für den Verurteilten haben. Wenden Sie sich daher im Fall der Fälle so schnell wie möglich an uns und lassen Sie uns gemeinsam für Ihre bestmögliche Verteidigung Sorge tragen!

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Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

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