Sexueller Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen

6 Minuten Lesezeit 22.10.2023
Sexueller Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen

Sexueller Missbrauch von Kindern/von Schutzbefohlenen A. Übersicht Der sexuelle Missbrauch von Kindern sowie auch von Schutzbefohlenen ist im deutschen Strafrecht ein schweres Verbrechen und wird in verschiedenen Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die relevanten Paragraphen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern/von Schutzbefohlenen abdecken, sind unter anderem:

  1. Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB): Dieser Paragraph verbietet sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren. Die Strafandrohung hängt von der Schwere der Tat ab und kann variieren. Die Straftat kann im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von maximal bis zu 15 Jahren belegt werden.
  2. Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB): Wenn bei den sexuellen Handlungen Gewalt angewendet wird, eine Waffe verwendet wird oder das Kind in eine lebensbedrohliche Lage gebracht wird, wird dies als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern angesehen. Die Strafen sind hier ganz besonders hoch und bewegen sich in einem Fenster von Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis sogar hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
  3. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB): Dieser Paragraph umfasst solche sexuellen Handlungen gegenüber Personen, die dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder auch zur Betreuung anvertraut und noch nicht 16 Jahre alt sind. Hierbei handelt es sich also um einen Straftatbestand, der nicht nur Kinder betrifft, sondern auch Jugendliche, die sich in besonderen Abhängigkeitsverhältnissen zum Täter befinden.

Es ist wichtig anzumerken, dass das deutsche Strafrecht den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch sehr ernst nimmt und die Strafen für diese Arten von Straftat sind entsprechend hoch. Die genauen Strafmaße können jedoch je nach den Umständen des Falles variieren, und die Gerichte berücksichtigen bei der Strafzumessung eine Vielzahl von Faktoren, einschließlich der Schwere der Tat und des Alters des Opfers.

Verschiedene Statistiken zeigen, dass die Straftat in Deutschland erschreckend häufig begangen wird, wobei die Dunkelziffer mutmaßlich sehr hoch sein wird. Viele Missbrauchsfälle kommen gar nicht erst zur Anzeige oder gelangen niemandem zur Kenntnis, da sich das Opfer schämt und nicht über den Vorfall reden möchte oder kann.

Ungeachtet dessen, ist ein entsprechender Vorwurf immer äußerst ernst zu nehmen und in jeder Hinsicht sensibel und professionell zu betrachten. Dies gilt sowohl aus der Sicht des Opfers, wie auch aus der (vermeintlichen) Täters.

Tatbestand bei sexuellen Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen

Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB):

Dieser Paragraph verbietet jegliche sexuelle Handlungen an Kindern in einem Alter von unter 14 Jahren. Die sexuellen Handlungen können dabei verschiedene Formen annehmen, einschließlich sexuellem Kontakt, Berührungen, sexuellem Missbrauch durch Schriften oder Darstellungen, und anderen sexuell motivierten Handlungen.

Der Täter muss mindestens 18 Jahre alt sein, um nach § 176 StGB verurteilt werden zu können.

Tatobjekt

Das geeignete Tatobjekt bei der Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern im deutschen Strafrecht ist das minderjährige Kind, das Opfer der sexuellen Handlung ist. Genauer gesagt, handelt es sich um Kinder unter 14 Jahren, wenn es um den allgemeinen sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB geht.

Tathandlung

Im Kontext des Kindesmissbrauchs oder sexuellen Missbrauchs von Kindern bezieht sich der Begriff "sexuelle Handlung" auf jegliche Handlungen, bei denen es zu einer sexuellen Berührung, Manipulation oder Ausnutzung des Kindes kommt. Diese Handlungen haben sexuellen Charakter und zielen darauf ab, sexuelle Befriedigung zu erlangen oder das Kind sexuell zu erregen. Eine sexuelle Handlung kann physisch, verbal oder visuell sein und beinhaltet im Allgemeinen:

  1. Physische Berührungen: Diese umfassen alle Formen von körperlichen Berührungen, bei denen das Kind sexuell berührt oder manipuliert wird. Dies kann beispielsweise das Streicheln der Genitalien des Kindes, das Berühren seiner Brüste oder das Eindringen in den Körper des Kindes mit Fingern, Gegenständen oder dem Geschlechtsorgan des Täters umfassen.
  2. Sexuelle Übergriffe durch Worte: Dies bezieht sich auf verbale Handlungen, bei denen das Kind sexuell belästigt oder in sexuelle Gespräche oder Aktivitäten verwickelt wird. Dies kann das Zeigen von pornografischem Material, das Stellen sexuell expliziter Fragen oder das Ermutigen des Kindes zu sexuellen Handlungen oder sexuellen Gesprächen einschließen.
  3. Visuelle Darstellungen: Diese beinhalten das Erstellen, Verbreiten oder Zeigen von pornografischem Material, das Kinder oder Minderjährige in sexuell expliziten oder suggestiven Situationen zeigt. Dies kann auch die Erstellung von Aufnahmen oder Bildern sexueller Handlungen mit einem Kind umfassen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der § 176 StGB den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch sicherstellen soll, und die Definition von sexuellen Handlungen weit gefasst ist, um eine breite Palette von Tathandlungen zu erfassen, die als sexueller Missbrauch gelten können.

Entscheidend für die Einordnung einer Handlung als sexuell ist zudem nicht die innere Einstellung oder Motivation des Täters, sondern die äußere Sicht der Dinge. Es kommt also nicht darauf an, ob die Tat vom Täter aus reiner Neugier oder tatsächlich aus einem sexuellen Verlangen heraus begangen wird. Relevant ist ausschließlich, ob das Geschehen nach seinem äußeren Erscheinungsbild (also aus der Perspektive eines Dritten) als sexuell einzustufen ist oder nicht.

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB):

Dieser Paragraph behandelt den schwereren sexuellen Missbrauch von Kindern, der durch Gewalt, Waffen oder lebensgefährliche Handlungen begangen wird. Es handelt sich bei der Straftat um ein Verbrechen, welches schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen für den Täter haben kann.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB):

Dieser Paragraph verbietet sexuelle Handlungen gegenüber Personen, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut sind und noch nicht 16 Jahre alt sind. Es handelt sich ebenfalls um ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafen geahndet werden.

Anders als bei § 176 StGB muss das Opfer hier also nicht zwingend unter 14 Jahre alt sein, sondern darf allgemein noch nicht 16 Jahre alt sein. Dieser Tatbestand erfasst auch sexuelle Handlungen, die außerhalb der Familie oder eines familiären Umfelds begangen werden, solange eine Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsbeziehung besteht. Beispiele hierfür sind Schüler-Lehrer-Beziehungen oder auch Freizeitbetreuer im Verhältnis zu den zu betreuenden Kindern/Jugendlichen.

Strafen und Konsequenzen

Beim sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen.

Konkret ist dies jedoch immer von diversen Umständen im Einzelfall abhängig. Eine Rolle spielt dabei zum Beispiel die Art des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Täter und dem Opfer. Aber auch die Intensität und die Dauer der sexuellen Handlung. Darüber hinaus sind ebenso die Anzahl der vorgeworfenen Tathandlungen, die Persönlichkeit des Täters und auch das Verhalten des Täters nach der Tat sowie die Konsequenzen der Tat für das Kind maßgeblich.

Im Ausnahmefall kann von der Strafe (nach gerichtlichem Ermessen) abgesehen werden, wenn zwischen dem Täter und dem Kind eine einvernehmliche sexuelle Handlung erfolgt und dessen Unterschied im Alter sowie in der Entwicklung bzw. im Reifegrad gering ist, vgl. § 176 Abs. 2 StGB.

Beratung und Verteidigung

Das deutsche Strafrecht nimmt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch sehr ernst und verfolgt Täter konsequent. Opferschutz und Unterstützung spielen ebenfalls eine wichtige Rolle im deutschen Rechtssystem, und Opfer sexuellen Missbrauchs haben Rechte auf Schutz und Unterstützung durch die Justizbehörden. Auch hierzu geben wir Ihnen im Fall der Fälle gerne weitere Informationen und beraten Sie, was zu tun ist.

Als versierte Strafverteidiger sind wir jedoch auch für Sie da, sofern Ihnen der sexuelle Missbrauch von Kindern oder auch von Schutzbefohlenen zur Last gelegt wird. Scheuen Sie sich nicht, uns um unseren Rat zu fragen. Wir gehen mit allen Anfragen sensibel um und unterstützen Sie auch in (vermeintlich) prekären Situationen professionell und kompetent.

Bedenken Sie, dass gerade der Vorwurf einer Sexualstraftat auch erhebliche Auswirkungen auf das private und/oder berufliche Umfeld haben kann und nehmen Sie derartige Vorwürfe daher umgehend zum Anlass, sich professionellen Rat zu holen.

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Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

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