Hehlerei im deutschen Strafrecht

6 Minuten Lesezeit 22.10.2023
Hehlerei im deutschen Strafrecht

Hehlerei ist ein Straftatbestand im deutschen Strafrecht, der in den §§ 259 bis 261 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt ist. Dieser Tatbestand bezieht sich auf den Handel mit gestohlenen oder sonstigen illegal erworbenen Sachen. Hehlerei ist eine strafbare Handlung und zielt darauf ab, die Absatzmöglichkeiten für gestohlene Waren zu unterbinden, um somit die Begehung von Diebstählen und anderen Delikten zu erschweren beziehungsweise unattraktiv zu machen. Es handelt sich also um eine Anschlussstraftat, die eine zumindest rechtswidrige (nicht unbedingt auch schuldhafte) Vortat voraussetzt und dazu beiträgt, dass eine bereits rechtswidrige Situation auch weiterhin aufrecht erhalten bleibt.

Definition von Hehlerei

Hehlerei wird in § 259 Abs. 1 StGB wie folgt geregelt:

„(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Daraus ergeben sich die folgenden Schlüsselkomponenten der Hehlerei:

  • Erwerb oder Verschaffung von gestohlenen Sachen: Die strafbare Handlung beginnt mit dem Erwerb oder der Beschaffung von gestohlenen oder anderweitig rechtswidrig erworbenen Sachen.
  • Wissen oder bewusstes Nichtwissen: Der Täter muss wissen oder bewusst nicht wissen wollen, dass die Sache gestohlen ist. Dies bedeutet, dass ein Hehler nicht zufällig oder unabsichtlich eine gestohlene Sache erworben haben kann.
  • Weiterveräußerung oder Beihilfe dazu: Der Täter muss die gestohlene Sache entweder selbst veräußern oder anderen bei der Veräußerung behilflich sein.
  • Rechtswidriger Vermögensvorteil: Der Täter muss sich oder einem Dritten durch die Hehlerei einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen.

Die Vortat - Vorvergehen zur Hehlerei

Der gesetzliche Text der Hehlerei (s. oben) weist explizit auf den Diebstahl als Vorvergehen zur Hehlerei hin („eine Sache, die ein anderer gestohlen ... hat“). Gleichzeitig erweitert er jedoch auch den Kreis der möglichen Vorvergehen auf andere Delikte gegen fremdes Vermögen („gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat“). Dies bedeutet, dass neben einem Diebstahldelikt auch Straftaten wie der Raub (gemäß §§ 249 ff StGB), Betrug (gemäß § 263 StGB) oder andere Vermögensdelikte als mögliche Vorvergehen dazu dienen können, die Hehlerei auslösen.

Das Tatobjekt

Als Gegenstand der Tat kommen ausschließlich Dinge in Betracht, die durch die vorhergehende Straftat erlangt wurden. Forderungen und wirtschaftliche Werte sind daher von dieser Bestimmung ausgeschlossen. Es spielt keine Rolle, ob es sich bei den Gegenständen um bewegliche oder unbewegliche Güter handelt. Darüber hinaus müssen die betreffenden Gegenstände nicht zwangsläufig fremdes Eigentum sein. Es ist auch möglich, herrenlose oder eigene Gegenstände zu hehlen. Für die Straftat spielen die Eigentumsverhältnisse nämlich gerade keine Rolle.

Anhand des Tatobjektes wird die strafbare Hehlerei gemäß § 259 StGB von der nicht strafbaren Ersatzhehlerei abgegrenzt. Ersatzhehlerei liegt dann vor, wenn der gehandelte Gegenstand nicht mehr mit dem identisch ist, was durch die vorherige Straftat erlangt wurde. Nehmen wir als Beispiel an, dass ein Dieb das gestohlene Geld verwendet, um ein teures Armband für seine in die Tat eingeweihte Geliebte bei einem exklusiven Juwelier zu kaufen. In einem solchen Fall begeht die Geliebte keine Hehlerei, da der Juwelier weder wissen noch vermuten kann, dass das für den Kauf des Armbandes verwendete Geld aus einem Diebstahl stammt.

Eine andere Situation ergibt sich jedoch, wenn der Dieb statt des Geldes das Armband stiehlt, dieses an einen nichts von dem Diebstahl ahnenden oder gar wissenden Käufer verkauft und das aus dem Verkauf erzielte Geld seiner Geliebten übergibt. In diesem Szenario macht sich die von der Tat wissende Geliebte wegen Hehlerei strafbar. Die ursprüngliche Straftat ist dann nicht der Diebstahl des Schmuckstücks, sondern stattdessen das Vermögensdelikt des Betruges, bei dem der ahnungslose Käufer des Armbandes das gute Stück zwar bezahlt hat, es aber nach § 935 BGB gar nicht rechtmäßig erwerben konnte (ein "gutgläubiger Erwerb" von gestohlenen Gegenständen ist rechtlich nicht möglich).

Kann der Dieb auch gleichzeitig der Hehler sein?

Nein, der Dieb kann nicht auch gleichzeitig der Hehler der gestohlenen Sache sein. Tatsächlich kann derjenige, der die Sache gestohlen hat, sich nicht auch gleichzeitig als Hehler strafbar machen. Er ist lediglich wegen des Diebstahls beziehungsweise der Vortat strafbar. Der Vortäter und der Hehler müssen zwingend zwei verschiedene Personen sein.

Wie kann man noch zum Hehler werden?

Welche Beispiele gibt es? Tatsächlich kann es unter Umständen ausreichen, dass eine sogenannte „Absatzhilfe“ geleistet wird. Nachfolgendes Beispiel soll verdeutlichen, was genau dies bedeutet und wie schnell dieser Tatbestand verwirklicht werden kann:

Person A stiehlt eine wertvolle Uhr und bietet diese Person B zum Kauf an. Person B hat in der Vergangenheit bereit schlechte Erfahrungen mit wertvollen Uhren gemacht und zögert, ob er die Uhr kaufen soll. Ein guter Freund von Person A, der von dem Diebstahl der Uhr weiß, kommt Person A zur Hilfe und beteuert gegenüber Person B, dass mit der Uhr alles seine Ordnung habe und es keinen Grund zum Zögern gäbe. Diese Beteuerung führt dazu, dass Person B die Uhr letztlich kauft.

In dem Beispiel hat sich Person A des Diebstahls schuldig gemacht, nicht jedoch der Hehlerei (da der Dieb nicht gleichzeitig auch Hehler sein kann). Der gute Freund der Person A hingegen, hat sich sehr wohl der Hehlerei schuldig gemacht. Nur durch seine Unterstützung konnte die Uhr an Person B verkauft werden. Er hat also Absatzhilfe geleistet.

Strafmaß für Hehlerei

Die Strafen für Hehlerei können bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafen umfassen. Die genaue Strafhöhe hängt von verschiedenen Aspekten ab, wie etwa der Schwere der Tat, der Höhe des erlangten Vermögensvorteils und der Vorstrafen des Täters. Bei einer Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren ist es unter Umständen möglich, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren kommt eine Bewährung hingegen nicht mehr in Betracht.

Qualifikationen der Hehlerei

In den §§ 260 und 260a des Strafgesetzbuches sind Qualifikationsformen des Straftatbestandes der Hehlerei geregelt:

1. Gewerbsmäßige Hehlerei
2. Bandenhehlerei
3. Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

Von einer gewerbsmäßigen Hehlerei ist auszugehen, wenn der Hehler beabsichtigt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle zu sichern. Die Bandenhehlerei setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen zur Begehung einer Hehlerei zusammengeschlossen haben. Bei der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei handelt es sich letztlich um eine Kombination der anderen beiden Qualifikationen: Mindestens drei Personen schließen sich zusammen, um sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle zu sichern.

Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, handelt es sich bei der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei – anders als bei dem Grundtatbestand oder auch den anderen beiden Qualifikationen – um ein Verbrechen und nicht mehr „nur“ um ein Vergehen.

Konsequenzen der Hehlerei

Die Verfolgung von Hehlerei dient nicht nur dazu, die kriminelle Warenkette zu unterbrechen, sondern auch dazu, potenzielle Täter abzuschrecken. Die Bekämpfung von Hehlerei soll somit auch zur Verringerung von Diebstählen und anderen Eigentumsdelikte beitragen. Umso weniger attraktive Möglichkeiten der Weiterveräußerung von gestohlenen Sachen existieren, umso geringer ist der Anreiz, eine Vermögensstraftat zu begehen.

Fazit

Hehlerei ist ein wichtiger Straftatbestand im deutschen Strafrecht, der den Handel mit gestohlenen Waren unterbindet und somit dazu beiträgt, Eigentumsdelikte zu bekämpfen. Es ist von großer Bedeutung, gestohlene Waren nicht zu unterstützen oder zu erwerben, um sich nicht selbst strafbar zu machen. Wer gestohlene Waren anbietet oder erwirbt, kann mit empfindlichen Strafen rechnen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ihr Eigentum schützen können und Diebstahl keine lukrative Option darstellt.

Sollten Sie dennoch einer Hehlerei beschuldigt werden oder aus anderen Gründen eine kompetente Beratung hierzu benötigen, stehen wir Ihnen als erfahrene Strafverteidiger jederzeit gerne zur Verfügung.

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Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

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