Urkundenfälschung in Deutschland: Rechtsgrundlagen, Tatbestand und Strafmaß

6 Minuten Lesezeit 19.12.2023
Urkundenfälschung in Deutschland: Rechtsgrundlagen, Tatbestand und Strafmaß

Das Grunddelikt der Urkundenfälschung ist in § 267 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Es handelt sich dabei um eine Straftat, bei der jemand eine Urkunde beispielsweise manipuliert, verfälscht oder gefälscht verwendet, um etwa Tatsachen zu verändern oder zu verschleiern. Eine Urkunde kann dabei vielfältiger Natur sein. Es kann sich zum Beispiel um ein Schriftstück, eine Urkunde im klassischen Sinn, einen Ausweis, ein Zeugnis oder ein anderes schriftliches Dokument handeln (Details hierzu siehe weiter unten).

Durch die Urkundenfälschung werden die Rechtsgüter der Rechtstreue und der Wahrheitsfindung beeinträchtigt. Dies sind die geschützten Rechtsgüter, die durch die Strafnorm gewahrt werden sollen.

Gesetzliche Grundlage

Der Straftatbestand der Urkundenfälschung ist in unterschiedlichen Ausgestaltungen in den §§ 267-271 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt.

Tatbestandsmerkmale

Objektiver Tatbestand

Um wegen Urkundenfälschung verurteilt zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Nachstehend finden Sie genauere Informationen hierzu.

Der objektive Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB im deutschen Strafrecht bezieht sich auf die Urkundenfälschung und legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit diese Straftat gegeben ist. Der objektive Tatbestand besteht im Wesentlichen aus zwei Elementen:

  1. Dem Tatgegenstand, nämlich der Urkunde und
  2. der Tathandlung, also der Fälschungshandlung.

Zu 1. (Tatgegenstand):

Zunächst muss es sich um eine Urkunde handeln. Hierbei ist zu beachten, dass als Urkunde deutlich mehr Gegenstände in Betracht kommen, als nur ein Blatt Papier mit dem Wort „Urkunde“ oben darauf.

Im Strafrecht versteht man unter einer Urkunde eine verkörperte Gedankenerklärungen, die dazu geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lässt. Sieht man sich diese Definition genauer an, lassen sich insgesamt drei Funktionen herausfiltern, die maßgeblich für die Eigenschaft als Urkunde sind:

  • Perpetuierungsfunktion
  • Beweisfunktion
  • Garantiefunktion

Perpetuierungsfunktion

Die Perpetuierungsfunktion bezieht sich in der zuvor dargestellten Definition auf die „verkörperte Gedankenerklärung“. Es handelt sich also nur dann um eine Urkunde, wenn auch eine menschliche Willensäußerung enthalten ist. Um diese abstrakte Darstellung etwas anschaulicher zu machen, seien die nachfolgenden beiden Beispiele genannt:

  • In dem Arbeitszeugnis an einen Mitarbeiter steckt eine Äußerung des Beurteilenden darüber, welche Leistungen der Beurteilte erbracht hat. Es handelt sich um eine menschliche Willensäußerung und die Perpetuierungsfunktion ist erfüllt.
  • In einem am Tatort aufgefundenen Zigarettenstummel hingegen steckt keine Willensäußerung, sondern allenfalls eine DNA. Es handelt sich mithin maximal um ein Augenscheinobjekt, nicht jedoch um eine Urkunde.

Beweisfunktion

Die Beweisfunktion („...dazu geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen...“) ist meistens eher unproblematisch und bei den meisten Dokumenten, die als Urkunde in Betracht kommen, gegeben. Beispielhaft genannt sei etwa das bereits zuvor herangezogene Arbeitszeugnis, dass Beweis darüber erbringen soll, wie die Arbeitsleistung des Beurteilten einzuschätzen ist.

Garantiefunktion

Die Garantiefunktion, also die Erkennbarkeit des Ausstellers, ist wiederum nicht immer trivial. Dies gilt insbesondere dann, wenn beispielsweise eine Schreibkraft das Dokument im Auftrag hergestellt hat. Um bei dem oben genannten Beispiel zu bleiben: Erstellt eine Sekretärin das Arbeitszeug im Auftrag ihres Vorgesetzten, so stellt sich die Frage, wer nun tatsächlich der Aussteller des Zeugnisses ist und ob dies auch erkennbar ist.

Nach der weit überwiegenden Auffassung kommt es jedoch nicht auf die tatsächliche Herstellung an, sondern ist vielmehr entscheidend, wer tatsächlich Urheber der Willensäußerung ist. In dem Beispiel wäre also der Vorgesetzte als Aussteller der Urkunde anzusehen, obgleich seine Sekretärin das Dokument physisch verfasst hat.

Für die Erkennbarkeit genügt es überdies, sofern sich der Aussteller der Urkunde aus dem Gesamtzusammenhang erkennen lässt. Das Kürzel des Vorgesetzten auf dem Arbeitszeugnis würde also beispielsweise genügen, um ihn als Aussteller zu identifizieren.

Zu 2. (Tathandlung):

Als Tathandlung einer Urkundenfälschung kommen unterschiedliche Handlungen in Betracht:

  • Herstellung einer unechten Urkunde
  • Verfälschung einer echten Urkunde
  • Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde

Herstellung einer unechten Urkunde

Bei dieser Variante der Tathandlung stellt der Täter eine vollständig neue Urkunde her. Grundlage ist also nicht etwa eine bereits bestehende Urkunde, sondern letztlich ein „leeres Blatt Papier“.

Ein Beispiel für ein solches Vorgehen wäre, dass ein Mitarbeiter sich selber ein Arbeitszeugnis schreibt und dieses mit der Unterschrift seines Vorgesetzten unterzeichnet. Das Arbeitszeugnis vermittelt in diesem Fall nach außen den Eindruck, dass es von dem Vorgesetzen stammen würde. Tatsächlich aber, hat dieser von dem Zeugnis gar keine Kenntnis. Das Zeugnis – die Urkunde – ist damit unecht.

Verfälschung einer echten Urkunde

Anders als bei der Herstellung einer unechten Urkunde, ist bei der Verfälschung einer echten Urkunde eine bereits existente Urkunde die Grundlage. Ändert also der beurteilte Mitarbeiter nachträglich in seinem Arbeitszeugnis den Inhalt ab, so verfälscht er eine zunächst echte Urkunde und begeht damit eine Urkundenfälschung.

Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde

Diese Variante der Tathandlung spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn derjenige, der die unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, nicht auch gleichzeitig derjenige ist, der sie hergestellt bzw. verfälscht hat.

Würde also beispielsweise ein guter Freund des Mitarbeiters für diesen ein unechtes Arbeitszeugnis mit der Unterschrift des Vorgesetzten herstellen und der Mitarbeiter würde dieses (wohlwissend, dass das Zeugnis unecht ist) verwenden, so würden sich beide (sowohl der Mitarbeiter als auch der gute Freund der Urkundenfälschung strafbar machen, obgleich der Mitarbeiter die Urkunde gar nicht selber hergestellt oder verfälscht hat.

Subjektiver Tatbestand

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes setzt die Urkundenfälschung, neben einem zumindest bedingten Vorsatz, eine Täuschungsabsicht voraus. Das bedeutet, dass der Täter gerade die Absicht haben muss, den Rechtsverkehr zu täuschen.

Strafmaß

Die Strafen für Urkundenfälschung können variieren, abhängig von der Schwere des Vergehens. In der Regel werden Geldstrafen oder Freiheitsstrafen verhängt. Bei schweren Fällen, wie der Fälschung von amtlichen Dokumenten, können die Strafen deutlich höher ausfallen als bei der Verwirklichung „nur“ des Grunddeliktes.

Besondere Formen der Urkundenfälschung

Neben dem Grunddelikt der Urkundenfälschung sieht das Strafgesetzbuch auch noch einige Sonderformen des Deliktes vor. Insbesondere werden in § 267 Abs. 3 StGB Regelbeispiele für besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung aufgezählt und sieht § 267 Abs. 4 StGB auch noch eine Qualifikation des Delikts vor.

1. Besonders schwere Fälle

Als Regelbeispiele nennt das Gesetz das gewerbsmäßige Handeln, die Begehung der Straftat als Bande, das Herbeiführen eines erheblichen Vermögensverlustes (hier gelten etwa 50.000 Euro als Maßstab) sowie die erhebliche Gefährdung des Rechtsverkehrs durch eine große Zahl an unechten oder verfälschten Urkunden. Zudem wird auch die Begehung des Delikts unter Missbrauch der Befugnisse als Amtsträger als besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung genannt.

2. Qualifikation

Die gewerbsmäßige Begehung der Straftat als Mitglied einer Bande stellt eine Qualifikation der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 4 StGB dar.

3. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Urkundenfälschung beträgt in der Regel fünf Jahre. In besonders schweren Fällen kann die Verjährungsfrist jedoch länger sein.

4. Strafanzeige und Ermittlungen

Strafanzeigen wegen Urkundenfälschung können von den Geschädigten oder anderen Beteiligten gestellt werden. Die Strafverfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft, die die Ermittlungen einleiten kann.

5. Verteidigung

Beschuldigte haben das Recht auf eine angemessene Verteidigung und sollten sich rechtzeitig an einen Rechtsanwalt wenden. Wir, als Strafverteidiger in Düsseldorf, beraten und vertreten Sie gerne dazu und stehen Ihnen auch bundesweit zur Verfügung. Nutzen Sie Ihre Chancen und kontaktieren Sie uns im Fall der Fälle schnellstmöglich. Nur so können wir sichergehen, Ihnen die bestmögliche Beratung zukommen lassen zu können und keine Handlungsoptionen zu verpassen.

Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein ernstes Vergehen, das in Deutschland strafrechtlich geahndet wird, da sie die Integrität des Rechtsverkehrs und der Wahrheitsfindung gefährdet. Es ist wichtig, die rechtlichen Konsequenzen zu verstehen und sich an das geltende Recht zu halten.

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Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

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