Beleidigung nach § 185 StGB: Tatbestand, Strafmaß und Verteidigung

6 Minuten Lesezeit 19.12.2023
Beleidigung nach § 185 StGB: Tatbestand, Strafmaß und Verteidigung

Die Beleidigung ist im deutschen Strafrecht gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) als eigenständiger Straftatbestand definiert. Dieser Paragraf bezieht sich auf Handlungen, bei denen eine Person in ihrer Ehre verletzt wird. Die Ehre umfasst dabei sowohl den persönlichen als auch den sozialen Bereich der Persönlichkeit.

Der Gesetzestext lautet:

„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Eine Beleidigung kann in verschiedenen Formen erfolgen, darunter verbale Äußerungen, Gesten oder Schriften. Entscheidend ist dabei, dass die Äußerungen den Ehrverlust des Betroffenen bezwecken oder zumindest billigend in Kauf nehmen. Es ist nicht erforderlich, dass die beleidigende Äußerung öffentlich erfolgt; auch private Gespräche können unter den Straftatbestand fallen. Weitere Details zu den Anforderungen an die Beleidigung finden Sie weiter unten.

Die Strafandrohung für Beleidigung zeigt, dass es sich um eine vergleichsweise milde Straftat handelt. In der Praxis werden viele Fälle von Beleidigung mit Geldstrafen geahndet. Bei schwerwiegenderen Fällen oder wenn die Beleidigung mit körperlicher Gewalt einhergeht, kann aber ungeachtet dessen auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Es ist zu betonen, dass die Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung oft ein schmaler Grad ist. Kritik an Personen des öffentlichen Lebens oder an Sachverhalten kann durch die Meinungsfreiheit gedeckt sein, solange sie nicht in beleidigender Form erfolgt. Gerichte müssen im Einzelfall abwägen, ob eine Äußerung noch von der Meinungsfreiheit geschützt wird oder bereits als strafbare Beleidigung anzusehen ist.

Tatbestandsmerkmale der Beleidigung

Objektiver Tatbestand

Die Beleidigung gemäß § 185 StGB setzt die Erfüllung mehrerer Tatbestandsmerkmale voraus. Im Einzelnen:

  1. Das Tatobjekt/Tatopfer sowie
  2. die Tathandlung.

Individualbeleidigung

Vermutlich denkt zunächst jeder, der sich mit dem Straftatbestand der Beleidigung befasst, an einen anderen Menschen als Tatopfer. In den Sinn kommt einem dabei die typische Situation, in der der Täter das Opfer in einem Wortduell beschimpft und beleidigt.

Tatsächlich mag diese Situation geeignet sein, um als Beispiel für eine Beleidigung zu dienen. Ungeachtet dessen sind einige Punkte zu beachten, die sich um die Person des Tatopfers/Tatobjektes drehen.

So ist zunächst zu beachten, dass das Beleidigungsopfer grundsätzlich jede lebende Person sein kann. Dies gilt losgelöst von dem Alter, der Herkunft oder des gesundheitlichen Zustandes der Person.

Interessant ist die Frage, ob auch eine Person als Mitglied einer ganzen Gruppe von Personen Opfer einer Beleidigung werden kann. Hier kommt es darauf an, ob die Gruppe sich aus der Allgemeinheit deutlich hervorhebt, zahlenmäßig überschaubar und dementsprechend klar zu bestimmen ist. Zudem muss das einzelne Gruppenmitglied sich der Gruppe eindeutig zuordnen können.

Diesen Kriterien würde beispielsweise die Beleidigung der Mitglieder einer politischen Partei genügen. Nicht ausreichend für eine solche individuelle Beleidigung wäre hingegen die Beleidigung der Polizei im Allgemeinen.

Kollektivbeleidigung

Anders verhält es sich bei der sogenannten Kollektivbeleidigung. Bei dieser ist nicht eine einzelne Person Opfer der Beleidigung, sondern stattdessen eine Personengesamtheit.

Voraussetzung dafür, dass eine Personengesamtheit Opfer einer Beleidigung werden kann ist nach der Rechtsprechung,

  • dass die Personengesamtheit eine anerkannte soziale Funktion erfüllt,
  • dass die Personengesamtheit einen einheitlichen Willen bilden kann und
  • dass die Personengesamtheit nicht von dem Wechsel ihrer Mitglieder abhängig ist.

Beispiele für derartige Personengesamtheiten sind das Deutsche Rote Kreuz oder auch Wohnungsbaugesellschaften. An den Anforderungen mangelt es hingegen bei „der Anwaltschaft“ oder „der Beamtenschaft“ im Allgemeinen.

Zu 2. (Tathandlung):

Die Tathandlung besteht aus der Beleidigung, ohne dass das Gesetz näher darauf eingehen würde, was genau eine Beleidigung eigentlich ist. In der Rechtsprechung und der Literatur hat sich daher folgende Definition durchgesetzt:

Unter einer Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre eines anderen zu verstehen, der durch die Kundgabe eigener Missachtung oder auch Nichtachtung erfolgt.

Wichtig dabei ist, dass es sich bei der Beleidigung grundsätzlich um ein Werturteil (also eine subjektive Ansicht) und nicht um eine Tatsachenbehauptung handeln muss. Dies ist nämlich das entscheidende Abgrenzungskriterium zu den Straftatbeständen der Verleumdung (§ 187 StGB) sowie auch zu der üblen Nachrede (§ 186 StGB).

Ob es sich jeweils um einen Angriff auf die Ehre eines anderen handelt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Besonders herausfordernd ist dabei häufig die Abgrenzung zu der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 des Grundgesetzes.

Zwingend erforderlich ist, dass der Täter seine Meinung auch kundgetan hat. Die reinen Gedanken (und sei es auch in Form der Verschriftlichung, etwa in einem Tagebuch) genügen in keinem Fall für eine strafbare Beleidigung.

Subjektiver Tatbestand

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes setzt die Beleidigung einen zumindest bedingten Vorsatz voraus. Eine fahrlässige Begehung der Tat ist nicht möglich.

Strafmaß

Die Strafen für eine Beleidigung variieren, abhängig von der Schwere der Tat und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In aller Regel werden Geldstrafen verhängt. Nur in Ausnahmefällen, beziehungsweise bei einer Begehung der Straftat in der zweiten Variante des § 185 StGB (Qualifikation des Deliktes, siehe unten) kommen auch Freiheitsstrafen bis zu maximal zwei Jahren in Betracht.

Besondere Formen der Beleidigung

Neben der Beleidigung gemäß § 185 Variante 1 StGB sieht das Gesetz noch eine Qualifikation des Deliktes in der Variante 2 des § 185 StGB vor.

Diese kommt dann zum Tragen, wenn es sich um eine tätliche Beleidigung handelt. Konkret bedeutet dies, dass die Beleidigung in Form einer Tätlichkeit begangen werden muss. Dies kann beispielsweise in Form einer Ohrfeige oder gegebenenfalls auch des Anspuckens geschehen.

Verjährung

Die Verjährungsfrist für die einfache Beleidigung gemä3 § 185 Variante 1 StGB beträgt drei Jahre. Bei Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 185 Variante 2 StGB liegt die Verjährungsfrist bei fünf Jahren.

Aufnahme der Ermittlungen, Strafantrag

Wie bereits weiter oben erwähnt, handelt es sich bei der Beleidigung um ein eher leichtes Delikt. Dies ist auch der Grund, weshalb eine Beleidigung nicht ausschließlich von Amts wegen verfolgt wird. Stattdessen ist es erforderlich, dass der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Die Details hierzu (insbesondere zur Antragsberechtigung, Antragsfristen und so weiter) sind in den §§ 77 ff. des Strafgesetzbuches geregelt.

Verteidigung

Auch wenn es sich bei der Beleidigung „nur“ um eine leichte Straftat handelt, sollten Sie es nicht unterschätzen, wenn Sie einer solchen Straftat beschuldigt werden. Als Experten für das Strafrecht in Düsseldorf sind wir sowohl lokal als auch bundesweit für Sie da und unterstützen Sie jeweils bedarfsgerecht und mit Fingerspitzengefühl.

Lassen Sie sich im Rahmen eines Verhörs niemals zu irgendwelchen unbedachten Aussagen hinreißen. Auch wenn der Vorwurf noch so banal klingen mag und es eventuell „nur“ um eine Beleidigung geht, die im Eifer des Gefechts dem Antragssteller des Strafantrags gegenüber erfolgt ist. Jede Aussage kann später auch gegen Sie verwendet werden. Kontaktieren Sie uns daher lieber frühzeitig.

Umgekehrt unterstützen und beraten wir Sie selbstverständlich auch sehr gerne, falls Sie Opfer einer Beleidigung geworden sein sollten. In diesem Fall informieren wir Sie zu Ihren Handlungsoptionen und allen relevanten Aspekten betreffend den zu stellenden Strafantrag.

Nicht ganz einfach ist in Fällen mit Beleidigung häufig die Beweisführung. Gerade bei bilateral geführten Gesprächen, mangelt es an Zeugen oder sonstigen Nachweisen. Aus Sicht des Strafverteidigers kann dies oft eine Chance darstellen und dazu führen, dass eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens erfolgt.

Zögern Sie daher nicht, wenn Ihnen der Vorwurf einer Beleidigung gemacht wird und binden Sie uns stattdessen schnellstmöglich ein. Wir analysieren dann den jeweiligen Einzelfall unter Einsichtnahme in die Akten und erstellen mit Ihnen gemeinsam die passende Handlungsstrategie.

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Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

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