Trunkenheit im Verkehr

6 Minuten Lesezeit 22.10.2023
Trunkenheit im Verkehr

Die Straftat der Trunkenheit im Verkehr ist im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) in § 316 geregelt. Sie umfasst – anders als der Titel zunächst vermuten lassen würde – nicht nur das Autofahren unter Alkoholeinfluss, sondern beispielsweise auch das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss. Weitere Details hierzu finden Sie nachstehend.

Tatbestand:

Tatbestandsmerkmale

Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach §§ 316 ff. StGB setzt sich aus verschiedenen Merkmalen zusammen:

  1. Führen eines Fahrzeugs: Die Straftat liegt vor, wenn eine Person ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Dies betrifft nicht nur Autofahrer, sondern jegliche Personen, die ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen. Dies schließt verschiedene Arten von Fahrzeugen ein, wie Autos, Motorräder, Fahrräder, E-Scooter, Mofas und auch Fahrzeuge ohne eigenen Motorantrieb wie Rollstühle, Skateboards oder Inlineskates, sofern sie im Straßenverkehr verwendet werden. Der Begriff "Führen" bezieht sich hierbei auf jede Form der Kontrolle oder Lenkung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr. Es ist dabei irrelevant, ob das Fahrzeug über einen Motor verfügt ist oder nicht. Solange eine Person ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen oder Plätzen lenkt oder kontrolliert, kann sie den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr erfüllen, wenn sie unter Alkoholeinfluss steht und nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies betrifft also nicht nur Autofahrer, sondern jegliche Verkehrsteilnehmer, die in dieser Weise ein Fahrzeug führen.
  2. Alkohol- oder Drogenbeeinflussung: Die Person muss infolge des Genusses von alkoholischen Getränken oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtig sein. Auch bei dem Konsum von Drogen kann der Tatbestand erfüllt werden.
  3. Fahruntüchtigkeit: Die Person muss aufgrund der Alkohol- oder Drogenbeeinflussung nicht in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies bedeutet, dass die Fahrtgefährdung aufgrund der Beeinträchtigung gegeben sein muss.

Promillegrenzen:

Die Promillegrenzen im deutschen Straßenverkehr legen fest, wie viel Alkohol im Blut eines Fahrzeugführers toleriert wird, bevor er als fahruntauglich gilt und strafrechtliche Konsequenzen drohen. Die Promillegrenzen variieren je nach Fahrergruppe:

  • Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren: Für diese Gruppe gilt die sogenannte Null-Promillegrenze. Das bedeutet, dass kein Alkohol im Blut des Fahrers nachgewiesen werden darf. Selbst kleinste Mengen Alkohol können zu rechtlichen Konsequenzen führen, da hierbei die absolute Fahruntauglichkeit unterstellt wird.
  • Erfahrene Fahrer: Für erfahrene Fahrer, also Fahrer über 21 Jahren sowie Fahrer außerhalb der Probezeit, gilt eine Promillegrenze von 0,5 Promille. Das bedeutet, dass der Alkoholgehalt im Blut eines Fahrers nicht mehr als 0,5 Promille betragen darf.

Bei einer Alkoholisierung über den Promillegrenzen kann die Person als fahruntüchtig eingestuft werden, was zur Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr führen kann. Es ist wichtig zu betonen, dass bereits ab einer geringen Alkoholisierung die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sein kann, und alkoholbedingte Beeinträchtigungen das Unfallrisiko erhöhen können.

Es ist auch zu beachten, dass bei schwerer Trunkenheit, das heißt einem Alkoholgehalt von mehr als 1,1 Promille im Blut, nicht nur strafrechtliche Konsequenzen drohen, sondern auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden kann. Diese Untersuchung ist Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach dessen Entzug wegen Trunkenheit im Verkehr.

Ein Fahrzeugführer gilt als fahruntüchtig, wenn er aufgrund des Konsums von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Dabei wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden.

Relative Fahruntüchtigkeit: Bei der relativen Fahruntüchtigkeit ist der Fahrer noch in der Lage, das Fahrzeug zu führen, allerdings ist seine Fahrtüchtigkeit aufgrund des Alkoholkonsums beeinträchtigt. Es kann sein, dass seine Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Wahrnehmung oder Koordination beeinträchtigt sind. Dies kann je nach Person und individueller Verträglichkeit des Alkohols variieren. Bei einer relativen Fahruntüchtigkeit von 0,5 Promille oder mehr liegt bereits eine strafrechtlich relevante Trunkenheit im Verkehr vor.

Absolute Fahruntüchtigkeit: Die absolute Fahruntüchtigkeit tritt ein, wenn der Fahrer aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug auch nur annähernd sicher zu führen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Fahrer subjektiv glaubt, noch fahrtüchtig zu sein. Bei einem Alkoholgehalt ab 1,1 Promille im Blut wird in der Regel von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen, es sei denn, der Fahrer kann nachweisen, dass er trotz des hohen Alkoholgehalts noch sicher fahren konnte.

Die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit basiert nicht nur auf dem gemessenen Alkoholgehalt im Blut, sondern auch auf den individuellen Umständen, wie der körperlichen Verfassung, der Erfahrung des Fahrers, den äußeren Bedingungen usw. Die genauen Promillegrenzen können sich über die Zeit ändern und können je nach Land oder Bundesland unterschiedlich sein.

Es ist wichtig sich klar zu machen, dass schon kleine Mengen Alkohol die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können und somit das Unfallrisiko erhöhen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, auf das Führen eines Fahrzeugs zu verzichten oder alternativ auf öffentliche Verkehrsmittel oder andere Verkehrsmittel zurückzugreifen.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Um strafrechtlich belangt zu werden, muss neben der tatsächlichen Tat (Trunkenheit und Führen eines Fahrzeugs) auch eine Schuld des Täters nachgewiesen werden. Hier wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Bei Vorsatz handelt die Person wissentlich und willentlich, während bei Fahrlässigkeit die Tatfolge zwar nicht gewollt, aber vorhersehbar war. Beide Varianten der Straftat – also sowohl eine vorsätzliche als auch eine fahrlässige Begehung – sind strafbar.

Strafen und Konsequenzen

Die Strafen für Trunkenheit im Verkehr können je nach Alkoholisierungsgrad und individuellen Umständen variieren. Typische Sanktionen sind nachfolgend dargestellt.

Alkohol am Steuer

Die Strafen für Alkohol am Steuer können folgendes umfassen:

  1. Bußgeld: Schon bei einem Verstoß gegen die Promillegrenze von 0,5 Promille (bzw. 0,0 Promille für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren) drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.
  2. Strafrechtliche Konsequenzen: Ab einer relativen Fahruntüchtigkeit von 0,5 Promille und einer absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille kann es zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen. Hierbei kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr verhängt werden.
  3. Wiederholungstaten: Bei Wiederholungstaten, also wenn jemand bereits wegen Alkohol am Steuer verurteilt wurde, können die Strafen verschärft werden.
  4. Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU): Bei schwerer Trunkenheit ab 1,6 Promille oder bei wiederholten Verstößen kann eine MPU angeordnet werden.

Drogen am Steuer

Die Strafen für Drogenkonsum am Steuer können ähnlich sein wie bei Alkohol am Steuer:

  1. Bußgeld: Der Verstoß gegen das Verbot des Fahrens unter Drogeneinfluss kann zu Bußgeldern, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot führen.
  2. Strafrechtliche Konsequenzen: Bei Nachweis von Drogen im Blut und entsprechender Fahruntauglichkeit kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.
  3. MPU: Bei Drogenkonsum am Steuer kann ebenfalls eine MPU angeordnet werden, um die Fahreignung zu überprüfen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Strafen von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich des Alkohol- oder Drogengehalts im Blut, der individuellen Strafakte und möglicher Schäden oder Unfälle.

Führerscheinentzug: Zusätzlich zur Strafe wird bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr in der Regel auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis (Führerscheinentzug) angeordnet. Die Dauer des Entzugs kann variieren.

Blutentnahme: Die Polizei kann eine Blutentnahme anordnen, wenn der Verdacht auf Trunkenheit im Verkehr besteht. Die Blutprobe dient dazu, den genauen Alkoholgehalt im Blut festzustellen.

Versicherungsrechtliche Konsequenzen: Bei Unfällen unter Alkoholeinfluss können erhebliche Probleme mit der Versicherung auftreten. Versicherungsleistungen können gekürzt oder ganz verweigert werden.

Beratung und Verteidigung

Sollte Ihnen die Straftat der Trunkenheit im Verkehr zur Last gelegt werden, ist es ratsam, schnellstmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren. Als solcher beraten wir Sie zu Ihren Rechten, unterstützen Sie im Strafverfahren und tragen dafür Sorge, dass Ihnen eine bestmögliche Verteidigung zu Gute kommt. Kontaktieren Sie uns daher jederzeit gerne und lassen Sie uns zusammen für Ihr Recht kämpfen.

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Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

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