Jugendstrafrecht

5 Minuten Lesezeit 23.10.2023
Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht lässt sich als Teil des Allgemeinen Strafrechts einordnen. Wesentliche Besonderheit ist jedoch das speziell für das Jugendstrafrecht geltende Prozessrecht, welches im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt ist. Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht verfolgt das Jugendstrafrecht grundlegend ein anderes Ziel, da es viel mehr um erzieherische Maßnahmen geht und weniger um die Sanktion als solche. Dieser Gedanke kommt in verschiedenen gesetzlichen Regelungen, wie beispielsweise besonderen Prozessmechanismen oder auch eigenen Sanktionsmöglichkeiten, zum Ausdruck.

Nicht zuletzt aufgrund dieser Besonderheiten ist es von großer Bedeutung, sich im Fall der Fälle auf einen spezialisierten Rechtsanwalt verlassen zu können. Wir von Rechtsanwälte Göbel & Partner beraten Sie gerne und greifen dabei auf jahrelange Erfahrung und große Expertise zurück.

Wann ist Jugendstrafrecht anwendbar?

Bei der Frage nach der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts kommt es maßgeblich darauf an, wie alt der Beschuldigte ist. Dabei lassen sich unterschiedliche Gruppen einteilen.

Bei unter 14 Jahre alten Kindern ist per se keine Schuldfähigkeit gegeben. Sie werden aus diesem Grund auch nicht als Beschuldigte eines (Jugend)Strafverfahrens geführt werden.

In jedem Fall und ohne Ausnahme wird das Jugendstrafrecht auf Personen angewendet, die zwar älter als 14 Jahre alt aber jünger als 18 Jahre alt (also maximal 17 Jahre alt) sind.

Am kompliziertesten wird es bei der dritten Gruppe, nämlich denjenigen Personen, die zwischen 18 Jahre und 21 Jahre alt sind. Es handelt sich bei dieser Gruppe um „Heranwachsende“ und die Besonderheit ist, dass auf sie sowohl das Jugend- als auch das Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden kann.

Nun fragen Sie sich möglicherweise was denn nun gilt. Die Antwort entspricht einer typischen Juristen-Antwort: Es kommt darauf an… so klischeehaft das klingen mag, so zutreffend ist es in diesem Fall. Es kommt nämlich auf den jeweiligen Reifezustand des Beschuldigten in dem Moment, in dem er die Tat begangen hat, an. Konkret bedeutet das, dass geprüft wird, ob der Reifegrad des Beschuldigten eher mit dem eines Jugendlichen oder dem eines Erwachsenen zu vergleichen war. Bei der Beantwortung dieser Frage spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle. So kommt es beispielsweise darauf an, wie die Lebensumstände der betreffenden Person zu der Zeit der Tatbegehung waren, um welche Art einer Straftat es sich handelt und unter welchen Begleitumständen die Tat begangen wurde.

Um dies etwas anschaulicher zu machen, stellen Sie sich beispielsweise einen 19 Jahre alten jungen Mann vor, der gerade die Schule beendet hat, noch im Haus seiner Eltern lebt und auf dem jährlichen Feuerwehrfest in eine Schlägerei verwickelt wird. Man wird diesen jungen Mann viel eher nach Jugendstrafrecht beurteilen müssen, als einen 19 Jahre alten jungen Mann, der eine abgeschlossene Lehre als Dachdecker absolviert hat, mit seiner Partnerin in einer eigenen Wohnung lebt und eine steuerrechtliche Straftat begeht.

Letztlich kommt es also bei der Gruppe der Heranwachsenden tatsächlich auf den Einzelfall an. Auch aus diesem Grund raten wir Ihnen, sich in einem solchen Fall unbedingt einen versierten Verteidiger zu suchen. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie lässt sich die Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, möglicherweise zu Ihren Gunsten beeinflussen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Welche Idee verfolgt das Jugendstrafrecht?

Wie bereits weiter oben angedeutet, verfolgt das Erwachsenenstrafrecht insbesondere das Ziel einer Sanktionierung. Es geht also darum, den Täter für seine Tat zu bestrafen. Dementgegen liegt der Fokus des Jugendstrafrechts darauf, den jugendlichen Straftäter zu erziehen und ihm etwas für sein weiteres Leben mit auf den Weg zu geben. Dieser maßgebliche Unterschied äußert sich etwa darin, dass die Palette der möglichen Sanktionierungsmaßnahmen im Jugendstrafrecht deutlich umfassender als diejenige im Erwachsenenstrafrecht ist. Eine jahrelange Haftstrafe wird dem jugendlichen Straftäter für sein weiteres Leben nur begrenzt viel bringen. Stattdessen soll er zum Nachdenken angeregt und dazu motiviert werden, einen positiven Beitrag zur Gesellschaft (zum Beispiel durch soziale Arbeit) zu leisten.

Welche Sanktionierungsmöglichkeiten gibt es im Jugendstrafrecht?

Die Palette der Sanktionierungsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht lässt sich – gestaffelt nach der Schwere ihrer Auswirkungen – in folgende Kategorien einteilen:

Die mildeste Sanktionierungsmöglichkeit sind die Erziehungsmaßregeln. Bei ihnen wird der Täter durch eine richterliche Weisung dazu verpflichtet, beispielsweise sich sozial zu engagieren oder an einem bestimmten Training teilzunehmen. Auch die Anordnung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist möglich. Durch die Maßnahme soll insbesondere erzieherisch auf den jugendlichen Straftäter eingewirkt werden.

Sollten die Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Zuchtmittel zu verhängen. Hinter diesem etwas altertümlich anmutenden Begriff steht der Gedanke, dem Täter das durch ihn begangene Unrecht vor Augen zu führen. Hierzu kann etwa ein Jugendarrest verhängt werden. Auch die Erteilung von Auflagen, wie einer Schadensersatzzahlung, ist möglich.

In der letzten Stufe sehen die Sanktionierungsmöglichkeiten die Verhängung einer Jugendstrafe vor. Diese kann einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (in seltenen Fällen auch bis zu zehn Jahren) umfassen und wird in einer Jugendhaftanstalt verbüßt werden.

Die Auswahl der jeweils geeigneten Sanktionierungsmöglichkeit wird in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall erfolgen. Ein guter Strafverteidiger kann dabei gegebenenfalls sogar etwas Einfluss nehmen. Auch der Täter selber kann, indem er beispielsweise Reue zeigt oder eine Entschuldigung gegenüber dem Opfer ausspricht, dazu beitragen, die Sanktion möglichst gering zu halten. Wir geben Ihnen gerne Tipps hierzu und beraten Sie hinsichtlich der geeigneten Strategie.

Welche sonstigen Besonderheiten gibt es im Jugendstrafrecht?

Neben den bereits aufgezeigten Aspekten gibt es im Jugendstrafverfahren noch weitere Besonderheiten, so zum Beispiel den Umstand, dass die Verhandlung vor Jugendgerichten stattfindet und in der Regel nicht öffentlich ist. Stattdessen wohnt der Verhandlung jedoch zumeist die Jugendgerichtshilfe bei.

Weitere Details sowie eine individuelle und maßgeschneiderte Beratung lassen wir Ihnen gerne im Falle unsere Beauftragung zukommen. Wenden Sie sich hierzu (gerne auch unkompliziert per Mail oder Telefon) an uns.

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Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

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