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Vorladung Polizei

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Erhalten Sie Einblicke in polizeiliche Vorladungen, erfahren Sie über Ihre Rechte und Pflichten sowie angemessenes Verhalten. Lesen Sie, wie bei einer polizeilichen Vorladung zu handeln ist, welche Konsequenzen bei Nichterscheinen drohen.

3 Minuten Lesezeit 17.08.2023
Zusammenfassung
Vorladung Polizei

Sofern Sie eine Vorladung zur Vernehmung oder Anhörung erhalten, kann diese von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder auch vom Gericht kommen. Regelmäßig ist zwischen dem Zweck der Vorladung zu unterscheiden. In Zweifelsfällen sollte stets ein Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger konsultiert werden.

Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?

Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge von der Polizei vorgeladen worden sind. Dies ergibt sich aus der Vorladung, die die Polizei Ihnen zugesandt hat.

Sollten Sie als Beschuldigter einer Straftat von der Polizei zu einer Vernehmung vorgeladen worden sein, sind Sie nicht verpflichtet zu erscheinen. Sie können den Termin einfach nicht wahrnehmen und müssen diesen auch nicht absagen. Empfehlenswert ist jedoch eine Absage des Termins über unsere Kanzlei. Gleichzeitig beantragen wir die Akteneinsicht, so dass der Ihnen gemachte Vorwurf besprochen werden kann.

Sollten Sie als Zeuge zu einer Vernehmung vorgeladen worden sein, sind Sie nach neuer Rechtslage dann verpflichtet zu dem Termin zu erscheinen, wenn die Staatsanwaltschaft dies anordnet, was Ihrem Schreiben zu entnehmen ist. Dies ist nunmehr in den meisten Fällen der Fall. Beachten Sie, dass Sie als Zeuge nicht nur verpflichtet sind, den Termin bei der Polizei wahrzunehmen, sondern dort auch eine Aussage zu machen haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn Ihnen ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie als Zeuge zu Lasten Ihres Ehepartners oder eines nahen Familienmitgliedes aussagen sollen.

Welche Nachteile drohen mir, wenn ich nicht bei der Polizei erscheine?

Sofern Sie als Zeuge verpflichtet waren, der Vorladung der Polizei Folge zu Leiste und unentschuldigt nicht erschienen sind, kann die Staatsanwaltschaft nun ein Ordnungsgeld gegen Sie vor Gericht beantragen, welches einige hundert EURO betragen kann. Sofern dieses nicht gezahlt wird oder aber Sie auch auf ein bereits verhängtes Ordnungsgeld nicht zu einer erneuten Vorladung der Polizei erscheinen, kann das Gericht sogar Ordnungshaft gegen Sie anordnen.

Was ist der Grund meiner Vorladung bei der Polizei?

Ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge bei der Polizei vorgeladen werden, ergibt sich aus Ihrer Vorladung selbst. Die Polizei will Sie damit entweder als Beschuldigter zu einer Straftat anhören, die man Ihnen vorwirft oder aber die Polizei fordert Sie auf, eine Aussage als Zeuge zu machen. Ihrer Vorladung können Sie auch für gewöhnlich entnehmen um welches grobe Thema es in Ihrer Vernehmung gehen wird.

Wie sollte ich bei Erhalt einer polizeilichen Vorladung reagieren?

Sofern Sie als Beschuldigter eine Vorladung zur Vernehmung erhalten haben, ist es ohne anwaltliche Rücksprache regelmäßig empfehlenswert sich auf Ihr Schweigerecht zu berufen und der Vorladung keine Folge zu leisten. Stattdessen sollten Sie zeitnah Ihren Strafverteidiger kontaktieren. Wir beantragen in diesen Fällen regelmäßig kurzfristig Akteneinsicht, um mit Ihnen sodann zu bewerten, ob sich eine Aussage bereits bei der Polizei mit uns positiv auswirken könnte. Sofern Sie als Zeuge vorgeladen worden sind, ist es grundsätzlich nicht erforderlich einen Strafverteidiger zu konsultieren.

Im Regelfall können Sie den Termin alleine wahrnehmen. Sofern Sie sich allerdings nicht sicher sind, ggf. auch strafrechtlich relevant gehandelt zu haben, ist eine vorherige Konsultation mit uns sinnvoll. Gemeinsam und nach gewährter Akteneinsicht können wir beurteilen, ob Ihnen ggf. Verweigerungsrechte zustehen, die Sie von einer Aussage oder Selbst-belastung bewahren können. Gleiches gilt für die Frage, ob Sie sich als Angehöriger auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen möchten.

Kann ich den Termin verschieben?

Einen Anspruch darauf, einen anderen Termin für Ihre Vorladung zu erhalten, gibt es nicht. Sofern die Angelegenheit jedoch nicht dringlich aus Sicht der Polizei ist und Sie frühzeitig eine Verhinderung (zum Beispiel Urlaub) anzeigen, können Sie in den meisten Fällen auf ein Entgegenkommen der Polizeibeamten hoffen. In Einzelfällen unterstützen wird Sie auch hier gerne.

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Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

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