Die in einem Strafprozess geladenen Zeugen werden grundsätzlich zur Aufklärung des Sachverhaltes herangezogen, indem sie mit ihren eigenen Wahrnehmungen ihre Sicht der Dinge schildern. Die Zeugen sind während des Prozesses demnach grundsätzlich keine Personen, die unter dem Verdacht einer Mitwirkung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat stehen.
Zeugen können sich jedoch durch die Art und Weise ihrer Aussage oder ihrer generellen Mithilfe an der Aufklärung des Sachverhaltes dem Risiko aussetzen, selbst in das Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten. Dies kann aufgrund verschiedener Umstände eintreten. Neben der Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Falschaussage vor Gericht nach § 154 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) ist jedoch insbesondere auch nach § 161 StGB der fahrlässige Falscheid und die fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.
Neben dem Risiko der Strafbarkeit wegen unwahrer Bekundung besteht für den Zeugen auch das Risiko, sich aufgrund seiner (wahren) Aussagen selbst zu belasten. Daher muss der Zeuge bei Ermittlungsbehörden, also insbesondere bei polizeilichen Vernehmungen, darüber in Kenntnis sein, was er sagen sollte und ob er zur Aussage überhaupt verplichtet ist, folglich ob er seine Aussage auch verweigern könnte. In derartigen Stresssituationen kann der Zeuge ungewollte Aussagen zu einer Tat treffen, die ihm selbst im Nachhinein schwer belasten könnten. Diesbezüglich steht dem Zeugen zwar ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO zu. Auch stehen Angehörigen von Beschuldigten und Berufsgeheimnisträgern das spezielle Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52, 53 StPO zu. In welchem Umfang diese jedoch gelten und ob der Zeuge auf derartige Rechte auch immer verständlich hingewiesen wird oder ob der Zeuge die Tragweite seiner Aussagen generell überblickt, kann nicht immer angenommen werden.
Essentiell für den Zeugen ist es daher, dass er sich bereits vor einer solchen Befragung eines anwaltlichen Beistands bedient. Dieses in § 68b StPO ausdrücklich genannte Recht erlaubt es dem Zeugen einen Rechtsanwalt als „Zeugenbeistand“ zu jeder Phase des Verfahrens hinzuzuziehen. Der Zeugenbeistand kann bei jeder der von den Ermittlungsbehörden gestellten Frage zunächst in Ruhe auf den Zeugen beratend einwirken und diesem so eröffnen, inwiefern und in welchem Umfang er sich zu der gestellten Frage äußern will und sollte. Eine solche rechtliche Unterstützung wird schon dadurch garantiert, dass gem. § 68b Abs. 1 S. 2 StPO einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand (Zeugenbeistand) die Anwesenheit gestattet ist.
Einer zum Zeugen bestellten Person ist demnach stets geraten, sich eines anwaltlichen Beistands anzunehmen. Hierdurch kann der Zeugen schon frühzeitig auf seine Rolle vor Gericht und bei den Ermittlungsbehörden vorbereitet werden und zwar umfangreich auf Grundlage seiner ihm tatsächlich zustehenden Rechte.