Was bedeutet Untersuchungshaft und wann kann eine solche verhängt werden?
Die Untersuchungshaft stellt eine der schwerwiegendsten Mittel der Zwangsmaßnahmen dar, da der betroffenen Person ein Freiheitsentzug von bis zu sechs Monaten drohen kann. Liegen besondere Schwierigkeiten bei den Ermittlungen vor, kann die Untersuchungshaft nach § 121 StPO sogar sechs Monate übersteigen. Nach § 112 StPO kann die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er einer Tat dringend verdächtigt ist und ein Haftgrund besteht.
Wann liegt ein Haftgrund vor?
Ein Haftgrund liegt insbesondere vor, wenn
der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält oder beim Beschuldigten Fluchtgefahr besteht oder die Befürchtung besteht, der Beschuldigte könne beweiserhebliche Mittel vernichten oder manipulierend auf Zeugen einwirken.
Sollte nach Überzeugung des ermittelnden Richters eines dieser Merkmale beim Beschuldigten vorliegen, droht diesem die Anordnung der Untersuchungshaft.
Welche Möglichkeiten gibt es, gegen die Anordnung der Untersuchungshaft vorzugehen?
Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft kann im Wege der Beschwerde gem. § 304 StPO vorgegangen werden. Eine solche Beschwerde hat immer dann Aussicht auf Erfolg, wenn der ermittelnde Richter Umstände, die den Beschuldigten betreffen, falsch oder unzureichend eingeschätzt hat oder sogar entscheidende persönliche Merkmale beim Betreffenden für diesen nachteilig verkannt hat.
Da derartige Entscheidungen des ermittelnden Richters oftmals auch vorschnell ergehen können, ist eine erneute Überprüfung des Strafverteidigers hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer solchen Untersuchungshaft unabdingbar. Eine erfolgreiche Beschwerde kann zu einer Abhilfeentscheidung führen, die dann wiederum eine Haftverschonung zur Folge haben kann oder auch zur Aufhebung des Haftbefehls führt.
Insbesondere da die Untersuchungshaft einen weitreichenden Eingriff in die Rechte und die persönlichen Lebensverhältnisse des Beschuldigten bedeutet, ist ein rechtliches Vorgehen gegen eine solche Anordnung mit Hilfe eines Strafverteidigers notwendig.
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