Zur genaueren Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines staatlichen Strafanspruches kennt die Strafprozessordnung (StPO) einen umfangreichen Katalog an Maßnahmen, die die Ausübung von Maßnahmen an Personen erlauben, die mit tiefgehenden Einschnitten in die Individualspähre des Einzelnen einhergehen. Da diese Einschnitte Eingriffe in grundrechtlich verankerte Rechte darstellen, bedürfen sie somit auch stets umfangreicher rechtlicher Prüfung auf Seiten der Ermittlungsbehörden, bevor sie durchgeführt werden können. Dies ist jedoch nicht immer der Fall, sodass betroffene Personen teils gesetzeswidrig Opfer staatlichen Eingreifens werden.
Zu den Zwangsmaßnahmen der StPO zählen u.a.:
– Körperliche Untersuchung, Blutproben, § 81a StPO
– Lichtbilder und Fingerabdrücke, § 81b StPO
– Beschlagnahme und Sicherstellung von Eigentum, §§ 94 ff. StPO
– Überwachung des Fernmeldeverkehrs, §§ 100a – 100f StPO
– Wohnungsdurchsuchung , § 102 StPO
– Untersuchungshaft, § 112 StPO
– Längerfristige Observation, § 163a StPO
Diese in die Privat- und Intimsphäre des Betroffenen stark einschneidenden Maßnahmen können vermieden werden, wenn rechtzeitig die geeigneten Mittel durch einen Strafverteidiger eingeleitet werden. Zwangsmaßnahmen müssen von richterlicher Seite aus angeordnet werden. Gegen diese Entscheidungen des Ermittlungsrichters kann stets mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 StPO vorgegangen werden.
Die Beschwerde nach § 304 StPO kann dann zur Folge haben, dass die Rechtswidrigkeit der Zwangsmaßnahme festgestellt wird und die bis dahin durch die Ermittlungsbehörden erlangten Erkenntnisse über die betreffende Person in einem weiteren Verfahren nicht mehr als Beweis verwertet werden dürfen.
Aufgrund der schwerwiegenden Eingriffe in die Grundrechte des Einzelnen, müssen die Zwangsmaßnahmen stets verhältnismäßig sein. Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wenn also eine Zwangsmaßnahme angewendet wird, obwohl dem Betroffenen nur ein minderschweres Delikt vorgeworfen wird, ist einer der Gründe, wodurch die Verwertung einer Zwangsmaßnahme im Nachhinein als rechtswidrig verworfen wird.
Eine Hinzuziehung eines Strafverteidiger, um gegen derartige Zwangsmaßnamen erfolgversprechend vorzugehen, ist demnach unerlässlich, um rechtswidrig erlangte Erkenntnisse des Betroffenen vor Gericht als Beweisdarlegung zu verhindern.