Unter einem Strafverteidiger versteht man grundsätzlich eine Person, die einem Beschuldigten im Strafverfahren rechtsberatend zur Seite steht.
Der Strafverteidiger ist ähnlich wie das Gericht und die Staatsanwaltschaft ein Organ der Rechtspflege. Gemäß § 138 I StPO kann jeder Rechtsanwalt oder Rechtslehrer einer deutschen Schule ein Strafverteidiger sein. Während des gesamten Verlaufs des Strafverfahrens kann sich ein Betroffener durch einen Strafverteidiger beraten und vertreten lassen. Dies gilt also sowohl für das Ermittlungsverfahren, als auch für das Zwischenverfahren und die Hauptverhandlung. Grundlage dieses Rechts ist Art. 6 Abs. 3 EMRK (Grundsatz des fairen Verfahrens). Zusätzlich kann sich ein Betroffener auch nach der Hauptverhandlung in der Strafvollstreckung vom Strafverteidiger rechtlich beraten und vertreten lassen. Der Strafverteidiger hat selbstverständlich die Pflicht, sich an Recht und Gesetz zu halten. D.h. dass er sich keinen Weisungen des Betroffenen unterwerfen muss.
Kommen mehrere Betroffene auf ein und denselben Verteidiger zu, die alle von diesem rechtlich beraten oder vertreten werden wollen, so soll dies durch § 146 StPO grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dadurch soll eine mögliche Interessenkollision verhindert werden.
In der Pflichtverteidigung ist grundsätzlich zwischen so genannten Wahlverteidigern und Pflichtverteidigern zu unterscheiden.
Im Strafverfahren soll der Betroffene zunächst die Möglichkeit haben einen Verteidiger selbst zu wählen. Hierdurch soll der Betroffene selbst die Wahl haben sich durch den aus seiner Sicht bestmöglichen Verteidiger vertreten zu lassen. Hat der Betroffene keinen Wahlverteidiger, so kommt eine Pflichtverteidigung in Betracht. Dies sind in aller Regel Fälle der notwendigen Verteidigung. Fälle der notwendigen Verteidigung sind in § 140 StPO näher bezeichnet. So heißt es in § 140 StPO auszugsweise: Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112,112 StPO oder einstweilige Unterbringung nach § 126 a oder § 275 a Abs. 6 StPO vollstreckt wird; der Beschuldigte sich mindestens drei Monate aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist; dem Verletzten nach den §§ 397 a und 400 g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Nach § 140 Abs. 2 StPO ist eine notwendige Pflichtverteidigung auch in anderen Fällen möglich, in denen der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen eine Verteidigung wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers für geboten hält.
Welche Strategie ein Verteidiger wählt, ist im Zweifel Frage des Einzelfalls. Neben der Freispruchstrategie kommt regelmäßig auch die Einstellung des Verfahrens als Ziel der Verteidigung in Betracht. Ist die Freispruchstrategie aufgrund der Umstände das Einzelfalls nicht durchführbar, weil beispielsweise eine Verurteilung aufgrund der vorliegenden Beweismittel sehr wahrscheinlich ist, so kann das Ziel der Verteidigung sein, lediglich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, zu erreichen.
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– Ihre Strafverteidiger (Fachanwalt für Strafrecht) der Kanzlei Göbel und Partner –