Einleitung
Links zu kinderpornographischen Inhalten mögen in der heutigen Zeit des quasi jederzeit verfügbaren Internets und der immensen Breite des Internetangebots möglicherweise zunächst beinahe harmlos wirken. Gegebenenfalls werden sie zunächst nicht einmal als solche identifiziert. Und dennoch kann ihre Verbreitung, beispielsweise durch das Hochladen des Links, massive strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Warum dies so ist, welche Besonderheiten zu beachten sind und wie sich die aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich des Strafrechts darstellen, soll in dem nachstehenden Beitrag näher beleuchtet werden.
Ein Beispiel
Um sich dem Thema zu nähern, soll zunächst folgendes Beispiel zur Veranschaulichung dienen:
Herr Maximilian S. sitzt abends gemütlich auf seiner Couch und schaut sich auf seinem Handy die Bilder an, die er im Laufe des Tages gemacht hat. Unter anderem war er zu Besuch bei seiner Schwester Paula, deren kleine Kinder (vier und sechs Jahre alt) bei dem heißen Sommerwetter vergnügt im Garten gespielt hatten.
Nachdem die Schwester das aufgestellte Planschbecken mit Wasser befüllt hatte, dauerte es nicht lange und die Kinder entledigten sich ihrer Kleider um nackt im Wasser zu planschen. Niemand hatte etwas dagegen und Herr S. machte ein paar Schnappschüsse mit seiner Handykamera, bei denen er die nackten Kinder ablichtete.
Nicht ganz unbeabsichtigt, hatte er dabei jeweils genau dann auf den Auslöser gedrückt, wenn eines der Kinder ihm seinen Po entgegenstreckte oder sich in einer anderweitig aufreizenden Position befand. Herrn S. erregte dies und er dachte sich, dass dies bestimmt auch anderen Leuten so ginge. Daher entschloss er sich, die Bilder im Internet hochzuladen und den entsprechenden Link zu veröffentlichen.
Strafbarkeit des Herrn Maximilian S.
Auch wenn sich Herr S. dessen möglicherweise nicht bewusst war, hat er sich durch das im Beispiel geschilderte Hochladen der Fotos sowie die Veröffentlichung des entsprechenden Links strafbar gemacht.
Konkret dürfte das Verhalten unter den Tatbestand des § 184b des Strafgesetzbuches (StGB) zu subsumieren sein, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Inhalte unter Strafe stellt.
1. Wortlaut des § 184b StGB
„(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
- einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
- einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.“
2. Anwendungsbereich: „Kind“
Eine Strafbarkeit nach § 184b StGB setzt voraus, dass es sich um einen kinderpornographischen Inhalt handelt. Was genau darunter zu verstehen ist, wird unter Ziffer 1 des Absatzes 1 erläutert und in Teilen sogar auch legaldefiniert. Demnach handelt es sich dann um ein „Kind“, wenn die betreffende Person jünger als 14 Jahre alt ist.
In dem vorstehenden Beispiel sind die Kinder gerade einmal vier und sechs Jahre alt und daher eindeutig Kinder im Sinne des § 184b Abs. 1 Ziff. 1 a) StGB.
3. Kinderpornographische Handlung
Wann eine kinderpornographische Handlung vorliegt, wird zwar ebenfalls unter Ziffer 1. des § 184b Abs. 1 StGB erläutert, jedoch nicht abschließend legaldefiniert. Es handelt sich bei der Pornographie um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser ist unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Moralvorstellungen und Wertevorstellungen der Gesellschaft auszulegen und anzuwenden.
Jedenfalls ist von einer kinderpornographsichen Handlung auszugehen, wenn
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren,
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes
inhaltlicher Gegenstand sind.
Sowohl die Handlungen unter Ziff. 2) als auch unter Ziff. 3) kommen in dem oben genannten Beispiel in Betracht, so dass eine kinderpornographische Handlung Gegenstand der Aufnahmen sein dürfte.
Der Umstand, dass den Kindern die geschlechtsbetonte Körperhaltung oder auch die sonstigen aufreizenden Positionen nicht bewusst waren, ist für die Strafbarkeit des Herrn S. dabei vollkommen irrelevant.
4. Umgang mit der kinderpornographischen Handlung
Schließlich stellt sich noch die Frage, welcher Umgang mit der kinderpornographischen Handlung strafbar ist. Hier sieht das Gesetz eine Vielzahl an Möglichkeiten vor, wie zum Beispiel die Verbreitung des entsprechenden Inhalts.
Durch das Uploaden der Bilder ins Internet, hat Herr S. diese einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht. Hierdurch wird das Tatbestandsmerkmal der Verbreitung der kinderpornographischen Inhalte erfüllt.
Auch der reine Besitz der kinderpornographischen Inhalte kann bereits genügen, sich gemäß § 183b StGB strafbar zu machen. Die Details hierzu (Erforderlichkeit der Speicherung, Besitzwillen etc.) können entscheidend sein, ob eine Strafbarkeit vorliegt oder nicht.
Wir beraten Sie sowohl hierzu, als auch natürlich rund um alle anderen Fragen bezüglich der Strafbarkeit wegen Kinderpornographie unvoreingenommen, professionell und kompetent.
Strafmaß
Für das Delikt der Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und bis zu zehn Jahren vor.
Hier gab es in der jüngeren Vergangenheit diverse Anpassungen. Nachdem das Delikt zunächst zu einem Verbrechen (Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr) hochgestuft worden war, wurde dies nun wieder rückgängig gemacht.
Die bisherigen Strafmaße hatten nicht die erhoffte Wirkung gezeigt. Sie waren daher an die Realität anzupassen.
Unter anderem wurde festgestellt, dass die Hochstufung des Deliktes zu einem Verbrechen unerwünschte und sogar kontraproduktive Effekte mit sich brachte, da unter anderem auch bei weniger scherwiegenden Sachverhalten, stets eine umfassende Ermittlung und ein umfassendes Strafverfahren, ohne Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens, erforderlich war.
Kritik an der bisherigen Strafverschärfung
Die Strafverschärfungen hatten somit zwar gute Absichten, aber sie brachten auch unerwünschte Nebeneffekte mit sich. So nachvollziehbar das Ansinnen ist, die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte einzudämmen, so sehr zeigt doch die Praxis, dass es mit einer Anhebung des Mindeststrafmaßes beziehungsweise der Hochstufung von einem Vergehen zu einem Verbrechen nicht getan ist.
Upload kinderpornographischer Inhalte – kein Kavaliersdelikt
Prävention und Aufklärung, ein offener Umgang mit dem Thema – dies sind die entscheidenden Aspekte, um insbesondere Kinder und Jugendliche vor Kinderpornographie zu schützen. Erzieher, Lehrer, Eltern und die Gesellschaft müssen sensibilisiert werden. Dies ist der einzige Weg es zu vermeiden, dass – zum Teil auch völlig unbeabsichtigt – kinderpornographische Inhalte erstellt oder sogar verbreitet bzw. ins Internet upgeloadet werden.
Ergebnis: Nicht auf die leichte Schulter zu nehmen
Auch wenn das Delikt nun wieder von einem Verbrechen zu einem Vergehen heruntergestuft wurde, ist dieses nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Sollten Sie kinderpornographische Inhalte upgeloadet oder auch anderweitig verbreitet haben, diese besitzen oder das Delikt auf andere Art und Weise erfüllen, seien Sie sich der Strafbarkeit dessen bewusst.
Sofern bereits gegen Sie ermittelt wird oder Sie zu einer Vernehmung eingeladen werden, suchen Sie sich am besten umgehend versierte juristische Unterstützung. Wir sind gerne für Sie da!