Die Strafvollstreckung bezeichnet die Vollstreckung eines Strafurteils. Betrifft das Strafurteil die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die nicht auf Bewährung ausgesetzt ist, stehen Möglichkeiten zur Verfügung, den Haftantritt hinauszuschieben oder die Gesamtfreiheitsstrafe zu reduzieren.


Vorübergehender Vollstreckungsaufschub

Nach § 456 StPO besteht für den zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung Verurteilten die Möglichkeit, auf Antrag die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zu vier Monate aufzuschieben, wenn durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten selbst oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden. Ein Aufschub wird demnach u.a. gewährt, um

• familiäre Fürsorge für die durch die Vollstreckung anstehende Lage zu treffen,
• persönliche und geschäftliche Angelegenheiten zu ordnen.

Die Entscheidung über einen derartigen Aufschub liegt allein im pflichtgemäßen Ermessen des Richters. Es besteht mithin kein Rechtsanspruch hierauf, lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.


Zwei-Drittel-Strafe

Nach § 57 Abs. 1 StGB kann nach das Gericht den Rest einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, die verurteilte Person einwilligt und eine Reduzierung der Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Ein solches Sicherheitsinteresse umfasst inbesondere folgende Kriterien, die zur Heranziehung einer Entscheidungsfindung berücksichtigt werden:

• Persönlichkeit des Verurteilten / sein Vorleben / seine Lebensverhältnisse außerhalb des Strafvollzuges
• die Umstände der begangenen Tat
• der mögliche Schaden bei einem eventuellen Rückfall
• Verhalten des Verurteilten während des Vollzugs
• die Wirkung, die durch eine Aussetzung für den Verurteilten zu erwarten ist

Grundlage dieser Entscheidung ist kein Sachverständigengutachten, sondern eine positive Legalprognose. Es muss nicht mit absoluter Sicherheit bewiesen werden, dass der Veruteilte nicht wieder rückfällig werden könnte, sondern es muss feststehen, dass eine gesteigerte Möglichkeit zur Resozialisierung auch vor Ablauf der Geesamtfreiheitsstrafe zu erwarten ist. Maßgeblich für eine positive Entscheidung bleibt demnach, ob eine frühzeitige Haftentlassung auf Bewährung verantwortet werden kann.


Halbstrafe

Bereits nach der Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe kann das Gericht gem. § 57 Abs. 2 StGB die noch verbleibende Reststrafe zur Bewährung aussetzen. Voraussetzungen hierfür sind, dass

• der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre als Gesamtfreieheitsstrafe nicht übersteigt (sog. Erstverbüßer) und er mindestens bereits sechs Monate Freheitsstrafe verbüßt hat
oder
• die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und ihrer Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, dass besondere Umstände vorliegen.
Die Formulierung der „Gesamtwürdigung“ lässt jedoch darauf schliessen, dass für Verurteilte, die bereits wegen anderer Straftaten eine Freiheitsstrafe verbüßen mussten, die Wahrscheinlichkeit kaum besteht, nach der Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung entlassen zu werden.


Lebenslängliche Freiheitsstrafe

Nach § 57a StGB besteht die Möglichkeit, bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe nach verbüßten 15 Jahren die restliche Freiheitsstrafe auf Bewährung auszusetzen, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und die persönlichen Voraussetzungen des Verurteilten vorliegen, die auch bei der zwei-Drittel-Strafe und Halbstrafe vorliegen müssen.

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