Einem Rechtsanwalt kann von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) die Befugnis verliehen werden, die Bezeichung „Fachanwalt“ führen zu dürfen, wenn er besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat.

Bevor die Verleihung des Titels Fachanwalt für Strafrecht durch die zuständige Rechtsanwaltskammer erfolgen kann, muss ein Rechtsanwalt zunächst eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung nachweisen. Weitere Voraussetzungen zur Verleihung der Bezeichung „Fachanwalt für Strafrecht“ sind die verpflichtende Teilnahme an einem mindestens 120 Stunden umfassenden Fachkurs im jeweiligen Rechtsgebiet und die erfolgreiche Absolvierung mehrerer Klausuren. Zudem muss der Rechtsanwalt nachweisen, dass er bereits eine bestimme Anzahl von Strafrechtsfällen selbstständig bearbeitet hat und an mehreren Verhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht verhandelt hat.

Erst durch Erfüllung dieser Voraussetzungen kann nachgewiesen werden, dass der Fachanwalt für Strafrecht über besondere Kenntnisse in seinem Rechtsgebiet verfügt, die weit über die Kenntnisse hinausgehen, die ein Rechtsanwalt in seiner juristischen Ausbildung und seiner bisherigen praktischen Erfahrung erworben hat.

Nach § 13 FAO verfügt der Fachanwalt für Strafrecht über eine zusätzliche Qualifikation im Fachgebiet des Strafrechts. Diese dadurch erworbenen besonderen Kenntnisse umfasssen die Bereiche:

– Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,

– materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht,

– Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht

Aufgrund dieser speziellen Kenntnisse ist es für den Fachanwalt für Strafrecht möglich, die von einem Strafverfahren betroffenen Personen rechtlich vollumfänglich und anhand aktuellster Rechtssprechung zu beraten und zu betreuen.

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