Übersicht
Die Delikte rund um die Falschaussage und den Meineid sind im deutschen Strafrecht im neunten Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Konkret betrifft dies die §§ 153 bis 162 StGB.
Im Wesentlichen lässt sich bei den Falschaussage-Delikten zwischen den uneidlich getätigten Falschaussagen und den unter Eid getätigten Falschaussagen unterscheiden.
1. Uneidliche Falschaussagen
Die Falschaussage, auch als "uneidliche Aussage" bezeichnet, ist gemäß § 153 StGB strafbar. Dieser Straftatbestand bezieht sich auf falsche Angaben, die vor Gericht oder in einem förmlichen Verfahren gemacht werden, bei dem eine uneidliche Vernehmung vorgeschrieben ist.
Gemäß § 153 StGB wird eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt, wenn jemand vorsätzlich in einem förmlichen Verfahren (vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle) falsch aussagt. Die Strafvorschrift dient dazu, den Grundsatz der Wahrheitspflicht in rechtlichen Verfahren zu stützen und zielt darauf ab, die Integrität des Justizsystems zu wahren.
Um wegen Falschaussage verurteilt zu werden, muss nachgewiesen werden, dass die Aussage absichtlich falsch war und dass der Täter dies wusste. Versehentliche Falschaussagen fallen nicht unter diese Strafvorschrift. Es ist zu beachten, dass Personen, die als Zeugen vor Gericht erscheinen, dazu verpflichtet sind, die Wahrheit zu sagen, da das Justizsystem auf ehrlichen und zuverlässigen Informationen beruht.
Die Strafbarkeit von Falschaussagen trägt somit dazu bei, die Glaubwürdigkeit von Aussagen in gerichtlichen Verfahren zu schützen und die Effizienz des Justizsystems aufrechtzuerhalten.
2. Meineid und weitere Aussagedelikte
Bei dem Meineid gemäß § 154 StGB, der die Falschaussage unter Eid unter Strafe stellt, handelt es sich um eine Qualifikation zu der uneidlichen Falschaussage, sofern der Täter beide Straftaten verwirklicht.
Wird ausschließlich ein Meineid geleistet, kann § 154 StGB jedoch auch als eigenständiges Delikt verwirklicht werden.
Die §§ 155 bis 162 StGB regeln schließlich noch eidesgleiche Beteuerungen (§ 155 StGB), die falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB), den Aussagenotstand (§ 157 StGB), die Berichtigung einer falschen Angabe (§ 158 StGB), den Versuch der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB), die Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) sowie den fahrlässigen Falscheid/die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt (§ 161 StGB).
§ 162 StGB erweitert die Strafbarkeit nach den §§ 153 bis 161 StGB auf Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist (Absatz 1) sowie eingeschränkt (insbesondere bezogen auf falsche uneidliche Aussagen) auf Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes.
Tatbestandsmerkmale
1. Grunddelikt / Uneidliche Falschaussage
Objektiver Tatbestand
Im Rahmen des objektiven Tatbestandes der uneidlichen Falschaussage sind drei Aspekte relevant:
- Der Täter
- Der Tatort
- Die Tathandlung
Zu 1. (Täter)
Den Tatbestand des § 153 StGB kann ausschließlich ein Zeuge oder Sachverständiger verwirklichen.
Wichtig zu beachten ist, dass insbesondere ein Angeklagter in einem Strafprozess daher keine Falschaussage nach § 153 StGB begehen kann, wenn er eine falsche Aussage tätigt (anderes gilt jedoch gegebenenfalls für eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB sowie wegen des Vortäuschens einer Straftat gemä6 § 145 d StGB).
Auch der Kläger oder der Beklagte eines Zivilrechtsprozesses ist demnach kein tauglicher Täter für eine uneidliche Falschaussage. In derartigen Fällen kommt allenfalls eine Strafbarkeit wegen Meineids nach § 154 StGB sowie wegen Prozessbetrugs gemäß § 263 StGB in Betracht.
Zu 2. (Tatort)
Entsprechend dem Wortlaut des Deliktes muss die falsche Aussage entweder vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle getätigt worden sein. Ein Beispiel für eine derartige andere Stelle wäre etwa der Notar, der gemäß § 22 Bundesnotarordnung in bestimmten Szenarien zu einer eidlichen Vernehmung berechtigt ist.
Daraus folgt auch, dass vor allem die Polizei sowie die Staatsanwaltschaft keine tauglichen Tatorte für eine uneidliche Falschaussage darstellen. Sie sind nicht zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen berechtigt. Stattdessen dürfen dies im Ermittlungsverfahren lediglich die Ermittlungsrichter tun (gemäß § 161a Abs. 1 S. 3 StPO).
Zu 3. (Tathandlung)
Die Tathandlung besteht in der falschen Aussage. In den allermeisten Fällen geht es dabei um eine mündlich getätigte Aussage. Lediglich in Ausnahmefällen (zum Beispiel, wenn der betreffende Zeuge taub ist), kann es sich auch um eine schriftliche Aussage handeln.
Neben den eigentlichen Angaben zum Beweisthema, ist eine Strafbarkeit auch dann denkbar, wenn falsche Angaben zur Person gemacht werden. Hintergrund dessen ist, dass auch bezüglich dieser Angaben eine Wahrheitspflicht für Zeugen besteht.
2. Meineid
Bei dem Meineid gemäß § 154 StGB kann es sich sowohl um eine Qualifikation gegenüber dem Grunddelikt der uneidlichen Falschaussage gemäß § 153 StGB handeln, als auch um eine eigenständige Straftat.
Objektiver Tatbestand
Genauso wie bei der uneidlichen Falschaussage sind im Rahmen des objektiven Tatbestandes die drei Aspekte des Täters, des Tatortes und der Tathandlung zu berücksichtigen.
Der Unterschied zur uneidlichen Falschaussage nach § 153 besteht darin, dass der Eid in einem Verfahren geleistet werden muss, in dem ein solcher Eid auch vorgesehen ist. Dies ist in folgenden Szenarien der Fall:
- Vereidigung von Zeugen nach den §§ 59 ff. StPO
- Vereidigung von Sachverständigen gemäß § 79 StPO
- Beeidigung einer Partei eines Zivilrechtsprozesses gemäß § 452 ZPO
- Eid des Dolmetschers gemäß § 189 GVG
Strafmaß
Bei der uneidlichen Falschaussage handelt es sich um ein durchaus relevantes Delikt. Nicht zuletzt auch aus dem Grund, dass eine Falschaussage schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen und sogar zu Fehlurteilen führen kann, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und bis zu fünf Jahren vor.
Bei Verwirklichung der Qualifikation beziehungsweise des Meineides droht darüber hinaus eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu 15 Jahren. Es handelt sich mithin um ein Verbrechen.
Verjährung
Die Verjährungsfrist bei einer uneidlichen Falschaussage beträgt fünf Jahre. Bei einem Meineid liegt die Verjährungsfrist bei 20 Jahren.
Aufnahme der Ermittlungen
Da es sich bei den Aussagedelikten um Offizialstraftaten handelt, ist ein Strafantrag nicht erforderlich. Die Straftaten werden bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte jeweils von Amts wegen verfolgt.
Verteidigung
Die Aussagedelikte sind – unabhängig davon, welches der Delikte im Raum steht – sehr ernst zu nehmen und bedürfen einer umgehenden und zuverlässigen Verteidigung.
Vermeintlich gut gemeinte Freundschaftsdienste, bei denen beispielsweise – entgegen der tatsächlichen Sachlage – behauptet wird, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt mit dem Zeugen gemeinsam unterwegs gewesen sei, können schnell nach hinten losgehen und der bis dahin „nur“ als Zeuge beteiligte Freund so selbst zum Straftäter werden.
Sollte Ihnen ein derartiges Delikt zur Last gelegt werden, dann sollten Sie dies keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Wie auch weiter oben dargestellt, drohen bei den Aussagedelikten empfindliche Freiheitsstrafen und zeigen insbesondere auch Richter und Staatsanwälte meist keinerlei Verständnis für entsprechende Straftaten.
Zeugenaussagen stellen einen wichtigen Pfeiler bei der Rechtsfindung vor Gericht dar. Umso wichtiger ist es für das gesamte Rechtssystem, dass diese verlässlich sind. Bewusste Falschaussagen sind daher Gift für das System und werden entsprechend geahndet.
Wir beraten und verteidigen Sie jederzeit gerne, sofern Ihnen ein Aussagedelikt zur Last gelegt wird. Umso früher Sie uns einschalten, umso größer ist unser Handlungsspielraum. Zögern Sie daher im Fall der Fälle nicht, uns zu kontaktieren. Gemeinsam erörtern wir mit Ihnen Ihren Fall, prüfen die Sach- und Rechtslage und erarbeiten die beste Verteidigungsstrategie. Selbst bei dem Vorwurf eines Meineides stehen Ihnen Rechte zu und gibt es verschiedene Strategien zur Verteidigung. Lassen Sie sich daher nicht zu unbedachten Aussagen bei einer Vernehmung hinreißen, sondern bestehen Sie unverzüglich auf die Hinzuziehung eines Strafverteidigers. Über unsere Notfallrufnummer sind wir bei Bedarf rund um die Uhr für Sie da!