Anbau von Betäubungsmitteln – Eine juristische Betrachtung

5 Minuten Lesezeit 09.12.2025
Anbau von Betäubungsmitteln – Eine juristische Betrachtung

Der Anbau von Betäubungsmitteln stellt in Deutschland eine strafbare Handlung dar und ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Er umfasst sämtliche Tätigkeiten, die auf die Gewinnung von Betäubungsmitteln aus Pflanzen oder deren Teilen gerichtet sind. Der Gesetzgeber sieht den Anbau – ebenso wie die Herstellung, den Handel oder den Besitz – als Teil der sogenannten Betäubungsmittelkriminalität an, deren Bekämpfung dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient.

Dieser Bericht stellt die rechtlichen Grundlagen, den Tatbestand, die Strafandrohung sowie die wesentlichen Abgrenzungsfragen und rechtspolitischen Aspekte des Anbaus von Betäubungsmitteln dar.

Gesetzliche Grundlage

Die maßgebliche Norm findet sich in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Danach macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Der Anbau ist somit eine eigenständige Tathandlung im Sinne des BtMG und wird gleichwertig mit Herstellung und Handel behandelt. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen verschiedenen Pflanzenarten – entscheidend ist, ob die Pflanze ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG enthält oder zu dessen Gewinnung geeignet ist.

Die verbotenen Stoffe und Pflanzen sind in den Anlagen I bis III des BtMG aufgelistet:

  • Anlage I: nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (z. B. Heroin, LSD)
  • Anlage II: verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel
  • Anlage III: verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (z. B. bestimmte medizinische Cannabispräparate)

Damit steht fest: Nur wer über eine Ausnahmegenehmigung der Bundesopiumstelle verfügt, darf Betäubungsmittel der Anlage I oder II anbauen.

Begriff und Tatbestand des Anbaus

Der Gesetzgeber selbst hat den Begriff des „Anbaus“ im Betäubungsmittelgesetz nicht ausdrücklich definiert. Orientierung bietet daher die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Als Anbau gilt jede zielgerichtete Tätigkeit, die auf das Heranziehen oder Pflegen von Pflanzen gerichtet ist, aus denen Betäubungsmittel gewonnen werden können.

Damit reicht bereits das planmäßige Fördern des Wachstums aus – also etwa das Einpflanzen, Bewässern, Düngen oder Beleuchten der Pflanzen. Ob der Anbau im Garten, im Keller oder in einer professionell eingerichteten Indooranlage erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Pflanze tatsächlich betäubungsmittelhaltig ist oder zu deren Gewinnung bestimmt wird.

Auch wer nur wenige Pflanzen kultiviert, kann den Tatbestand erfüllen. Der Gesetzgeber bewertet den Anbau als besonders gefährlich, weil er der Ursprung der Drogenproduktion ist. Selbst der private Eigenanbau fällt daher grundsätzlich unter das Verbot – es sei denn, eine gesetzliche Ausnahme greift.

Auf der subjektiven Ebene muss der Täter vorsätzlich handeln. Er muss also wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die gezüchteten Pflanzen Betäubungsmittel enthalten.

Fehlt dieses Wissen – etwa, wenn jemand Hanfsamen anpflanzt, ohne den THC-Gehalt zu kennen und ohne Drogen herstellen zu wollen –, liegt kein vorsätzliches Handeln vor. In der Praxis spielt diese Abgrenzung jedoch nur selten eine Rolle, da die Absicht meist klar erkennbar ist.

Abgrenzung: Anbau, Herstellung und Besitz

In der Praxis ist es wichtig, zwischen Anbau, Herstellung und Besitz zu unterscheiden, auch wenn die Übergänge oft fließend sind.

  • Anbau bezeichnet die gezielte Pflege der Pflanzen, bis sie geerntet werden.
  • Herstellung beginnt, sobald der Wirkstoff aus den Pflanzen gewonnen oder aufbereitet wird.
  • Besitz liegt vor, sobald der Täter die tatsächliche Herrschaft über die geernteten Pflanzen oder daraus gewonnene Produkte erlangt.

Häufig treten diese Tatbestände in Tateinheit auf.

Ein klassisches Beispiel: Ein Täter züchtet Cannabis in der Wohnung und lagert gleichzeitig bereits geerntete Blüten. Hier erfüllt er sowohl den Tatbestand des Anbaus als auch den des Besitzes. Für das Gericht spielt dann die Gesamtbewertung der Tat eine Rolle, insbesondere, ob sie auf Eigenbedarf oder auf Handel ausgerichtet war.

Strafrahmen und Strafzumessung

1. Allgemeines

Das Betäubungsmittelgesetz sieht für den unerlaubten Anbau empfindliche Strafen vor. Nach § 29 Absatz 1 BtMG droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Schon der Versuch ist strafbar.

In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln oder beim Anbau „nicht geringer Mengen“ – erhöht sich das Strafmaß drastisch: Dann kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren verhängen (§ 29 Abs. 3 BtMG).

Wann eine solche „nicht geringe Menge“ vorliegt, richtet sich nach dem Wirkstoffgehalt, nicht nach dem Gewicht der Pflanzen. Beim Cannabis hat sich in der Rechtsprechung eine Grenze von 7,5 Gramm THC als maßgeblich etabliert.

Gleichzeitig lässt das Gesetz Raum für Milderung: Wenn der Täter nur in geringem Umfang handelt und die Pflanzen ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt sind, kann das Gericht gemäß § 29 Abs. 5 BtMG von einer Strafe absehen.

In der gerichtlichen Praxis hängt das Strafmaß stark vom Einzelfall ab: Anzahl und Reife der Pflanzen, THC-Gehalt, Tatmotiv und Vorstrafen des Täters spielen eine entscheidende Rolle.

2. Die „nicht geringe Menge“

Die Grenze zur „nicht geringen Menge“ ist für jede Substanz gesondert festgelegt. Beim Anbau von Cannabis kommt es auf den Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) an.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt die nicht geringe Menge bei 7,5 g THC-Wirkstoffgehalt.

Bei anderen Betäubungsmitteln (z. B. Kokain, Heroin, Amphetamin) existieren ebenfalls feste Wirkstoffgrenzen.

3. Versuch und Vorbereitung

Nicht nur der abgeschlossene Anbau ist strafbar, sondern auch der Versuch.

Reine Vorbereitungshandlungen ohne konkreten Bezug zu Betäubungsmittelpflanzen fallen dagegen noch nicht unter das BtMG.

Genehmigungen und Ausnahmen

Grundsätzlich ist der Anbau von Betäubungsmitteln in Deutschland verboten. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis nach § 3 BtMG erteilt werden.

Seit 2024 ist im Rahmen des Cannabisgesetzes (CanG) unter bestimmten Voraussetzungen der Eigenanbau von bis zu drei weiblichen Pflanzen zulässig.

Diese Lockerung ändert jedoch nichts an der Illegalität des Anbaus anderer Betäubungsmittel wie Kokain, Heroin oder Amphetamin.

Ermittlungs- und Beweisfragen

Die Aufdeckung illegaler Anbauanlagen ist häufig technisch und kriminalistisch anspruchsvoll.

Auch digitale Spuren können eine Rolle spielen: Online-Bestellungen von Hanfsamen oder Grow-Equipment dienen Gerichten oft als Indiz.

Strafrechtliche Bewertung bei Cannabis-Legalisierung und rechtspolitische Diskussion

1. Strafrechtliche Bewertung

Mit der teilweisen Legalisierung von Cannabis in Deutschland (Stand 2025) hat sich die Rechtslage für bestimmte Fälle geändert.

2. Rechtspolitische Diskussion

Der Anbau von Betäubungsmitteln ist nicht nur juristisch relevant, sondern auch gesellschaftlich umstritten.

Fazit

Der Anbau von Betäubungsmitteln bleibt – trotz jüngster Reformen – eines der Kerndelikte des deutschen Betäubungsmittelstrafrechts.

Langfristig dürfte die Diskussion über Sinn und Reichweite des Anbauverbots anhalten.

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Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

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