Die Rechtsanwälte der Kanzlei Göbel & Partner sind in ihrer Tätigkeit als Strafverteidiger nicht nur auf den jeweiligen Bezirk ihrer Niederlassungen beschränkt, sondern vertreten Sie bundesweit in allen deutschen Gerichtsbezirken. Denn der Ort der Verhandlung vor einem Gericht (sogenannter Gerichtsstand) variiert, je nachdem wo eine Straftat begangen wurde (§ 7 Abs. 1 StPO), wo der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat bzw. hatte (§§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 StPO) oder wo der Beschuldigte zum Beispiel aufgrund eines Haftbefehls ergriffen wurde (§ 9 Abs. 1 StPO).

Daher ist es unabdingbar und selbstverständlich, dass wir die rechtliche Unterstützung unserer Mandanten bundesweit in allen Gerichtsbezirken Deutschlands wahrnehmen. Eine etwaige räumliche Distanz zwischen Kanzleisitz und derzeitigem Aufenthaltsort des beschuldigten Mandanten ist demnach in keiner Weise ein Hinderungsgrund, den Mandanten rechtlich umfangreich und optimal in allen strafrechtlichen Belangen vertreten zu können. Gleiches gilt für eine etwaige räumliche Distanz zwischen Kanzleisitz und Verhandlungsort. Dank moderner Technik und Kommunikationsmittel, großer Flexibilität (auch hinsichtlich schneller Termine) und unseren unterschiedlichen Standorten stehen wir Ihnen über die gesamte Bundesrepublik hinweg auch kurzfristig zur Verfügung und vertreten Ihre Interessen. Bei Bedarf reisen wir hierzu auch gerne an Ihren Aufenthaltsort und vereinbaren ein persönliches Treffen mit Ihnen, egal ob es sich hierbei um München, Hamburg oder Dresden handelt.

Das Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nach § 137 StPO erstreckt sich auf jede Lage des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich verbürgt. Keinesfalls muss demnach auf den „gerade in der Nähe zur Verfügung stehenden Anwalt“ zurückgegriffen werden. Die Hinzuziehung in jeder Lage des Verfahrens – bundesweit – umfasst insbesondere:

• Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren
• Einspruch gegen Strafbefehle
• Rechtlicher Beistand bei Vernehmungen
• Beistand im Vollstreckungsverfahren
• Haftprüfung bei vorläufiger Festnahme / Untersuchungshaft

Rechtsanwälte Göbel & Partner – Ihre Fachanwaltskanzlei für Strafrecht