Wenn gegen eine Person das Strafverfahren eröffnet wird, kann dies nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für dessen Angehörige eine hohe psychische Belastung darstellen. Abhängig von der zur Last gelegten Tat und von den familiären und sozialen Strukturen des Beschuldigten, kann sich der Kreis der mittelbar involvierten auf mehrere Personen erstrecken. Sei es der Lebengefährte des Beschuldigten oder die Eltern, Kinder oder Geschwister. Nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch dessen Angehörige haben während eines Strafverfahrens unter veränderten Lebensumständen zu leiden.
Dies zieht sich natürlich insbesondere auch noch dann fort, wenn der Beschuldigte zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und von seinen Angehörigen auf längere Zeit getrennt ist.
Als Strafverteidiger ist es die Pflicht, nicht nur den Beschuldigten selbst bestmöglich zu vertreten, sondern auch dessen Angehörige, selbstverständlich unter Beachtung der beruflichen Schweigepflicht, auf dem neusten Stand der Ermittlungen zu halten und diese auch über mögliche Folgen eines Strafverfahrens zu unterrichten. Die Beratung der Angehörigen bezüglich der Kontaktaufnahme zum Beschuldigten oder Inhaftierten während des Strafverfahrens und nach einer eventuellen Verurteilung mit Freiheitsentzug ist nicht nur für die Angehörigen erforderlich, sondern vermittelt auch dem Beschuldigten bzw. Inhaftierten ein beruhigendes Gefühl, dass die ihm nahestehenden Personen über die aktuellsten Vorkommnisse informiert sind.
Die Angehörigen sollten in Kenntnis darüber gesetzt werden, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen zustehen, um in Kontakt mit der Ihnen nahestehenden Person zu gelangen. So wie der Mandant selbst vom Strafverteidiger unterrichtet und beraten wird, können Angehörige mit dem Strafverteidiger in Kontakt treten.
Kontaktieren Sie uns für weitergehende rechtliche Beratung!
Strafverteidiger Göbel & Partner – Fachanwalt für Strafrecht – Bundesweite Strafverteidigung