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Untersuchungshaft

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Untersuchungshaft

Von existentieller Bedeutung ist regelmäßig eine versierte und erfolgsorientierte Verteidigung bei drohender sowie während andauernder Untersuchungshaft. Besonders die Untersuchungshaft ist für den Beschuldigten eines Strafverfahrens, aber auch für seine Angehörigen und Freunde, ein einschneidender Eingriff in die Freiheitsrechte und eine andauernde Belastungsprobe mit weitreichenden Folgen. Als Strafverteidigerkanzlei handelt es sich bei der Verteidigung während der Untersuchungshaft um eine unserer absoluten Kernkompetenzen. Hier sind wir für Sie nicht nur während unserer Büroöffnungszeiten, sondern auch darüber hinaus über unsere Notfallnummer stets für Sie erreichbar. Zeitnahe Besprechungen in den Gewahrsamsräumen der Polizei und der jeweiligen Justizvollzugsanstalt sowie – auf Wunsch – auch die Betreuung der Angehörigen sind für uns selbstverständlich.

Was bedeutet genau Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft ist in den §§ 112 ff. StPO geregelt. Bei ihrer Anordnung geht das Gericht von einem sogenannten „dringendem Tatverdacht“ gegen den Beschuldigten aus. Dies bedeutet, dass das Gericht derzeit annimmt, dass eine spätere Verurteilung für eine Straftat, die dem beschuldigten vorgeworfen wird, sehr wahrscheinlich ist. Zudem liegt aus Sicht des Gerichts ein sogenannter Haftgrund vor, dies kann z.B. eine sogenannte Fluchtgefahr sein. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird das Gericht einen Haftbefehl erlassen, der durch die Untersuchungshaft vollstreckt wird.

Welche Haftgründe gibt es und wann werden diese angenommen?

Neben der bereits erwähnten Fluchtgefahr gibt es die Verdunklungsgefahr sowie die Wiederholungsgefahr. Es existieren mithin drei verschiedene Haftgründe:

  • Bei der Fluchtgefahr wird unterstellt, dass der Mandant sich sehr wahrscheinlich dem Gerichtsverfahren oder einer etwaigen späteren Strafvollstreckung entziehen wird. Dies bedeutet, dass er sich aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden einem Gerichtsverfahren entziehen und zu einem Gerichtstermin nicht erscheinen wird oder einer Ladung zum Strafantritt keine Folge leisten und sich damit einer Vollstreckung einer Freiheitsstrafe entziehen wird.
  • Demgegenüber wird bei der Verdunklungsgefahr angenommen, dass der Mandant sehr wahrscheinlich Beweismittel zu seinen Gunsten in unzulässiger Art und Weise beeinflussen wird. Dies kann beispielsweise dergestalt erfolgen, dass Zeugen eingeschüchtert und unter Druck gesetzt werden, keine belastenden Angaben zu machen. Auch könnten Beweismittel in Form von Dokumenten beiseite geschafft oder vernichtet werden, damit ein Zugriff der Ermittlungsbehörden verhindert und deren Bearbeitung des Falls erschwert wird. Welche Handlungen zulässig sind und nicht die Annahme einer Verdunklungsgefahr begründen, sollte mit uns bzw. Ihrem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt eingehend besprochen werden.
  • Das Gericht geht bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr davon aus, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass der Mandant die ihm vorgeworfenen Straftat erneut begehen wird. Sollte ihm beispielsweise der Handel mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge vorgeworfen werden, so geht man davon aus, dass er erneut Handel mit Betäubungsmittel betreiben wird. Die Wiederholungsgefahr wird oftmals bei entsprechenden Vorstrafen bzw. Voreintragungen angenommen. Auch hier gilt es, die Möglichkeiten mit uns zu besprechen, der Annahme der Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken.

Grundsätzlich kann das zuständige Gericht von mehreren Haftgründen ausgehen. Hier ist entsprechend gegenzusteuern bzw. die Verteidigung derartig aufzustellen, dass der oder die Haftgründe wegfallen, damit der Haftbefehl aufgehoben oder zumindest außer Vollzug gesetzt wird.

Wer entscheidet über den Haftbefehl? Wer erlässt den Haftbefehl?

Grundsätzlich beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlass des Haftbefehls beim zuständigen Gericht. Das zuständige Gericht bzw. der zuständige Richter ist vor Anklageerhebung der Ermittlungsrichter beim zuständigen Amtsgericht. Der Ermittlungsrichter prüft den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehl dahingehend, ob dieser begründet ist. Sollte der zuständige Richter dies annehmen, erlässt er den von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftbefehl. Im Anschluss daran wird dem Mandanten der Haftbefehl verkündet, d.h. er wird ihm bekannt gegeben. Dies geschieht entweder in den Verkündungsräumen des Gerichts oder – besonders an Wochenenden oder abends – in den Verkündungsräumen bei der örtlichen Polizeidienststelle mit dem zuständigen Richter. Besonders relevant für das weitere Strafverfahren ist die Verkündung des Haftbefehls, bei der Sie Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Um die Vollstreckung des Haftbefehls abzuwenden, sollte dies eingehend mit uns besprochen werden. Jede Ihrer Äusserungen kann den Verlauf des Strafverfahrens deutlich – oftmals sehr negativ – beeinflussen, sodass dem unverteidigten Beschuldigten regelmäßig zu raten ist, ohne seinen Strafverteidiger keinerlei Angaben zu machen. Selbstverständlich begleiten wir unsere Mandaten zur Verkündung eines Haftbefehls, um möglichst die Vollstreckung zu verhindern. Nachdem der Mandant Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat, wird der Richter über den Vollzug des Haftbefehls entscheiden.

Wie kann ich einen Haftbefehl verhindern?

Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung wird der Richter entscheiden, ob der Haftbefehl gegen den Beschuldigten Bestand haben oder ob dieser ggf. außer Vollzug gesetzt oder bestenfalls aufgehoben wird. Eine vorherige Besprechung des Sachverhaltes mit einem Strafverteidiger erhöht immens die Chancen des Beschuldigten, dem Richter erfolgreich gegenüber zu treten und die richtigen Argumente zum richtigen Zeitpunkt zu nennen, so dass eine Inhaftierung verhindert wird. Wir besprechen in diesen Fällen mit unseren Mandanten stets vorab, ob bzw. welche Möglichkeiten bestehen, eine Kaution anzubieten oder auch ob der Mandant Meldeauflagen nachkommen könnte. Nach Akteneinsicht können wir mit dem Mandanten beurteilen, ob auch eine Einlassung zu einer möglichen Haftverschonung führen kann. Hier muss regelmäßig besonders sensibel vorgegangen werden, da einmal geäußerte Angaben gegenüber einem Richter in der Akte vermerkt und nicht wieder zurückgenommen werden können. In einigen Fällen bietet es sich auch an, lediglich Angaben zur Wohnsituation zu machen. Letztlich ist in jedem Fall eine anwaltliche Beratung unerlässlich und aufgrund der Tatsache, dass es um einen Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten geht, auch unbedingt zu empfehlen. In den Fällen, in denen Sie bereits positiv wissen, dass ein Haftbefehl gegen Sie erlassen wurde, Sie sich aber noch auf freiem Fuß befinden, kann die Möglichkeit einer Selbststellung bei der Polizei bzw. dem Richter ebenfalls zu einer wohlwollenderen Entscheidung führen. Insbesondere eine solche Option sollte zuvor unbedingt eingehend mit ihrem Strafverteidiger besprochen werden.

Kann man herausfinden, ob ein Haftbefehl gegen mich besteht?

Dies ist häufig schwierig, insbesondere ohne einen auf Strafrecht versierten Rechtsanwalt. Da die Ermittlungsbehörden bei dem Erlass von Haftbefehlen oftmals auf den Überraschungsmoment setzen, wird Ihnen vorab nicht mitgeteilt, dass Sie zur Festnahme ausgeschrieben wurden. Sollten Sie den Eindruck gewonnen haben, dass ein Haftbefehl gegen Sie vorliegt, etwa weil Sie durch Familienmitglieder oder Nachbarn mitbekommen haben, dass die Polizei Sie sucht, sind wir selbstverständlich für Sie da. Wir nehmen nach einer Mandatierung umgehend Kontakt zu den entsprechenden Ermittlungsbehörden auf und können dem Mandanten in vielen Fällen bereits durch das Gewähren von Akteneinsicht mitteilen, ob er zur Festnahme ausgeschrieben wurde. In einigen Fällen führt schon eine kurzfristige telefonische Nachfrage durch uns zum Erfolg. Sollte sich bewahrheiten, dass ein Haftbefehl gegen Sie vorliegt, besprechen wir mit Ihnen, welche Optionen bestehen, eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erwirken.

Wie lange kann die Untersuchungshaft andauern?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden und hängt nicht zuletzt mit der Komplexität / der Schwere des Anklagevorwurfes gegen den Mandanten zusammen. Der Untersuchungshaftbefehl gem. den §§ 112 ff. StPO wird in den meisten Fällen bereits vor Abfassen der Anklageschrift erlassen und soll dazu dienen, dass der Mandant bis zum Termin bei Gericht in Haft verbleibt. Bereits das Warten auf die Anklageschrift, ohne die das Gericht keinen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen kann, kann einige Wochen andauern. Im Anschluss hieran wird das Gericht die Anklageschrift förmlich zustellen und einen Termin bestimmen, was erneut einige Wochen in Anspruch nehmen kann. Im Hauptverhandlungstermin selbst wird dann erneut über die Frage der Untersuchungshaft entschieden werden. In aller Regel ist davon auszugehen, dass ein Hauptverhandlungstermin binnen 6 Monaten anberaumt wird – gerechnet ab der Festnahme -, da ab diesem Zeitpunkt von Amts wegen eine Überprüfung der Untersuchungshaft anstünde. Eine rechtliche Befristung der Untersuchungshaft gibt es jedoch nicht. Im Einzelfall ist stets die sogenannte Verhältnismäßigkeit eines noch andauernden Untersuchungshaftbefehls zu prüfen. Die Verhältnismäßigkeit eines Untersuchungshaftbefehls kann beispielsweise verneint werden, wenn die Dauer der Untersuchungshaft zum Tatvorwurf in keinem Verhältnis steht. Auch können wir die Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines Haftbefehls erwirken, wenn seitens der Strafverfolgungsbehörden das Verfahren nicht ausreichend betrieben bzw. beschleunigt wurde. Aufgrund der großen Einschnitte in den persönlichen Lebensbereich sollte alles unternommen werden, den Mandanten wieder auf „freien Fuß zu setzen“. Diese Erfolgsfälle sind für uns neben den Freisprüchen das „Salz in der Suppe“.

Kann ich Einfluss auf die Dauer der Untersuchungshaft nehmen?

Zunächst sollten Sie ohne zu Zögern mit uns umgehend Kontakt aufnehmen, um wichtige, richtige Weichen zu stellen, nachdem wir den Sachverhalt bzw. die Ihnen gemachten Strafvorwürfe erörtert haben. Während der Untersuchungshaft ist der Mandant nur noch sehr eingeschränkt handlungsfähig. Insoweit ist man auf die vertrauensvolle Unterstützung durch den Strafverteidiger angewiesen, um die notwendigen Schritte einzuleiten, so dass die Haftzeit möglichst kurz ausfällt. Neben den Rechtsbehelfen der Haftprüfung und Haftbeschwerde kann es sich beispielsweise positiv auswirken, sich um einen schnell anzuberaumenden Hauptverhandlungstermin bei Gericht zu bemühen, da im Rahmen eines Termins bei Gericht die Frage der Untersuchungshaft erneut geprüft wird. Wir versuchen in diesen Fällen stets schon telefonisch einen kurzfristigen Termin mit dem zuständigen Richter abzustimmen, um überlange Wartezeiten zu vermeiden. Um einen schnellen Termin zu realisieren halten wir für diese Fällen regelmäßig kurzfristige Kapazitäten für unsere Mandanten frei. In einigen Fällen können wir auch durch das Zuverfügungstellen von geeigneten Auflagen (Kaution / Meldeauflagen) bereits vorab eine Aufhebung des Haftbefehls erwirken, sodass Sie aus der Untersuchungshaft entlassen werden können.

Wie kann ich mich gegen die Untersuchungshaft wehren?

Als Rechtsbehelfe gegen die Untersuchungshaft stehen Ihnen die Haftbeschwerde und die Haftprüfung zur Verfügung. Bereits die Wahl und auch der Zeitpunkt des Rechtsbefehls sollten idealerweise zuvor mit uns abgestimmt werden. Im Falle einer Mandatierung werden wir die Rechtsbehelfe eingehend mit Ihnen erörtern und die bestmögliche Vorgehensweise zusammen mit Ihnen erarbeiten.

Was ist eine Haftprüfung? Was bedeutet eine Haftprüfung?

Die Haftprüfung ist in § 117 StPO geregelt und im Verhältnis zur Haftbeschwerde vorrangig. Eine Haftprüfung findet nicht automatisch statt, sondern wird von uns für Sie beantragt. Es handelt sich dabei um einen nicht öffentlichen Termin, in dem uns Gelegenheit gegeben wird, etwa den Tatverdacht gegen Sie und / oder auch den Haftgrund auszuräumen. Ziel einer Haftprüfung ist regelmäßig die Aufhebung oder zumindest die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Ein Termin zur Haftprüfung muss schnell – nämlich zwei Wochen nach Einlegung des Rechtsbefehls – anberaumt werden. Wir bemühen uns auch direkt darum, beim Gericht einen möglichst frühen Termin zu bekommen. Damit ist die Haftprüfung im Vergleich zur Haftbeschwerde meist der schnellere Rechtsbehelf.

Wer ist zuständig für die Haftprüfung?

Zuständig für die Durchführung der Haftprüfung ist vor Anklageerhebung der Ermittlungsrichter am Amtsgericht, welcher den Haftbefehl auch erlassen hat. Nach Anklageerhebung ist zuständig das Gericht bzw. der Spruchkörper, zu dem die Anklage erhoben wurde.

Was ist eine Haftbeschwerde? Was bedeutet eine Haftbeschwerde?

Die Haftbeschwerde ist in § 307 StPO geregelt und immer dann unzulässig, wenn noch ein Antrag auf Haftprüfung vorliegt, über den noch nicht entscheiden wurde. Bei dem Haftbeschwerdeverfahren handelt es sich um ein rein schriftliches Verfahren. Hier tragen wir schriftlich für Sie die Gründe vor, weshalb die Untersuchungshaft zu beenden ist.

Wer ist für die Entscheidung der Haftbeschwerde zuständig?

Zuständig für die Entscheidung über die Haftbeschwerde ist vor Anklageerhebung der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts; danach der Spruchkörper, zu welchem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. Der Richter ist nun in der Lage auf unser schriftliches Vorbringen hin, den Haftbefehl und damit auch die Untersuchungshaft zu beenden. Sollte er dies nicht tun, wird er die Akte der nächst höheren Instanz (zB. das Amtsgericht dem Landgericht) vorlegen, wo unser Vorbringen erneut geprüft wird. Zu beachten ist jedoch, dass eine Haftbeschwerde nur einmal eingelegt werden kann, sodass der Zeitpunkt für einen maximalen Erfolg mit uns abgesprochen werden sollte.

Wie sollte ich mich während der Untersuchungshaft verhalten?

Bei einem solche einschneidenden Ereignis wie der Untersuchungshaft ist stets zu empfehlen, sich umgehend mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir zeitnah eine Verteidigungstrategie mit Ihnen erarbeiten können, die ein schnelles Vorgehen gegen die Untersuchungshaft mit einschließt. Sobald Sie in der Justizvollzugsanstalt angelangt sind, wird man Ihnen ein Telefonat mit Ihrem Verteidiger ermöglichen, welches Sie nutzen sollten, um mit uns direkt Kontakt aufzunehmen. Nach Mandatierung werden wir uns so schnell wie möglich zu Ihnen in die Justizvollzugsanstalt begeben, um die Verteidigungsstrategie zusammen zu besprechen. Sollten Sie keinen Verteidiger benennen, müssen Sie davon ausgehen, dass Ihnen das Gericht nach Ablauf von einer oder mehreren Wochen einen Verteidiger zur Seite stellt, den Sie nur noch unter Kostenaufwand wechseln können. Auch vor diesem Hintergrund ist eine schnelle Kontaktaufnahme durch Sie, oder ggf. durch Ihre Angehörigen, mit uns empfehlenswert.

Kann ich während der Untersuchungshaft Besuch empfangen?

Zunächst ist festzuhalten, dass wir Sie als Strafverteidiger ohne Einschränkungen besuchen können. Hinsichtlich der Besuche durch Verwandte und Freunde ist zunächst festzustellen, ob der Haftbefehl Beschränkungen bezüglich des Besuchsrechts vorsieht. Diese Beschränkungen könnten beispielsweise derartig ausgestaltet sein, dass nur überwachte Besuche zugelassen sind. Das Gericht kann anordnen, dass vor einem Besuch sogenannte Besuchserlaubnisse eingeholt werden müssen oder bestimmten Personen der Besuch versagt wird. Auch hier stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung um etwa Besuchserlaubnisse für Sie zu erwirken.

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