Hauptverfahren

2 Minuten Lesezeit 17.08.2023
Hauptverfahren

Die Hauptverhandlung nach § 243 StPO bildet das Kernstück des Strafprozesses. Nach Eröffnung der Hauptverhandlung trägt der Angeschuldigte die Bezeichnung „Angeklagter“. In diesem finalen Abschnitt des Erkenntnisverfahrens wird der zu verhandelnde Sachverhalt abschließen aufgeklärt und der Angeklagte am Ende der Hauptverhandlung entweder verurteilt oder freigesprochen. Auch erst während der Hauptverhandlung kann sich der Angeklagte gem. § 137 StPO dem Beistand eines Verteidigers bedienen.

Die Verteidigungsmöglichkeiten des Mandanten in der Hauptverhandlung sind äußerst umfangreich. Neben den prozessualen Einwirkungsmöglichkeiten ist auch das Aufreten des Verteidigers schon zu Beginn der Hauptverhandlung für den weiteren Verlauf ausschlaggebend. Staatsanwaltschaft und Gericht können durch entschiedenes Auftreten des Verteidigers mit der Vorbringung diverser Verteidigungsmittel und Einwendungen bereits in der frühen Phase des Prozesses von dessen Konflikt- und Einsatzbereitschaft überzeugt werden.

Die Verteidigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung umfasst insbesondere:

Beweisanträge, § 244 StPO

Gilt als effektivstes Verteidigungsmittel der Hauptverhandlung und stellt ebenso die wichtigste Aufgabe des Verteidigers dar. Als Beweismittel können u.a. Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten vorgebracht werden. Hierdurch besteht die hohe Wahrscheinlichkeit den Angeklaten entlasten zu können. Beweis muss auf Seiten des Angeklagten über all die entscheidungserheblichen Tatsachen erhoben werden, die die tatbestandsbegründenden Tatsachen einer Strafnorm entkräften können.

Befangenheitsanträge, § 24 StPO

Es können Ablehnungsanträge gegenüber Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt werden. Dies ist der Fall, wenn der Unparteilichkeit des Richters misstraut wird, insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass der Richter nicht unvoreingenommen an die Sache herangeht oder von der Schuld des Angeklagten bereits vor der Hauptverhandlung überzeugt ist.

Vernehmung von Zeugen Zeugen

Die nicht vom Angeklagten und dessen Verteidigung selbst gestellt wurden, können vom Verteidiger nocheinmal befragt werden, um eventuelle Randbereiche des Sachverhaltes genauer beleuchten zu können. Hier kommt es auf die richtige Umgangsart mit dem zu befragenden Zeugen an. Widersprüche in den Aussagen des oder der Zeugen können auch in diesem Stadium noch offengelegt und dem Angeklagten somit dienlichh sein. Eine schlussendlich entscheidende Station stellt noch das Plädoyer des Verteidigers am Ende der Hauptverhandlung dar. Hierbei kann der gesamte Sachverhalt zuzüglich der Beweisanträge und weiterer Vereidigungsmittel noch einmal in Gänze aufgezeigt werden und dem Gericht ein abschliessendes, bei richtiger Herangehensweise auch beeindruckendes Gesamtbild der Verteidigung aufgezeigt werden.

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Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

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