Allgemeines Strafrecht

4 Minuten Lesezeit 16.08.2023
Allgemeines Strafrecht

Die Formulierung „Allgemeines Strafrecht“ ist nicht gesetzlich oder anderweitig eindeutig festgelegt. Dennoch herrscht weitgehende Einigkeit unter Juristen, dass hierunter solche Delikte zu verstehen sind, die direkt im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind. Im Gegensatz hierzu stehen Delikte, die sich aus Nebengesetzen (wie beispielsweise der Insolvenzordnung, dem Chemikaliengesetz oder auch dem Straßenverkehrsgesetz) ergeben.

Welche sind die bekanntesten Delikte des Allgemeinen Strafrechts?

Die Frage nach den bekanntesten Delikten des Allgemeinen Strafrechts ist nicht ohne Weiteres zu beantworten, da es eine Vielzahl derartiger Delikte gibt, die alle einen mehr oder minder großen Bekanntheitsgrad aufweisen dürften. Ungeachtet dessen sollen nachfolgend einige der wohl am häufigsten vorkommenden Delikte beispielhaft genannt werden.

Beinahe tägliches Brot der Ermittlungsbehörden ist der klassische (Laden)Diebstahl. Seine rechtliche Grundlage findet sich in § 242 StGB (Diebstahl). Als Strafmaß sind eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen. Ebenfalls sehr häufig vorkommend sind Straftaten rund um das Thema der Körperverletzung. Dies kann sowohl die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) als auch die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) oder sogar die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) umfassen. Je nach Schwere des Delikts kommen hierbei Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu mehreren Jahren in Betracht. Schließlich seien noch die Delikte der Beleidigung (§ 185 StGB) und der Üblen Nachrede (§ 186 StGB) erwähnt, die gerade in Zeiten des Internets und der sozialen Medien immer mehr an Bedeutung gewinnen. Als Strafe ist in derartigen Fällen mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu rechnen.

Natürlich handelt es sich hierbei keinesfalls um eine abschließende Aufzählung, sondern lediglich um einen ganz kleinen und beispielhaften Einblick in die Delikte des Allgemeinen Strafrechts. Schon diese wenigen Beispiele lassen jedoch erkennen, wie vielfältig der Bereich des Allgemeinen Strafrechts ist. Dies gilt sowohl für die Straftatbestände selber als auch für das jeweils drohende Strafmaß.

Wie lassen sich die Delikte des Allgemeinen Strafrechts kategorisieren?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Delikte des Allgemeinen Strafrechts zu kategorisieren. So kann man eine erste grobe Unterscheidung danach vornehmen, mit welchem Strafmaß das jeweilige Delikt bedroht ist. Handelt es sich um ein Strafmaß mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und darüber, so spricht man von einem „Verbrechen“. Bei der Androhung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr hingegen wird von einem „Vergehen“ gesprochen.

Neben der Einteilung in Verbrechen und Vergehen, also einer Einteilung in Abhängigkeit vom angedrohten Strafmaß, wird häufig auch eine Kategorisierung nach den jeweiligen Schutzgütern des Delikts vorgenommen. Ganz konkret wird also danach differenziert, welches Gut durch den Straftatbestand geschützt wird. Zu den geschützten Gütern in diesem Sinne gehören etwa das Vermögen, das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, die öffentliche Ordnung oder auch die persönliche Freiheit.

Auch anhand der genannten Kategorisierungsmöglichkeiten lässt sich erkennen, wie vielfältig und anspruchsvoll das Allgemeine Strafrecht ist. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich im Falle des Vorwurfs einer Straftat aus dem Bereich des Allgemeinen Strafrechts frühzeitig einen versierten Verteidiger suchen. Wir von Göbel & Partner stehen Ihnen hierbei jederzeit gerne zur Verfügung und verteidigen Sie kompetent und maßgeschneidert.

Welche Rechte stehen Ihnen im Bereich des Allgemeinen Strafrechts zu?

So vielfältig die Delikte des Allgemeinen Strafrechts sind, haben Sie doch auch eines gemeinsam: Die Ihnen zustehenden Rechte sind nämlich – unabhängig vom konkreten Delikt – grundsätzlich immer die gleichen. Hervorzuheben sind dabei Ihr Schweigerecht sowie Ihr Anspruch darauf, sich einer anwaltlichen Unterstützung zu bedienen. Das bedeutet, dass Sie niemals verpflichtet sind, sich selber zu belasten und immer die Hinzuziehung eines Strafverteidigers fordern können, auch wenn Sie von den Ermittlungsbehörden (etwa der Staatsanwaltschaft oder der Polizei) als Verdächtiger vorgeladen werden.

Wir raten Ihnen dringend, von diesen beiden Rechten in jedem Fall Gebrauch zu machen. Die Erfahrung zeigt, dass es – nicht zuletzt auch aufgrund der regelmäßig ungewohnten Ausnahmesituation – ansonsten oftmals zu einer unbedachten Aussage kommt, die möglicherweise völlig ungeplante und unbeabsichtigte Konsequenzen nach sich ziehen kann. Bedenken Sie stets, dass eine einmal getätigte Äußerung nicht zurückgenommen werden kann!

Welche Unterstützung können wir, Strafverteidiger von Göbel & Partner, Ihnen geben?

Bei Göbel & Partner sind wir seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im (Allgemeinen) Strafrecht zu Hause und verfügen daher über ein hohes Maß an Expertise und Erfahrung. Haben Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragt, nehmen wir in einem ersten Schritt Einsicht in die polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und sorgen so für einen genauen Einblick über die gegen Sie im Raum stehenden Vorwürfe. Dank dieser Erkenntnisse sind wir anschließend in der Lage, in enger Abstimmung mit Ihnen das weitere Vorgehen festzulegen und eine Verteidigungsstrategie aufzustellen. Je nach Einzelfall kann auf diese Weise gegebenenfalls schon eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erzielt werden. Und auch wenn dies nicht möglich sein sollte, sorgen wir dafür, dass Ihre Rechte zu jeder Zeit des Verfahrens vollumfänglich gewahrt und Sie bestmöglich verteidigt werden.

Je früher Sie uns einbinden, umso mehr Handlungsspielraum haben wir. Sollten Sie also einer Straftat des Allgemeinen Strafrechts verdächtigt werden, kontaktieren Sie uns am besten schnellstmöglich (bei Bedarf auch über unsere Notfallnummer). Wir stehen Ihnen gerne zur Seite!

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