Wirtschaftsstrafrecht

14 Minuten Lesezeit 23.10.2023
Wirtschaftsstrafrecht

Das Strafgesetzbuch (StGB) gibt keine genaue Definition für den Begriff des Wirtschaftsstrafrechts vor. Allgemein lässt sich jedoch festhalten, dass vom Wirtschaftsstrafrecht diejenigen Strafvorschriften umfasst sind, die im Bereich der Wirtschaftskriminalität angesiedelt sind. Die Bedeutung des Wirtschaftsstrafrechts nimmt seit Jahren kontinuierlich zu. Dies hängt insbesondere auch mit der stetig wachsenden Anzahl von neu eingeführten Straftatbeständen mit speziellen wirtschaftlichen Bezügen sowohl im Strafgesetzbuch als auch in Nebengesetzen zusammen.

Wirtschaftskriminalität in Deutschland
Wirtschaftskriminalität in Deutschland - Stand 2022 - Quelle: https://www.bka.de

Die Bandbreite dieser Delikte reicht vom Anlegerstrafrecht über das Insolvenzstrafrecht bis hin zum Steuerstrafrecht und ist daher enorm groß (siehe hierzu auch weitere Details unten). Die strafrechtliche Bedeutung wirtschaftsbezogener Straftaten wird auch durch das Bestehen eigener Wirtschaftsstrafkammern an den Landgerichten hervorgehoben. Die rechtlich häufig sehr komplexen Verhandlungen werden hier von Richtern mit besonderen Fachkenntnissen entschieden. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zählt dazu in § 74 c die konkreten Zuständigkeiten für die verschiedenen Gesetze mit strafrechtlichen Delikten auf.

Welche Delikte kennt das Wirtschaftsstrafrecht und was lässt sich zum Strafmaß sagen?

Neben spezifischen Strafvorschriften in den Nebenvorschriften des Strafgesetzbuches (etwa dem Wertpapierhandels- und Depotgesetz aus dem Bereich des Anlegerstrafrechts oder dem Patent- und Umwandlungsgesetz aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts) beinhaltet das StGB selber die wohl bekanntesten Delikte aus der Kategorie der Wirtschaftsdelikte.

Anzahl Fälle Wirtschaftskriminalität in Deutschland
Anzahl Fälle Wirtschaftskriminalität in Deutschland - Stand 2022 - Quelle: https://www.bka.de

Hierzu gehören beispielsweise die überwiegend mit dem Wirtschaftsleben in Bezug stehenden Straftatbestände des Betruges (§ 263 StGB), der Untreue (§ 266 StGB), der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) sowie der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB). Die Delikte untergliedern sich zum Teil in weitere Einzeldelikte mit unterschiedlich hohen Strafandrohungen. Die Straftatbestände des Wirtschaftsstrafrechts stellen dabei keinesfalls „Kavaliersdelikte“ dar, sondern werden oftmals mit mehrjährigen Freiheitsstrafen oder hohen Geldstrafen geahndet. Um Ihnen einen etwas konkreteren Eindruck zu vermitteln, seien die nachfolgenden (beispielhaft herausgegriffenen) Delikte genannt:

Prozentuale Verteilung nach erfassten und aufgeklärten Fällen (Wirtschaftskriminalität in Deutschland)
Prozentuale Verteilung nach erfassten und aufgeklärten Fällen (Wirtschaftskriminalität in Deutschland) - Stand 2022 - Quelle: https://www.bka.de

1.Betrug und Untreue 

  • Betrug, § 263 StGB: Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren oder auch Geldstrafe in einem einfachen Fall. In einem besonders schweren Fall sogar Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
  • Computerbetrug, § 263a StGB: Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Subventionsbetrug, § 264 StGB: Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In einem besonders schweren Fall sogar Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
  • Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB: Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Kreditbetrug, § 265b StGB: Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Untreue, § 266 StGB: Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

2. Insolvenzstraftaten

  • Bankrott (“Insolvenzverschleppung“), § 283 StGB: Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In einem besonders schweren Fall nach § 283a StGB sogar Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
  • Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB: Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 
  • Schuldnerbegünstigung, § 283d StGB: Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Tatverdächtige nach Alter und Geschlecht (Wirtschaftskriminalität)
Tatverdächtige nach Alter und Geschlecht (Wirtschaftskriminalität) - Stand 2022 - Quelle: https://www.bka.de

3. Straftaten gegen den Wettbewerb

  • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB: Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In einem besonders schweren Fall sogar Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

4. Straftaten mit Amtsbezug

  • Vorteilsgewährung, § 333 StGB: Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Bestechung, § 334 StGB: Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren oder auch Geldstrafe.
  • Besonders schwerer Fall der Bestechung, § 335 StGB: Freiheitstrafe von bis zu zehn Jahren.
Prozentuale Verteilung nach Alter (Wirtschaftskriminalität)
Prozentuale Verteilung nach Alter (Wirtschaftskriminalität) - Stand 2022 - Quelle: https://www.bka.de

Welche Auswirkungen drohen (über das reine Strafmaß hinaus) bei wirtschaftsstrafrechtlichen Delikten?

Delikte aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts werden nicht selten „unbewusst“ bzw. zumindest ohne vordergründig kriminelle Absichten begangen. Das führt dazu, dass die Begehung der Straftat dem Betroffenen erst dann deutlich wird, wenn die Ermittlungsbehörden bereits ihre Arbeit aufgenommen haben. Die Konsequenzen derartiger Ermittlungen können – insbesondere, wenn die Ermittlungen schon öffentlich geworden sind – sowohl für die Betroffenen selbst, als auch für eventuell unbeteiligte Dritte weitreichende und massiv imageschädigende Folgen haben. Unternehmen können voreilig und möglicherweise unberechtigt von Geschäftspartnern in einen unseriösen Kontext gestellt werden, worunter die Glaubwürdigkeit gegenüber Dritten leidet und vor allem die Bereitschaft Dritter sinkt, mit dem Betroffenen Geschäfte einzugehen.

Der Umfang und die Komplexität im Wirtschaftsstrafrecht sind für die Betroffenen auf den ersten Blick meist nicht absehbar. Daher ist es umso wichtiger, sich frühzeitig rechtlich umfangreicher und fundierter Kenntnisse einer geeigneten Rechtsberatung zu bedienen. Vermeiden Sie unbedingt vorschnelle Aussagen oder den Zugriff zu vertraulichen Dokumenten. Dies lässt sich sonst nicht mehr revidieren! Vor allem sollten niemals eidesstattliche Versicherungen ohne die vorherige Heranziehung rechtsanwaltlicher Unterstützung abgegeben werden! Wir von Rechtsanwälte Göbel & Partner beraten Sie als Experten im Wirtschaftsstrafrecht auch gerne kurzfristig und stimmen die optimale Verteidigungsstrategie individuell mit Ihnen ab. An unseren Einsatzgebieten in Düsseldorf, Essen, Duisburg, Mönchengladbach, Leverkusen und Neuss heißen wir Sie gerne zu einem Beratungsgespräch willkommen.

Gibt es Möglichkeiten, sich präventiv gegen die Begehung von Wirtschaftsstraftaten zu schützen?

Ja, es gibt durchaus Möglichkeiten, sich bereits präventiv gegen die (vielleicht sogar unbewusste) Begehung von Wirtschaftsstraftaten zu schützen! Oftmals lassen sich Straftaten aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts nämlich vermeiden, indem rechtzeitig geeignete unternehmensinterne Maßnahmen verankert werden. Denkbar sind etwa Antikorruptionsrichtlinien, Compliance-Systeme sowie interne Mitarbeiterschulungen. Solche vorbeugenden Schritte können einen erheblichen Beitrag dazu leisten, dass sowohl die Geschäftsführung als auch die Mitarbeiter eines Unternehmens auf mögliche Fallstricke des Wirtschaftsstrafrechts aufmerksam gemacht werden und hierdurch gar nicht erst in die Verlegenheit kommen, sich des Verdachts einer Straftat auszusetzen.

Prozentuale Verteilung nach Geschlecht Wirtschaftskriminalität
Prozentuale Verteilung nach Geschlecht Wirtschaftskriminalität - Stand 2022 - Quelle: https://www.bka.de

Wieso kommt steuerrechtlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu?

Besonders Strafverfahren in steuerrechtlichen Angelegenheiten geraten aus unterschiedlichen Anlässen immer wieder in den Fokus der Öffentlichkeit. Die Ahndung und Verfolgung von steuerrechtlichen Delikten werden immer mehr ausgeweitet. Die zuständigen staatlichen Stellen fokussieren sich darauf, konsequent gegen Steuerhinterziehungen und auch schon gegen den Versuch von Steuerhinterziehungen vorzugehen. Führt man sich vor Augen, dass die Erhebung von Steuern die zentrale Einnahmequelle des Staates überhaupt ist, durch das jegliches staatliche Handeln finanziert und ermöglicht wird, ist dies durchaus nachvollziehbar. Die Finanzierung staatlichen Handelns aus den Steuereinnahmen umfasst sowohl die Aufgabenfelder des Bundes, der Länder und auch der Gemeinden. Als „finanzverfassungsrechtliche Kompetenzvorschriften“ sind die Erhebung und die Verteilung von Steuern in den Artikeln 105 ff. des Grundgesetzes (GG) sogar verfassungsrechtlich verankert. Vor diesem Hintergrund ist den staatlichen Organen besonders daran gelegen, diese Einnahmen erheben zu können und vieles daran zu setzen, einem Missbrauch vorzubeugen und insbesondere steuerrechtliche Straftaten zu verfolgen.

Steuerrechtliche Angelegenheiten erlauben tiefe Einblicke in die Privatsphäre bzw. in die vertraulichen Bereiche von Unternehmen und Bürgern. Geht es etwa um die Darlegung der Einkommenshöhe oder der getätigten Ausgaben, welche den Finanzämtern jährlich mitgeteilt werden müssen, handelt es sich durchaus um sensible Informationen.

Darüber haben die zuständigen Amtsträger, die mit der Bearbeitung dieser Informationen beauftragt sind, nach § 30 der Abgabenordnung (AO) das Steuergeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung der Amtsträger hat seine Grundlage in den Grundrechten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und sogar des Eigentumsschutzes gem. Art. 14 GG.

Demnach hat auf der einen Seite der Bürger die Verpflichtung, umfassend Rechenschaft über seine finanziellen Angelegenheiten abzulegen und anfallende steuerliche Abgaben zu leisten. Auf der anderen Seite haben die staatlichen Stellen die Verpflichtung, mit diesen sensiblen Informationen vertrauenswürdig umzugehen.

Steuerstrafrechtlich relevante Delikte können daher auch auf „beiden Seiten“ begangen werden, wenn die eine oder andere Seite ihren Verpflichtungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nachkommt.

Auf Seiten des Bürgers unterscheidet das Steuerstrafrecht zwischen Strafvorschriften und Bußgeldvorschriften.

Was bedeutet das Delikt der Steuerhinterziehung?

Im Mittelpunkt der Strafvorschriften und am bekanntesten ist die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung. Diese ist in § 370 AO geregelt.

Nach § 370 Abs. 1 AO begeht eine Steuerhinterziehung, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Damit der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist, ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene jemanden getäuscht oder einen Irrtum über Umstände erregt hat. Das strafbare Handeln kann vielmehr bereits in der pflichtwidrigen Unterlassung der vorgeschriebenen Mitteilungen an die Finanzbehörden liegen.

Für den Zeitpunkt der strafbaren Handlung gilt im Übrigen nicht erst der Moment, in dem der Staat tatsächlich einen finanziellen Nachteil durch den Nichterhalt grundsätzlich zustehender Geldleistungen oder durch Auszahlungen von dem Bürger nicht zustehenden Steuererstattungen erleidet, sondern schon der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerbescheids. So macht sich der Betroffene zum Beispiel bereits durch die Bekanntgabe des Steuerbescheids auf Grundlage einer falschen Einkommenssteuererklärung und nicht erst durch die Auszahlung einer Einkommenssteuerauszahlung strafbar.

Wer kann sich der Steuerhinterziehung strafbar machen?

Als Straftäter einer Steuerhinterziehung kommt nicht nur der Betreffende (Steuerpflichtige) selbst in Betracht, auch wenn es sich hierbei nur um eigene finanzielle Belange handelt. Vielmehr kann man sich in verschiedenen Formen der Steuerhinterziehung im Rahmen des „aktiven Tuns“ strafbar machen.

In Betracht kommen:

  • Mittäterschaft
  • Mittelbare Täterschaft
  • Teilnehmerschaft (wegen Anstiftung oder Beihilfe)

Die vorwerfbare Täuschungshandlung besteht dabei in der Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Angaben steuerlich erheblicher Tatsachen. Um unrichtige Angaben handelt es sich, wenn der Erklärungsinhalt oder -gehalt den tatsächlichen Angaben widerspricht, wobei es immer auf das Ausmaß der Unrichtigkeit ankommt. Um unvollständige Angaben handelt es sich, wenn erhebliche steuerrechtliche Tatsachen nicht ausreichend den wirklichen Gegebenheiten entsprechend angegeben wurden (wobei unvollständige Angaben meist zeitgleich auch unrichtige Angaben darstellen).

Eine Steuerhinterziehung kann keinesfalls nur durch aktives Tun, sondern vielmehr auch durch ein Unterlassen begangen werden. In diesen Fällen wird es unterlassen, den Finanzbehörden steuererhebliche Tatsachen mitzuteilen oder bei nachträglicher Kenntnis über solche, diese den Finanzbehörden durch Anzeige rechtzeitig anzuzeigen. Man spricht insofern davon, dass die Behörde entweder in Unkenntnis gelassen wird (wenn der Finanzbehörde steuererhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt, mithin gar nicht erwähnt werden) oder dass es zu einer unterlassene Anzeige kommt (wenn der Betroffene es nach Kenntniserlangung über eine fehlerhafte Mitteilung steuererheblicher Tatsachen unterlässt, dies gem. § 152 Abs. 1 Satz 1 AO unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen).

Wie läuft das Steuerstrafverfahren ab?

Die staatliche Verfolgung derartiger Delikte, das sogenannte Steuerstrafverfahren, verläuft grundsätzlich nach dem gleichen Muster des allgemeinen Erkenntnisverfahrens, wie es bei anderen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch üblich ist. Nach § 385 AO gelten für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze der Strafprozessordnung (StPO) und des GVG. Besonderheiten im Steuerstrafverfahren liegen darin, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Steuerfahnder anstatt der Polizei tätig werden, sowie die Strafsachen- und Bußgeldstelle anstatt der Staatanwaltschaft.

Neben der strafrechtlichen Verfahrensart der Strafprozessordnung steht der Steuerfahndung zusätzlich noch die rein steuerrechtliche Verfahrensart der Abgabenordnung zur Verfügung. Aufgrund dieser zusätzlichen Verfahrensart haben die Ermittlungsbehörden noch weiterreichende Möglichkeiten, durch die Ausweitung ihrer Rechte, Steuerinformationen zu erlangen. Man spricht auch von der „Aufrüstung der Ermittlungsbehörden“.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen im Steuerstrafrecht?

Die Verteidigungsmöglichkeiten gegen die recht umfassenden Rechte der Finanzverwaltung hängen davon ab, in welchem Stadium der Ermittlungen sich die steuerstrafrechtliche Angelegenheit befindet.

Bei der Verteidigung kann jedoch darauf zurückgegriffen werden, dass aufgrund der zweigliedrigen Verfahrensartnutzung der Steuerfahndung, diese auch der Verteidigung zur Verfügung steht. Demnach kann nach der AO im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit folgenden rechtlichen Möglichkeiten gegen die Maßnahmen der Steuerfahndung vorgegangen werden:

  • Einspruch nach §§ 347 ff. AO
  • Gang des Finanzrechtsweges nach § 33 Abs. 1 Finanzgerichtordnung (FGO)
  • Aussetzung des Verfahrens nach § 396 AO

Die Verteidigungsmöglichkeiten durch die Strafprozessordnung bieten zusätzlich noch folgende rechtliche Maßnahmen:

  • Beschwerde nach § 304 StPO, insbesondere gegen Haftbefehl, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse
  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG
  • Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte niemals sofort Einlassungen zur Sache machen sollte. Denn nach der StPO ist es das Recht des Beschuldigten/Steuerpflichtigen, zu den ihm vorgeworfenen Beschuldigungen zunächst einmal zu schweigen. Unüberlegte Aussagen können durch die Ermittler auch bei späterem Widerruf oder Abänderung der Aussage zum Nachteil des Beschuldigten genutzt werden. Gegen ein Schweigen kann hingegen weder argumentiert noch kann dieses dem Beschuldigten zum Nachteil gereicht werden.

Sollte sich der Beschuldigte zu einer Einlassung entscheiden, bedarf dies genauester Vorüberlegungen, inwiefern und bezüglich welcher Aspekte diese vorgenommen wird. Hierdurch kann gegebenenfalls erreicht werden, dass es nicht zu einer Hauptverhandlung kommt, sondern im Zuge einer außergerichtlichen Klärung eine Lösung mit den Finanzbehörden getroffen werden kann. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen der Gang zur Hauptverhandlung anzuraten ist, da es zu einer eventuellen Schuldfeststellung gar nicht kommen wird. Wann dies der Fall ist und wann dem Beschuldigten eine solche Vorgehensweise geraten werden kann, hängt immer vom Einzelfall, insbesondere von Art, Umfang und Tiefgang der Beschuldigungen ab. Lassen Sie sich gerne individuell und kompetent von uns beraten.

Eine weitere denkbare Form der Vorgehensweise bei steuerstrafrechtlichen Belangen ist die der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung gem. § 371 AO. Danach bleibt derjenige von der Strafverfolgung verschont, der gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.

Eine solche Selbstanzeige kann strafbefreiend sein, führt aber unter Umständen neben der regulären Zahlung der geschuldeten Steuern noch zu einer Erhöhung der steuerlichen Abgaben. Die seit dem 01. Januar 2015 verschärften Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige sehen vor, dass die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO ohne Zuschlag straffrei bleibt, von 50.000 Euro auf 25.000 Euro gesenkt wurde. Bei darüberhinausgehenden Beträgen wird von einer Strafverfolgung dann abgesehen, wenn bei gleichzeitiger Zahlung ein Zuschlag von 10 % geleistet wird. Ab einem Betrag von 100.00 Euro beträgt der Zuschlag 15 %, ab einer Million Euro 20 %.

Straffreiheit bei Selbstanzeige kommt in jedem Fall nur dann in Betracht, wenn die hinterzogenen Beiträge fristgerecht nachgezahlt werden. Ein eventueller Strafanspruch gegen den Steuerpflichtigen besteht bis zum Zeitpunkt der Nachzahlung fort. Die „angemessene Frist“ wird von staatlicher Seite festgelegt.

Wichtig hierbei ist jedoch, bei einer Mitteilung des Betroffenen über die Absicht einer Selbstanzeige gem. § 371 AO, diese niemals als „Selbstanzeige“ zu kennzeichnen. Hierdurch kann schon die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens vermieden werden. Ausreichend ist eine Erklärung über bisher verschwiegene Einkünfte oder die Korrektur falscher Angaben. Wenn Sie in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten beraten oder durch uns vertreten werden möchten, setzen Sie sich gerne über den Direktkontakt, telefonisch oder per Email an info@recht-gp.de mit uns in Verbindung.

Strafrecht

Andere Strafrechtsthemen

Vertrauliche Beratung. Starker Schutz.

Wir wissen, dass es um mehr geht als nur Recht - es geht um Ihr Leben und Ihre Zukunft. Kontaktieren Sie uns jetzt, um eine vertrauliche Beratung zu erhalten.

Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

👋 Haben Sie ein Rechtsproblem? In nur wenigen Schritten zum Termin 🕑