Umweltstrafrecht

4 Minuten Lesezeit 23.08.2023
Umweltstrafrecht

Beim Umweltstrafrecht handelt es sich um eine Rechtsmaterie, die sich in den vergangenen Jahren unglaublich schnell entwickelt hat. Der Schutz der Umwelt hat heutzutage eine deutlich größere Bedeutung, als dies noch vor einigen Jahren der Fall war. Man hat erkannt, dass es sich beim Umweltschutz um ein Thema mit erheblicher Bedeutung für unser aller Zukunft handelt und aus diesem Grund Maßnahmen ergriffen, die dem Schutz der Umwelt förderlich sind. Da es sich nicht nur um ein Zukunftsthema, sondern darüber hinaus auch um ein globales Thema handelt, wurden diese Maßnahmen (jedenfalls in Teilen) auf europäischer Ebene ergriffen. Zu nennen ist hier im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Aspekten des Umweltschutzes insbesondere die EU-Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt.

Im deutschen Recht wurde die Richtlinie durch verschiedene strafrechtliche Normen – vor allem im 29. Abschnitt (§§ 324 ff.) des Strafgesetzbuches (StGB) – umgesetzt. Bei der Verwirklichung der entsprechenden Straftatbestände geht der Gesetzgeber vom Vorliegen von Zuwiderhandlungen in einem besonders schweren Maß aus und ahndet die entsprechenden Straftaten mit einer Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe. Allerdings finden sich relevante Vorschriften aus dem Bereich des Umweltschutzes nicht nur im StGB, sondern auch in sogenannten Nebengesetzen. Hierzu zählen etwa das Bundesbodenschutzgesetz, das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder auch das Bundesnaturschutzgesetz.

Eine Besonderheit der genannten Vorschriften ist, dass es sich nicht bei allen Tatbeständen um Straftaten handelt. Stattdessen spielen im Bereich des Umweltstrafrechts auch Ordnungswidrigkeiten eine erhebliche Rolle.

Allen Tatbeständen (sowohl den Straftatbeständen als auch den Ordnungswidrigkeiten) gemeinsam ist, dass sie vor allem das Wasser, den Boden, die Luft und die Tier- und Pflanzenwelt schützen wollen. Aber auch der Umgang mit radioaktiven Stoffen und Gütern sowie der Betrieb von Anlagen fallen unter den Umweltschutz und erfahren daher entsprechende Regelung in den genannten Vorschriften.

Möglicherweise wird es Sie überraschen, dass die mutwillige Beunruhigung wild lebender Tiere nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem hohen Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Dies ist jedoch nur ein einzelnes Beispiel von einer Vielzahl an Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des Umweltstrafrechts und soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch andere Umweltelemente heutzutage erheblich besser geschützt werden, als dies noch vor einigen Jahren der Fall war.

Die Verfolgung von Straftaten und auch Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltstrafrechts ist grundsätzlich bei den Bundesländern angesiedelt. Jedoch finden sich – wie so häufig – auch in diesem Bereich Ausnahmen und kann daher ausnahmsweise auch einer Bundesinstitution (wie zum Beispiel dem Bundesumweltamt) eine derartige Kompetenz zustehen. Aufgrund der Regelzuständigkeit der Bundesländer ist es leider auch nicht möglich, pauschale Aussagen zur Höhe von jeweils drohenden Bußgeldern zu treffen. Vielmehr bedarf es hierzu immer einer Prüfung im Einzelfall, da die Bundesländer alle über eigene Bußgeldkataloge verfügen. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass jedermann befugt ist, sich hinsichtlich einer Umweltstraftat an die Polizei, die Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht oder die Verwaltungsbehörden zu wenden und diese dort anzuzeigen. Sollten Sie hierzu eine Beratung wünschen oder genauere Informationen zur Höhe eines (drohenden) Bußgeldes benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich dazu einfach unverbindlich an Göbel & Partner und informieren Sie uns, wie wir Sie unterstützen können.

Nicht zu unterschätzen sind im Kontext von Umweltstraftaten die möglicherweise drohenden Strafen. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist nämlich die Verhängung von Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren möglich. Und auch wenn es sich hierbei nicht um den Regelfall handelt (dieser sieht eher kürzere Freiheitsstrafen von zwei oder drei Jahren oder auch eine Geldstrafe vor), sollte das Umweltstrafrecht ernst genommen und im Fall der Fälle eine professionelle Verteidigung hinzugezogen werden.

Beachten sollten Sie – insbesondere als Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens – zudem, dass zwar Unternehmen an sich per se erst einmal nicht strafrechtsfähig sind (eine persönliche Schuld kann nur einem Individuum zur Last gelegt werden), dass Sie aber möglicherweise als Geschäftsführer oder Vorstand persönlich in Haftung genommen werden können. Je nach Fallkonstellation kann dies sogar dann geschehen, wenn Sie selber gar keine Straftat begangen haben. Im Zweifel kann es nämlich genügen, dass Ihnen ein zumindest fahrlässiges Unterlassen Ihrer Aufsichtspflicht vorgeworfen wird. Wir empfehlen Ihnen daher grundsätzlich, sich präventiv beraten zu lassen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen eine derartige persönliche Haftung möglichst von Vornherein auszuschließen.

Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten sieht es etwas anders aus als bei den Straftaten, da diese (jedenfalls bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) auch direkt gegen juristische Personen (also Unternehmen) verhängt werden können. Dies kann zu hohen Geldbußen von bis zu fünf oder zehn Millionen Euro führen. Auch insofern lohnt sich daher häufig eine frühzeitige und vorbeugende Beratung! Sprechen Sie uns gerne darauf an, um den individuellen Bedarf für Ihr Unternehmen festzulegen.

Mit viel Erfahrung und Fachexpertise beraten wir Sie sowohl präventiv als auch in dem Fall, dass Ihnen oder Ihrem Unternehmen die Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird. Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir passgenau Ihren Bedarf und erarbeiten die richtige Strategie zum weiteren Vorgehen. Selbstverständlich umfasst dies auch die im Bereich des Umweltstrafrechts bestehenden Bezüge zum Verwaltungsrecht.

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