Sexualstrafrecht

4 Minuten Lesezeit 23.08.2023
Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht stellt ein ganz besonderes Teilgebiet des Strafrechts dar. Neben den vielfältigen juristischen Themen kommen hier fast immer noch Aspekte hinzu, die sich aus der Brisanz des Themas ergeben. Der Vorwurf einer Sexualstraftat ist regelmäßig für alle Beteiligten (sowohl auf der Seite des Opfers als auch auf der Seite des Beschuldigten) eine peinliche und unangenehme Sache, über die nicht gerne gesprochen wird. Typischerweise sind äußerst sensible menschliche Bereiche betroffen und ist daher ein ganz besonderes Fingerspitzengefühl bei der Verteidigung im Bereich des Sexualstrafrechts erforderlich.

Dank unserer jahrelangen Erfahrung und unserer Fachexpertise verfügen wir bei Göbel & Partner über dieses ganz besondere Fingerspitzengefühl und beraten Sie daher auch im Sexualstrafrecht stets mit der gebotenen Professionalität. Als neutrale Rechtsberater und Strafverteidiger verstehen wir es, bei Bedarf die Brisanz der Angelegenheit zu entschärfen und die möglicherweise persönlichen Aspekte der Angelegenheit auf ein Minimum zu reduzieren.

Von der Begrifflichkeit her umfasst das Sexualstrafrecht neben Straftaten wie etwa dem Besitz kinderpornographischer Schriften auch solche wie den Exhibitionismus oder eine Vielzahl weiterer Delikte, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten. Am bekanntesten dürften hier beispielsweise der sexuelle Missbrauch oder die sexuelle Nötigung oder auch die Vergewaltigung sein.

Ihre gesetzliche Basis finden die Straftaten des Sexualstrafrechts im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), konkret in den §§ 174 bis 184j StGB. Einige der dort geregelten Delikte sind als Verbrechen einzustufen, sie sehen also eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Bei anderen der dort geregelten Straftaten handelt es sich jedoch auch um Vergehen, bei denen die vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr liegt.

Bei dem vermutlich bekanntesten Delikt, der Vergewaltigung (diese ist in § 177 StGB geregelt), gab es in der jüngeren Vergangenheit eine Verschärfung. Demnach kommt es nämlich nicht mehr darauf an, ob dem Vergewaltigungsopfer vorab beispielsweise Gewalt angedroht wurde. Stattdessen reicht es aus, dass sich der Vergewaltigungstäter über den Willen des Opfers hinwegsetzt und dies für ihn auch erkennbar ist. Eine solche Situation würde etwa vorliegen, wenn das Opfer eindeutig „Nein“ oder „Stopp“ sagt und der Täter dennoch weitermacht.

In weiten Bereichen des Sexualstrafrechts gibt es einen engen Bezug zum Jugendschutz. So soll das Sexualstrafrecht auch dazu dienen, Kinder und auch Jugendliche vor sexuellen Übergriffen zu schützen. In diesem Zusammenhang existieren beispielsweise die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener bzw. des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Die häufige Frage nach bestimmten Altersgrenzen beim intimen Umgang mit Kindern oder Jugendlichen lässt sich nicht pauschal mit einer Altersgrenze beantworten. Vielmehr existieren unterschiedliche Altersgrenzen, die im Zusammenhang mit dem Sexualstrafrecht eine Rolle spielen. Die möglicherweise wichtigste Grenze bzw. Regelung sieht vor, dass sexuelle Handlungen von Personen, die älter als 14 Jahre sind, mit Personen, die jünger als 14 Jahre sind, stets strafbar sind. Ungeachtet des Alters der Kinder gilt dies zudem auch immer dann, wenn die sexuellen Handlungen den leiblichen Kindern gegenüber vorgenommen werden.

Sind die Jugendlichen, denen gegenüber eine sexuelle Handlung vorgenommen wird, über 14 Jahre aber unter 16 Jahre, dann hängt die Strafbarkeit unter anderem davon ab, ob zu dem oder auch der Jugendlichen ein besonderer Bezug im Sinne eines Ausbildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsverhältnisses vorliegt, ob der oder die Jugendliche Geld für sie sexuelle Handlung erhält, ob sich der oder die Jugendliche in einer Zwangslange befand, die durch den Täter ausgenutzt wurde und ob der oder die Jugendliche unreif war und der Täter dies ausnutzte. Auch der Umstand, ob durch die Eltern ein Strafantrag gestellt wurde, spielt eine Rolle.

Hinsichtlich sexueller Handlungen mit einer Person, die älter als 16 aber jünger als 18 Jahre ist, gilt vergleichbares wie bei den 14- bis 16-jährigen. Die sexuelle Unreife hat bei diesen Personen jedoch keine Relevanz mehr.

Natürlich können die hier dargestellten Informationen nur einen oberflächlichen und gekürzten Eindruck vermitteln und ersetzen keinesfalls eine individuelle und konkrete Beratung. Sofern Sie eine solche wünschen, kontaktieren Sie uns gerne. Über unsere Notfallnummer sind wir bei Bedarf auch rund um die Uhr für Sie erreichbar.

Ebenfalls dem Sexualstrafrecht zuzuordnen sind die Delikte, die sich rund um das Thema Pornographie drehen. Ihre gesetzliche Regelung erfahren diese Delikte in den §§ 184 bis 184e StGB. Nicht täuschen lassen sollte man sich dabei von der Formulierung der „pornographischen Schriften“. Auch wenn diese etwas altertümlich anmuten mag, umfasst sie mitnichten nur die klassischen Pornohefte. Stattdessen fallen unter diesen Begriff auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen sowie andere Darstellungen. Dies ist sogar explizit in § 11 Abs. 3 StGB geregelt.

Sofern Sie sich fragen, wie im Bereich des Sexualstrafrechts Beweise herangezogen werden sollen (schließlich war ja bei der sexuellen Handlung meist niemand außer dem Täter und dem Opfer anwesend), so lässt sich feststellen, dass der Aussage des Opfers regelmäßig eine erhebliche Bedeutung zukommt. Liegen keine begründeten Zweifel an der Aussage vor, wird das Gericht ihr in aller Regel Glauben schenken. Leider kann dies auch schnell dazu führen, dass eine Falschaussage als richtig angenommen und zur Grundlage einer Verurteilung gemacht wird. Umso wichtiger ist es, in solchen Fällen auf einen versierten Strafverteidiger zurückgreifen zu können, der die Falschaussage als solche entlarvt und damit entkräftet. Manchmal ist es hierzu auch erforderlich, ein psychologisches Gutachten einzuholen. Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.

Zu guter Letzt sollten Sie immer beachten, dass gerade im Bereich des Sexualstrafrechts – neben der eigentlichen Strafe – oftmals auch noch der Verlust des gesellschaftlichen Ansehens droht. Auch ein Berufsverbot, ein Einreiseverbot oder sogar eine Sicherheitsverwahrung (diese schließt sich an die Freiheitsstrafe an) sind mögliche Konsequenzen bei einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich frühzeitig anwaltlichen Rat holen und sich – sofern Sie einer Sexualstraftat verdächtigt werden – schnellstmöglich professionell verteidigen lassen. Kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

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