Heimlich gefilmter Geschlechtsverkehr – Einsatz als Druckmittel

1 Minuten Lesezeit 23.08.2023
Heimlich gefilmter Geschlechtsverkehr – Einsatz als Druckmittel

In einem dem AG München zugrundliegenden Fall hatte der 21-jährige Angeklagte eine 18-Jährige bei Facebook kennengelernt und mit ihr im Folgenden in einem Hotelzimmer den Geschlechtsverkehr vollzogen. Währenddessen machte der Angeklagte ohne ihr Wissen mehrere Bild- und Videoaufnahmen von der 18-Jährigen. Diese Aufnahmen sendete er daraufhin an Freunde und Bekannte, die die Aufnahmen wiederum weiterleiteten. Etwa einen Monat nach dem ersten Treffen der beiden nahm der Angeklagte erneut Kontakt zu der Geschädigten auf und zwang sie unter Androhung, er werde ihrem Vater das Video zeigen, zum erneuten Geschlechtsverkehr. Aus Angst willigte die Geschädigte ein. Während des Treffens kam es zum Streit, Geschlechtsverkehr wurde nicht mehr durchgeführt. Der Angeklagte fasste jedoch noch an ihre Hüfte und versuchte ihre Brüste zu berühren.

Das AG München verurteilte den Angeklagten u.a. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen und Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Das Gericht ging bei der Entscheidung davon aus, der Angeklagte werde sein Leben nunmehr in geordnete Bahnen lenken. Aufgrund einer Auflage durch das Gericht zahlte der Angeklagte noch 2000 € an die Geschädigte und besuchte einen Kurs über korrektes Verhalten im Internet.

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Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

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