“Deal” im Strafverfahren nur nach Belehrung des Angeklagten

0 Minuten Lesezeit 23.08.2023
“Deal” im Strafverfahren nur nach Belehrung des Angeklagten

Mit Beschluss vom 26.08.2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine verfahrensabweichende Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten ohne eine vorherige Belehrung des Angeklagten über eine derartige Abweichung nach § 257c Abs. 5 StPO gegen sein Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und gegen seine Selbstbelastungsfreiheit (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt. Der Angeklagte hatte aufgrund einer solchen Verständigung eine Woche später im Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Berlin ein Geständnis abgelegt. Erst nach Ablegung dieses Geständnisses wurde der Angeklagte explizit über die Auswirkungen seiner Einlassungen vom verhandeltenden Landgericht belehrt. Das Bundesverfassungsgericht sah dies als Verletzung grundgesetzlich verankgerter Prozessrechte an.

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Strafverteidiger und Rechtsanwalt Karl Matthias Göbel CTA Karl Matthias Göbel - Strafverteidiger

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